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Anlage 1.5 GfbWBV - F. Fachkraft für psychiatrische Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur eigenverantwortlichen Pflege in allen Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung psychisch Kranker befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

  1. 3.1

    Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

  2. 3.1.1

    Managementkompetenz

  3. 3.1.1.1

    Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

    2. b)

      Budget und Entgeltsysteme,

    3. c)

      Wirtschaftlichkeit,

    4. d)

      Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    5. e)

      Personalbedarf,

    6. f)

      Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

  4. 3.1.1.2

    Rechtsgrundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      System der Rechtsordnung,

    2. b)

      Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

    3. c)

      Strafrecht,

    4. d)

      Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

    5. e)

      Sozialrecht,

    6. f)

      Gesundheitsrecht,

    7. g)

      Betreuungsrecht,

    8. h)

      Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.

  5. 3.1.2

    Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Führungsstile,

    2. b)

      Personalführung,

    3. c)

      Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),

    4. d)

      Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,

    5. e)

      Beratung und Anleitung,

    6. f)

      Gestaltung von Anleitungsprozessen.

  6. 3.1.3

    Pflegefachliche Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Grundlagen zum Pflegeverständnis,

    2. b)

      ethisches Handeln in der Pflege,

    3. c)

      Interaktion in der Pflege,

    4. d)

      Pflegeprozess,

    5. e)

      Qualitätssicherung.

  7. 3.2

    Psychiatrische Pflege (300 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegeprozess,

    2. b)

      Modelle und Konzepte der psychiatrischen Pflege in verschiedenen Einrichtungsformen,

    3. c)

      Pflegekonzepte, Pflegetechniken in verschiedenen Pflegesituationen,

    4. d)

      fachpflegerisch-therapeutische Kompetenz (basale Stimulation, Validation, Kinästhetik, Biographiearbeit, Realitätsorientierungstraining, Kooperationskonzepte, Gesundheitsförderung und anderes).

  8. 3.3

    Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (260 Unterrichtsstunden)

  9. 3.3.1

    Psychiatrie

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Geschichte der Psychiatrie,

    2. b)

      Versorgungsstrukturen,

    3. c)

      Krankheitsmodelle, Diagnostik, medikamentöse und nicht medikamentöse Therapie, Pharmakologie, Prävention,

    4. d)

      Krankheitsbilder,

    5. e)

      spezielle Konzepte und Methoden in der allgemeinen Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Gerontopsychiatrie und der forensischen Psychiatrie.

  10. 3.3.2

    Neurologie

  11. 3.3.3

    Psychologie

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Grundlagen,

    2. b)

      klinische Psychologie, Entwicklungspsychologie.

  12. 3.3.4

    Biologie

  13. 3.3.5

    Soziologie

  14. 3.3.6

    Pädagogik

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 1 386 Stunden. In drei der folgenden Bereiche sind jeweils 462 Stunden abzuleisten:

  1. a)

    allgemeine psychiatrisch-psychotherapeutische Pflege,

  2. b)

    gerontopsychiatrische oder gerontologische Pflege,

  3. c)

    kinder- und jugendpsychiatrische Pflege,

  4. d)

    Pflege Abhängigkeitskranker,

  5. e)

    Pflege von Menschen mit Intelligenzminderung oder mit Störungen in der geistigen Entwicklung und psychiatrischen Auffälligkeiten,

  6. f)

    forensische psychiatrische Pflege.

Die Praktika können auch im Bereich ambulanter Pflege abgeleistet werden.

5. Facharbeit

Es ist eine Facharbeit zu fertigen

  1. 1.

    über den Verlauf und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen psychiatrischen Pflege und

  2. 2.

    über ein in eigener Verantwortung geführtes Einzel- oder Gruppengespräch unter Darlegung und Erläuterung der Gesprächsführung nach fachspezifischen Kriterien oder über eine längerfristige Gruppen- oder Projektarbeit unter Darlegung der Konzeption und einer Auswertung und Erläuterung der Arbeit.

Spätestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer fünf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.