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Anlage 1.2 GfbWBV - C. Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme zu führen und zwei Jahre lang als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war. Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen und mindestens zwei Jahre in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bei Kindern bis zu einem Alter von fünf Jahren tätig war.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und Kinder, die durch medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur Selbsthilfe zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

  1. 3.1

    Allgemeine Kenntnisse (100 Unterrichtsstunden)

  2. 3.1.1

    Grundlagen der Tätigkeit Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Risikoschwangerschaften,

    2. b)

      Pränataldiagnostik,

    3. c)

      Wochenbettbetreuung.

  3. 3.1.2

    Managementkompetenz Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Qualitätssicherung und Evaluation,

    2. b)

      Projekt-, Selbst- und Zeitmanagement,

    3. c)

      Selbstreflexion,

    4. d)

      Informationsmanagement,

    5. e)

      Präsentation,

    6. f)

      Netzwerkaufbau und -ausbau.

  4. 3.1.3

    Betriebsorganisation Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Versicherungsfragen,

    2. b)

      Berichts- und Dokumentationsformen,

    3. c)

      Fragen der Freiberuflichkeit,

    4. d)

      Auftragserteilung,

    5. e)

      Aufgabenabgrenzung und Aufgabenteilung.

  5. 3.1.4

    Rechtsgrundlagen Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      System der Rechtsordnung,

    2. b)

      Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

    3. c)

      Strafrecht,

    4. d)

      Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

    5. e)

      Sozialrecht,

    6. f)

      Adoptionsrecht, Jugendschutzrecht, Kinder- und Jugendhilferecht,

    7. g)

      Gesundheitsrecht,

    8. h)

      Datenschutzrecht.

  6. 3.2

    Fachliche Kenntnisse (150 Stunden)

  7. 3.2.1

    Grundlagen der Tätigkeit Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Berufsbild "Fachkraft Frühe Hilfen",

    2. b)

      berufsbezogene Ethik,

    3. c)

      Koordinationsfunktion der Fachkraft Frühe Hilfen,

    4. d)

      Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators des Auftraggebers,

    5. e)

      professionelle Beziehungsgestaltung (Nähe, Distanz, Erstkontakt, Begleitung, Abschied),

    6. f)

      Handlungsperspektive,

    7. g)

      Kriterien der Entscheidungsfindung,

    8. h)

      Methoden der Stressbewältigung,

    9. i)

      Stillförderung und Nahrungsaufbau,

    10. j)

      psychiatrische Krankheitsbilder,

    11. k)

      professioneller Umgang mit psychisch kranken Menschen,

    12. l)

      Suchtkrankheiten.

  8. 3.2.2

    Das Kind bis zum Ende des ersten Lebensjahres im familiären Umfeld Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      physische Entwicklung des Kindes,

    2. b)

      geistige und emotionale Entwicklung des Kindes,

    3. c)

      Erkennen von Gedeihstörungen und deren Ursache,

    4. d)

      Erkennen von akuten und chronischen Erkrankungen des Kindes,

    5. e)

      Förderung der Bindung und Beziehung zwischen Eltern und Kind,

    6. f)

      Förderung des Umgangs mit dem Kind,

    7. g)

      Erkennen von Gefährdungen (insbesondere Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt),

    8. h)

      Familienstrukturen, deren Veränderungen und deren Auswirkungen,

    9. i)

      Leben mit einem Kind mit Behinderung oder mit einem chronisch kranken Kind.

  9. 3.3

    Psychosoziale und sozialpädagogische Grundkenntnisse (150 Unterrichtsstunden)

  10. 3.3.1

    Grundlagen der psychosozialen und sozialpädagogischen Arbeit Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Konzepte sozialer Arbeit,

    2. b)

      Systeme sozialer Unterstützung,

    3. c)

      Interdependenz von Bildung, Einkommen, Prävention und Selbstverantwortung,

    4. d)

      Kommunikation, Gesprächsführung, Beratung und Anleitung,

    5. e)

      Konfliktanalyse, Deeskalation, Konfliktlösungsstrategien,

    6. f)

      systemische Familientheorie, systemische Beratung von Einzelnen und Familien,

    7. g)

      multidisziplinäres Arbeiten, Kooperation im Helfernetz,

    8. h)

      Verlusterlebnisse und Trauerarbeit,

    9. i)

      Betreuung von Familien mit besonderen Belastungssituationen,

    10. j)

      interkulturelle Kompetenz,

    11. k)

      häusliche Gewalt.

  11. 3.3.2

    Grundlagen der Gesundheitsförderung und der Public Health Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      internationale Arbeitskonzepte und Qualitätsstandards,

    2. b)

      Gesundheitsforschung, Gesundheitswissenschaften,

    3. c)

      Struktur des deutschen Gesundheitswesens.

4. Praktische Weiterbildung

Frühestens nach Ableistung von 200 Unterrichtsstunden sind während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien durchzuführen. Über die jeweiligen Betreuungen sind Praxisberichte anzufertigen.

5. Facharbeit

In der Facharbeit sind Verlauf und Ergebnis einer Betreuung der Fachkraft Frühe Hilfen einschließlich der Zusammenarbeit mit Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen darzustellen.