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Anlage 1.4 GfbWBV - E. Fachkraft für onkologische Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der onkologischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der umfassenden Pflege, Begleitung und Hilfe krebskranker Menschen in den verschiedenen Phasen der Erkrankung unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnisse einschließlich der Beratung der Angehörigen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten.

  1. 3.1

    Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

  2. 3.1.1

    Managementkompetenz

  3. 3.1.1.1

    Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

    2. b)

      Budget und Entgeltsysteme,

    3. c)

      Wirtschaftlichkeit,

    4. d)

      Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    5. e)

      Personalbedarf,

    6. f)

      Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

  4. 3.1.1.2

    Rechtsgrundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      System der Rechtsordnung,

    2. b)

      Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

    3. c)

      Strafrecht,

    4. d)

      Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

    5. e)

      Sozialrecht,

    6. f)

      Gesundheitsrecht,

    7. g)

      Betreuungsrecht,

    8. h)

      Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.

  5. 3.1.2

    Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Führungsstile,

    2. b)

      Personalführung,

    3. c)

      Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),

    4. d)

      Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,

    5. e)

      Beratung und Anleitung,

    6. f)

      Gestaltung von Anleitungsprozessen.

  6. 3.1.3

    Pflegefachliche Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Grundlagen zum Pflegeverständnis,

    2. b)

      ethisches Handeln in der Pflege,

    3. c)

      Interaktion in der Pflege,

    4. d)

      Pflegeprozess,

    5. e)

      Qualitätssicherung.

  7. 3.2

    Onkologische Pflege (340 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      spezielle Pflegemaßnahmen bei Patientinnen und Patienten mit onkologischen und hämatologischen Erkrankungen,

    2. b)

      Pflegetechniken,

    3. c)

      Umgang mit Zytostatika,

    4. d)

      Notfallsituationen in der Onkologie,

    5. e)

      supportive Pflegemaßnahmen,

    6. f)

      Schmerz- und Ernährungsmanagement,

    7. g)

      palliative Pflege,

    8. h)

      außerklinische Pflege und Nachsorge.

  8. 3.3

    Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (160 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen,

    2. b)

      Systematik und Pathologie maligner Tumore,

    3. c)

      diagnostische und therapeutische Methoden,

    4. d)

      Komplikationen und Notfallgefahren,

    5. e)

      spezielle Arzneimittellehre,

    6. f)

      Vorsorge, Früherkennung, Nachsorge,

    7. g)

      unkonventionelle Behandlungsmethoden.

  9. 3.4

    Kommunikativer und psychosozialer Bereich (60 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      psychosoziale Auswirkungen onkologischer Erkrankungen,

    2. b)

      Interaktion und Kommunikation im Zusammenhang mit den verschiedenen Stadien onkologischer Erkrankungen,

    3. c)

      Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige, Helferinnen und Helfer.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 2156 Stunden, und zwar

  1. a)

    462 Stunden in einer inneren Abteilung mit Tumorkranken,

  2. b)

    462 Stunden in einer operativen Abteilung mit Tumorkranken,

  3. c)

    462 Stunden in einer strahlentherapeutischen Einheit,

  4. d)

    308 Stunden in einer onkologischen Kinderabteilung,

  5. e)

    308 Stunden in einer hämatologischen oder onkologischen Ambulanz oder in einer Tagesklinik,

  6. f)

    154 Stunden in ambulanter oder häuslicher Pflege oder einer Einrichtung der Nachsorge, in einem Hospiz oder in einer Knochenmarktransplantationseinheit.

5. Praktische Prüfung

In einer praktischen Prüfung ist die onkologische Pflege einer Patientin oder eines Patienten zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den in Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.