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Anlage 1.6 GfbWBV - G. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der operativen und endoskopischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der operativen und endoskopischen Pflege, Diagnostik und Therapie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

  1. 3.1

    Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

  2. 3.1.1

    Managementkompetenz

  3. 3.1.1.1

    Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

    2. b)

      Budget und Entgeltsysteme,

    3. c)

      Wirtschaftlichkeit,

    4. d)

      Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    5. e)

      Personalbedarf,

    6. f)

      Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

  4. 3.1.1.2

    Rechtsbereiche Rechtsgrundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      System der Rechtsordnung,

    2. b)

      Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

    3. c)

      Strafrecht,

    4. d)

      Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

    5. e)

      Sozialrecht,

    6. f)

      Gesundheitsrecht,

    7. g)

      Betreuungsrecht,

    8. h)

      Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.

  5. 3.1.2

    Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Führungsstile,

    2. b)

      Personalführung,

    3. c)

      Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),

    4. d)

      Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,

    5. e)

      Beratung und Anleitung,

    6. f)

      Gestaltung von Anleitungsprozessen.

  6. 3.1.3

    Pflegefachliche Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Grundlagen zum Pflegeverständnis,

    2. b)

      ethisches Handeln in der Pflege,

    3. c)

      Interaktion in der Pflege,

    4. d)

      Pflegeprozess,

    5. e)

      Qualitätssicherung.

  7. 3.2

    Operative und endoskopische Pflege (380 Unterrichtsstunden)

  8. 3.2.1

    Pflege vor, während und nach diagnostischen und therapeutischen Eingriffen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Würdigung der Patientensituation,

    2. b)

      Übernahme und Übergabe von Patientinnen und Patienten,

    3. c)

      Lagerung von Patientinnen und Patienten,

    4. d)

      Prophylaxen,

    5. e)

      Vorbereitung,

    6. f)

      Betreuung und Nachsorge,

    7. g)

      Dokumentation,

    8. h)

      Ver- und Entsorgung der Gebrauchsartikel,

    9. i)

      Nachbereitung des Arbeitsplatzes,

    10. j)

      Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie.

  9. 3.2.2

    Instrumenten-, Geräte- und Materialkunde, Medizintechnik

    Neben den allgemeinen Regelungen des Betreibens und Anwendens von Medizinprodukten zählen hierzu insbesondere:

    1. a)

      Instrumentenübersicht, Instrumentenzusammenstellung, Instrumentenhandhabung, Instrumentenpflege,

    2. b)

      Hochfrequenzchirurgie,

    3. c)

      Systeme der Bild- und Lichtübertragung,

    4. d)

      Therapie-, Ultraschall- und Endoskopiesysteme.

  10. 3.2.3

    Hygiene

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      allgemeine Mikrobiologie,

    2. b)

      Aufbereitung von Medizinprodukten,

    3. c)

      Ver- und Entsorgung,

    4. d)

      Umgang mit Hygienemitteln,

    5. e)

      Maßnahmen zur Hygiene,

    6. f)

      Anleitung, Kontrollen.

  11. 3.3

    Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (180 Unterrichtsstunden)

  12. 3.3.1

    Spezielle Pharmakologie und Anästhesie

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Anästhesieverfahren,

    2. b)

      Pharmaka in den Funktionsbereichen,

    3. c)

      Komplikationen, Schock,

    4. d)

      Reanimation.

  13. 3.3.2

    Indikation, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen und endoskopischer Eingriffe, Anatomie, Physiologie und Topografie

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Bewegungs- und Stützsystem,

    2. b)

      Atmungssystem,

    3. c)

      Herz- und Gefäßsystem,

    4. d)

      Verdauungssystem,

    5. e)

      Urogenitalsystem,

    6. f)

      endokrines System,

    7. g)

      zentrales und peripheres Nervensystem,

    8. h)

      Transplantationsmedizin,

    9. i)

      spezifische Verfahren in der operativen und endoskopischen Pädiatrie.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 2 156 Stunden, und zwar

  1. a)

    770 Stunden in diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen der Allgemein- und Abdominalchirurgie,

  2. b)

    462 Stunden in diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen der Unfallchirurgie oder Orthopädie,

  3. c)

    924 Stunden in Abteilungen mit endoskopischen oder minimal-invasiven Eingriffen, davon ein Einsatz mit mindestens 154 Stunden in der Gastroenterologie, sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren Abteilungen (zum Beispiel Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Kardiologie, Neurochirurgie).

5. Praktische Prüfung

In einer praktischen Prüfung sind ein endoskopischer oder minimalinvasiver und ein operativer Eingriff pflegerisch zu planen, zu begleiten, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Das Instrumentarium für den Eingriff ist vor- und nachzubereiten.