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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 NArchGVwV - Vereinbarung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

(§ 3 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes - NArchG -)

Zwischen ............................... und dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .............................. - ist Folgendes vereinbart:

  1. 1.

    ............................................... übergibt dem Niedersächsischen Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ....... - .............................................. zur Verwahrung.

  2. 2.

    Die Kosten für die Überführung des Archivgutes in das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ...... - trägt ....................................... (1) .

  3. 3.

    Das Niedersächsische Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............. - wird das ihm übergebene Archivgut, soweit noch nicht geschehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten ordnen und verzeichnen ("erschließen"). Der/Dem .................. (1) wird auf Wunsch eine Zweitschrift des Findmittels überlassen werden.

  4. 4.

    Für die Nutzung des Archivgutes durch Dritte und zur Wahrung der Rechte Betroffener sind die §§ 5 und 6 NArchG anzuwenden (§ 3 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG).

  5. 5.

    Das Archivgut kann von der/dem ........................... (1) innerhalb der Dienststunden jederzeit gebührenfrei genutzt werden. Auf schriftliche Anforderung können der/dem ............................. (1) auch einzelne Archivalien befristet nach auswärts übersandt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 NArchG). Die Kosten der Versendung trägt ....................................... (1) .

  6. 6.

    Im Einvernehmen mit der/dem ...................... (1) ist Archivgut, dem bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 NArchG nicht mehr zukommt, zu vernichten, wenn Aufbewahrungsfristen nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 NArchG).

  7. 7.

    Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung des Archivgutes bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des .............................. (1) . Diese/Dieser trägt die bei diesen Maßnahmen entstehenden Kosten.

  8. 8

    ....................................... (1) kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen.

  9. 9.

    Endet die Vereinbarung durch Kündigung, so trägt ..................................... (1) die Kosten des Abzuges des Archivgutes. Dagegen wird auf die Erstattung der Kosten des Niedersächsischen Landesarchivs - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv ............... - für die Verwahrung, Erschließung und Nutzung des Archivgutes verzichtet, wenn dieses auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

  10. 10.

    .............................................................

    .............................................................

    ............................................................. (2)



............................................, den .......................................
.....................................
(Unterschrift)
............................................, den .......................................
Niedersächsisches Landesarchiv - Hauptstaatsarchiv/Staatsarchiv .......................... -
.....................................
(Unterschrift)

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(1) Amtl. Anm.:

Einzutragen ist die Bezeichnung der in Nummer 1 genannten, Archivgut hinterlegenden Einrichtung.

(2) Amtl. Anm.:

Raum für weitere Einzelregelungen über Rechte oder Pflichten am Archivgut. Die Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Formulars stehen.