§ 1 APVO-RettSan - Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsziel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§§ 1 bis 20) und die Ausbildungen, die einer Ausbildung im Inland nach dieser Verordnung gleichwertig sind (§ 21). 2Die Ausbildung findet unter der Aufsicht des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums (Ausbildungsbehörde) statt. 3Die Ausbildungsbehörde trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransports, des qualifizierten Krankentransports sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen.
(3) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.