§ 23 StrWärtPrüfO - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfungsausschuss legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
(3) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorausgegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.