§ 26a StrWärtPrüfO - Weitere Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. 5. 2007 begründet worden sind, ist § 11 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.