Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsabschnitt Praxis II

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Im Ausbildungsabschnitt Praxis II ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. 1.

    Zivilsachen bei einem Amtsgericht,

  2. 2.

    Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht,

  3. 3.

    Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft,

  4. 4.

    Strafsachen bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht,

  5. 5.

    Betreuungs- und Unterbringungssachen,

  6. 6.

    Nachlasssachen und Todeserklärung und

  7. 7.

    Verwaltungsangelegenheiten

in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Die Ausbildung wird durch eine Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung ergänzt.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, werden unter Verkürzung der übrigen Ausbildung vier Wochen lang an einem Arbeitsplatz in der jeweiligen Gerichtsbarkeit ausgebildet.