Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 17 StrWärtPrüfO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

(1) Täuscht der Prüfling während der schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von den anstehenden Prüfungsaufgaben vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschung oder des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwer wiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.