§ 14 StrWärtPrüfO - Ausschluss der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Gäste zulassen, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.