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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.13 NArchGVwV - 13. Zu § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

13.1
Die geforderte Gewissheit, dass öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener einer Nutzung von Archivgut vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen nicht entgegenstehen, kann durch Prüfung des Entstehungszusammenhangs, der Bezeichnung oder des Inhalts des Archivgutes gewonnen werden. Insbesondere Archivgut, das Organisationsregelungen, allgemeine Richtlinien oder Angelegenheiten betrifft, die normalerweise Routinecharakter haben und ohne Verarbeitung persönlicher Daten behandelt werden, kann die Voraussetzung der Vorschrift erfüllen.

13.2
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte entscheidet das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und zu welchem Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen die Nutzung von bestimmtem Archivgut zugelassen werden kann. Bei der Entscheidung über den Zeitpunkt ist zu berücksichtigen, in welchem Maße die geforderte Gewissheit, dass öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen, durch objektive Sachverhalte gestützt wird.