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Anlage 1.3 GfbWBV - D. Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der Intensiv- und Anästhesiepflege und in der Assistenz in der Intensivmedizin und Anästhesie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

  1. 3.1

    Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

  2. 3.1.1

    Managementkompetenz

  3. 3.1.1.1

    Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

    2. b)

      Budget und Entgeltsysteme,

    3. c)

      Wirtschaftlichkeit,

    4. d)

      Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    5. e)

      Personalbedarf,

    6. f)

      Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

  4. 3.1.1.2

    Rechtsgrundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      System der Rechtsordnung,

    2. b)

      Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

    3. c)

      Strafrecht,

    4. d)

      Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

    5. e)

      Sozialrecht,

    6. f)

      Gesundheitsrecht,

    7. g)

      Betreuungsrecht,

    8. h)

      Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.

  5. 3.1.2

    Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Führungsstile,

    2. b)

      Personalführung,

    3. c)

      Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),

    4. d)

      Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,

    5. e)

      Beratung und Anleitung,

    6. f)

      Gestaltung von Anleitungsprozessen.

  6. 3.1.3

    Pflegefachliche Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Grundlagen zum Pflegeverständnis,

    2. b)

      ethisches Handeln in der Pflege,

    3. c)

      Interaktion in der Pflege,

    4. d)

      Pflegeprozess,

    5. e)

      Qualitätssicherung.

  7. 3.2

    Intensiv- und Anästhesiepflege (280 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Pflegetheorien, Pflegeorganisation, Pflegemanagement in der Intensiv- und Anästhesiepflege,

    2. b)

      Intensiv- und Anästhesiepflege einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester Pflegeerkenntnisse und -techniken,

    3. c)

      alternative Pflegemethoden,

    4. d)

      Erkennen und Einschätzen der Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewusstseins- und Verhaltensveränderungen, Schmerzzustände,

    5. e)

      unterstützende Pflege bei diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen,

    6. f)

      komplexe Pflegesituationen in der Intensiv- und Anästhesiepflege,

    7. g)

      Pflege Sterbender,

    8. h)

      Hygiene im Bereich der Intensivmedizin und Anästhesiepflege und bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,

    9. i)

      Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten,

    10. j)

      Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten,

    11. k)

      Qualitätssicherung in der Intensivpflege und Anästhesiepflege.

  8. 3.3

    Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (280 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie der Organsysteme,

    2. b)

      Ätiologie, Symptomatik, Diagnostik,

    3. c)

      Überwachung und Behandlung intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen,

    4. d)

      Pharmakologie und Mikrobiologie,

    5. e)

      Reanimation,

    6. f)

      spezifische Interventionen in der Intensiv- und Anästhesiepflege,

    7. g)

      prä- und postnarkotische Therapie,

    8. h)

      Schmerztherapie.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 2079 Stunden, und zwar

  1. a)

    616 Stunden in einer Anästhesieabteilung oder mehreren Anästhesieabteilungen mit mindestens drei operativen Fachbereichen,

  2. b)

    1 232 Stunden auf medizinischen oder operativen Intensivstationen unterschiedlicher Fachrichtungen und Schwerpunkte,

  3. c)

    231 Stunden mit dem Schwerpunkt der fachpflegerischen Teilnahme an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen in einem weiteren für die Intensiv- und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereich oder auf einer weiteren medizinischen oder operativen Intensivstation.

5. Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus den Abschnitten Intensivpflege und Anästhesiepflege. Die Intensivpflege oder Anästhesiepflege einer Patientin oder eines Patienten ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen.