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  • ab 12.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 25 StrWärtPrüfO - Prüfungsunterlagen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
StrWärtPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Auf Antrag ist dem Prüfling während des Zeitraumes von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.