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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.02 NArchGVwV - 2. Zu § 1 Abs. 3

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Die Vorschrift stellt insbesondere klar, dass der Entscheidung des LT, ein eigenes Archiv zu unterhalten oder sein Schriftgut nach § 3 Abs. 6 dem Landesarchiv anzubieten, Vorrang vor der möglichen Einstufung der Landtagsverwaltung als sonstige Stelle des Landes (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und der damit verbundenen Anbietungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zukommt.