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§ 4 GfbWBV - Anerkennung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Eine Weiterbildungsstätte ist nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes durch die zuständige Behörde auf Antrag anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die

    1. a)

      berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder über eine andere geeignete fachliche Qualifikation verfügt und

    2. b)

      über eine pädagogische Qualifikation verfügt.

  2. 2.

    die Weiterbildungsstätte in ausreichender Zahl über Lehrkräfte verfügt,

  3. 3.

    die Weiterbildungsstätte über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel, verfügt und

  4. 4.

    die Weiterbildungsstätte die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachweist, die für die Praktika

    1. a)

      zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und

    2. b)

      die Anleitung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 sicherstellen.

(2) Wird nachgewiesen, dass eine Person mit der Qualifikation nach Absatz 1 Nr. 1 nicht zur Verfügung steht, so ist die Anerkennung auch möglich, wenn die Leitung der jeweiligen Weiterbildung zwei Personen gemeinsam obliegt, von denen die eine die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und die andere die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllt.

(3) Wer eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte betreibt, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer Weiterbildungsstätte einschließlich der Mitteilung nach Absatz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(5) Hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.