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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.14 NArchGVwV - 14. Zu § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

14.1
Die der wissenschaftlichen Forschung sowie Presse und Rundfunk grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, zur Nutzung von Archivgut vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen zugelassen zu werden, gründet in dem für sie geltenden besonderen Grundrechtsschutz.

14.2
Wissenschaftlich ist ein Forschungsvorhaben, wenn Personen, die in einem einschlägigen Hochschulstudium ausreichend vorgebildet sind, auf der Grundlage eines von ihnen verarbeiteten Forschungsstandes und ausgehend von einer begründeten Fragestellung weiterführende Erkenntnisse zu gewinnen versuchen. Die ausreichende Vorbildung kann u.a. auch durch Zeugnisse von Hochschullehrerinnen oder -lehrern nachgewiesen werden. Eine ausreichende Vorbildung kann im Einzelfall auch im Selbststudium erworben sein; dem Nachweis dienen in diesem Fall insbesondere einschlägige wissenschaftliche Publikationen.

14.3
Presse und Rundfunk erfüllen grundsätzlich öffentliche Aufgaben. Dies wird für die Presse durch das Niedersächsische Pressegesetz, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Staatsverträge und Landesgesetze sowie für die privaten Rundfunkanstalten durch das NMedienG klargestellt.

14.4
Die Freiheit von Presse und Rundfunk ist grundsätzlich geschützt. Sie ist jedoch nicht schrankenlos, sondern durch die für die Presse geltende gesetzliche Sorgfaltspflicht sowie durch die für die Rundfunkanstalten gesetzlich festgelegten Programmgrundsätze, Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Vorschriften über die Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke eingeschränkt. Beispielsweise ist der Presse gesetzlich aufgegeben, alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Der Rundfunk ist in seinen Sendungen zur Wahrheit verpflichtet. Insbesondere die Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie sind gründlich und gewissenhaft zu recherchieren. Für die privaten Rundfunkanstalten in Niedersachsen gelten bei der Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke die Vorschriften des NDSG über das Datengeheimnis und über die Datensicherung.

14.5
Die folgenden Maßnahmen sind zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener geeignet und im Hinblick auf die beruflichen und gesetzlichen Sorgfaltspflichten des Benutzerkreises in der Regel auch hinreichend:

  1. a)
    Die schriftliche Erklärung der Benutzerin oder des Benutzers, dass sie oder er aus dem Archivgut gewonnene Kenntnisse über schutzwürdige Daten Betroffener nur im Rahmen des genehmigten Antrags (§ 5 Abs. 1 Satz 1) und lediglich in einer Weise verwenden wird, die keinen Rückschluss auf einzelne Betroffene zulässt.
  2. b)
    Die ergänzende schriftliche Erklärung der Benutzerin oder des Benutzers, dass sie oder er solche Kenntnisse Dritten nicht übermitteln wird.
  3. c)
    Die Beschränkung der Nutzung auf Teile des Archivgutes.
  4. d)
    Die Auflage, auf die Herstellung von Reproduktionen oder Schnellkopien des Archivgutes zu verzichten.

14.6
Das im Landesarchiv jeweils zuständige Staatsarchiv entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob, zu welchem Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen und unter welchen der in Nummer 14.5 genannten Bedingungen und Auflagen die Nutzung von bestimmtem Archivgut zugelassen werden kann. Bei der Entscheidung über den Zeitpunkt ist zu berücksichtigen, mit welchem Grad an Sicherheit die schutzwürdigen Interessen Betroffener gewahrt werden.