§ 25 StrWärtPrüfO - Prüfungsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- StrWärtPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
Auf Antrag ist dem Prüfling während des Zeitraumes von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.