APVO-RettSan,NI - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung-Rettungssanitäter

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Vom 22. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 400 - VORIS 21062 -)

Geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 16)

Aufgrund des § 30 Nr. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 132), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Aufsichtsbehörde, Ausbildungsziel1
Dauer und Gliederung der Ausbildung2
Theoretisch-praktische Ausbildung3
Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung4
Praktische Ausbildung im Rettungsdienst5
Abschlusslehrgang6
Ausbildungsstätten7
Zugang zur Ausbildung8
Ausbildungsdokumentation9
Staatliche Abschlussprüfung10
Landesprüfungsausschuss11
Prüfungskommission12
Zulassung zur Abschlussprüfung13
Gliederung und Durchführung der Prüfung14
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Prüfungswiederholung18
Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen19
Ausbildungs- und Prüfungsakten20
Gleichwertige Ausbildungen21
Übergangsvorschrift22
Inkrafttreten23
Rahmenlehrplan, Theoretisch-Praktische AusbildungAnlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 3):
Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der PatientenversorgungAnlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5):
Praktische Ausbildung im RettungsdienstAnlage 3
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 6):
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 4
(zu § 7 Abs. 2 Satz 2):
Ärztliche BescheinigungAnlage 5
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 3):
Erklärung über strafrechtliche VerfahrenAnlage 6
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 13 Abs. 1 Nr. 5):
Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 7
(zu § 2 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1):
Erklärung zur AbschlussprüfungAnlage 8
(zu § 13 Abs. 1 Nr. 4):
Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 9
(zu § 19 Abs. 1 Satz 1):

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 APVO-RettSan - Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Aufsichtsbehörde, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§§ 1 bis 20) und die Ausbildungen, die einer Ausbildung im Inland nach dieser Verordnung gleichwertig sind (§ 21). 2Ausbildungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 3Sie trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Ausbildung und Prüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Aufsichtsbehörde ist das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium. 5Die Ausbildung und Prüfung findet unter ihrer Aufsicht statt.

(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransports, des qualifizierten Krankentransports sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen.

(3) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.

§ 2 APVO-RettSan - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. 1.

    eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts,

  2. 2.

    eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,

  3. 3.

    eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,

  4. 4.

    einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie

  5. 5.

    eine staatliche Prüfung.

(2) 1Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und muss innerhalb von drei Jahren seit Ausbildungsbeginn abgeschlossen sein. 2Eine Prüfungswiederholung verlängert diese Frist nicht.

(3) 1Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nr. 5. 2Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.

(4) 1Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden durch die Ausbildungsstätten anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen. 2Diese Anerkennung muss vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen.

(5) Auf Antrag kann von der Ausbildungsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ist durch ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 7 zu dokumentieren.

§ 3 APVO-RettSan - Theoretisch-praktische Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Die theoretisch-praktische Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§ 7) statt. 2Sie umfasst mindestens 240 Unterrichtseinheiten, je Tag höchstens 10, zu je 45 Minuten; sie ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. 3Die Ausbildungsziele und die Verteilung der Unterrichtseinheiten ergeben sich aus Anlage 1. 4Einzelheiten zu den Ausbildungszielen und die Handlungskompetenzen, die erworben werden sollen, macht die Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt.

(2) 1Während der theoretisch-praktischen Ausbildung sollen mindestens drei mündliche, schriftliche oder praktische Leistungskontrollen stattfinden. 2Am Ende der theoretisch-praktischen Ausbildung finden eine schriftliche und eine praktische Leistungskontrolle statt.

(3) Die theoretisch-praktische Ausbildung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

§ 4 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Die praktische Ausbildung findet an höchstens zwei Ausbildungseinrichtungen statt, die die Anforderungen der Anlage 2 erfüllen. 2Sie umfasst mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten. 3Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge berücksichtigt werden. 4Die Ausbildung ist in höchstens zwei Blöcken mit mindestens je 40 Stunden abzuleisten; die Ausbildungsstätte kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 5Die Verteilung der Ausbildungsstunden im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 2. 6Die Ausbildung ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsstunden versäumt wurden.

(2) 1Ziel ist, das in der theoretischen-praktischen Ausbildung erworbene Wissen, in der Praxis anzuwenden. 2Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten und von Fachpflegepersonal werden die für die Tätigkeit von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patientinnen und Patienten geübt. 3Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn diese Verfahren und Maßnahmen sicher beherrscht werden.