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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 20 StrWärtPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der drei Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer praktischen Aufgabe oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(4) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin am letzten Prüfungstag mit, ob er oder sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.