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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 12 GfbWBV - Prüfungsnoten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Für die Bewertung sind die folgenden Noten zu verwenden:

sehr gut(1)für eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut(2)für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)für eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.

(2) Mittelwerten sind die Noten wie folgt zugeordnet:

weniger als 1,5= sehr gut (1),
1,5 oder mehr, aber weniger als 2,5= gut (2),
2,5 oder mehr, aber weniger als 3,5= befriedigend (3),
3,5 oder mehr, aber weniger als 4,5= ausreichend (4),
4,5 oder mehr, aber weniger als 5,5= mangelhaft (5),
5,5 oder mehr = ungenügend (6).