Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 18. März 2002 (Nds. GVBl. S. 86 - VORIS 21064 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2021 (Nds. GVBl. S. 806, 2022 S. 91)

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Berufsbezeichnungs- und WeiterbildungsG) vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen1
Zugang zur Weiterbildung2
Durchführung der Weiterbildung3
Anerkennung von Weiterbildungsstätten4
Prüfungsausschuss5
Prüfung6
Rücktritt7
Täuschung, Ordnungsverstöße8
Facharbeit, praktische Prüfung9
Schriftliche Prüfung10
Mündliche Prüfung11
Prüfungsnoten12
Gesamtergebnis13
Wiederholung der Prüfung14
Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung15
Übergangsvorschrift15a
A. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der PflegeAnlage 1.0
B. Fachkraft für sozialpsychiatrische BetreuungAnlage 1.1
C. Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - FamiliengesundheitspflegeAnlage 1.2
D. Fachkraft für Intensiv- und AnästhesiepflegeAnlage 1.3
E. Fachkraft für onkologische PflegeAnlage 1.4
F. Fachkraft für psychiatrische PflegeAnlage 1.5
G. Fachkraft für operative und endoskopische PflegeAnlage 1.6
H. Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der PflegeAnlage 1.7
I. Fachkraft für pädiatrische Intensivund AnästhesiepflegeAnlage 1.8
Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Weiterbildung Anlage 2
Erlaubnis zum Führen der WeiterbildungsbezeichnungAnlage 3

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.