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§ 9 GfbWBV - Facharbeit, praktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Eine in der Anlage 1 vorgesehene Facharbeit ist als selbstständig erstellte schriftliche Ausarbeitung zu einer Problemstellung aus dem Stoff der Weiterbildung vorzulegen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird dem Prüfling mit der Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben, wenn in der Anlage 1 Abschnitt B oder F kein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. Die Facharbeit ist innerhalb von acht Wochen nach der Zulassung zur Prüfung bei der Leitung der Weiterbildung abzugeben. Die Facharbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine dazwischen liegende Note entscheiden.

(2) Eine in der Anlage 1 vorgesehene praktische Prüfung wird von dem Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 5 Abs. 3, die oder den das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, abgenommen und bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, so ergibt sich die Note für die praktische Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten. Besteht eine in der Anlage 1 vorgesehene praktische Prüfung aus mehreren Abschnitten, so gilt § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend.