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Anlage 1.1 GfbWBV - B. Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der sozialpsychiatrischen Betreuung erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ergotherapeutin, Ergotherapeut, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin, Physiotherapeut oder eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll dazu befähigen, im Rahmen einer mitverantwortlichen Betreuung Hilfsangebote für psychisch Kranke in verschiedenen Versorgungsbereichen zu gestalten, die ihnen ein Leben an ihrem selbst gewählten Wohnort ermöglichen und an ihren persönlichen Fähigkeiten ausgerichtet sind. Sie soll außerdem dazu befähigen, die soziale Dimension einer psychischen Erkrankung in den Mittelpunkt der Betrachtung und des pflegerischen und therapeutischen Handelns zu stellen. Ferner soll sie es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. (1) Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend. Sie umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1 Allgemeine Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1 Managementkompetenz

3.1.1.1 Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

  2. b)

    Budget und Entgeltsysteme,

  3. c)

    Wirtschaftlichkeit,

  4. d)

    Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

  5. e)

    Personalbedarf,

  6. f)

    Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

3.1.1.2 Rechtsgrundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    System der Rechtsordnung,

  2. b)

    Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

  3. c)

    Strafrecht,

  4. d)

    Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

  5. e)

    Sozialrecht,

  6. f)

    Gesundheitsrecht,

  7. g)

    Betreuungsrecht,

  8. h)

    Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.

3.1.2 Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Führungsstile,

  2. b)

    Personalführung,

  3. c)

    Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),

  4. d)

    Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,

  5. e)

    Beratung und Anleitung,

  6. f)

    Gestaltung von Anleitungsprozessen.

3.1.3 Vermittlung von Grundlagen der Pflege

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Grundlagen zum Pflegeverständnis,

  2. b)

    ethisches Handeln in der Pflege,

  3. c)

    Interaktion in der Pflege,

  4. d)

    Pflegeprozess,

  5. e)

    Qualitätssicherung.

3.2 Spezielle Kenntnisse für die sozialpsychiatrische Betreuung (560 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Geschichte der Psychiatrie,

  2. b)

    Psychiatrie im gesellschaftlichen Kontext,

  3. c)

    Versorgungsstrukturen,

  4. d)

    Krankheitsbilder aller psychiatrierelevanten Erkrankungen und Auswirkungen der Erkrankungen,

  5. e)

    Therapien,

  6. f)

    Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

4. Praktische Weiterbildung

Die praktische Weiterbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat über einen Zeitraum von neun Monaten eine soziotherapeutische Gruppe mit dem Ziel zu leiten, die bei den Gruppenmitgliedern bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen zu überwinden, oder ein vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich mit dem Ziel durchzuführen, psychisch Kranke wieder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen.

5. Facharbeit

Es ist eine Facharbeit zu fertigen

  1. 1.

    über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis eines über einen Zeitraum von neun Monaten geleiteten Projektes mit einer soziotherapeutischen Gruppe oder über ein ebenso langes, vom Aufwand her vergleichbares Projekt mit Schwerpunkt im sozialpsychiatrischen Bereich und

  2. 2.

    über den Verlauf der psychischen Erkrankung nach Abschluss der Behandlung einer Person (Katamnese), bei der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer während der Weiterbildung eine Sozialanamnese erhoben und eine Hilfeplanung erstellt hat, wobei Katamnese, Sozialanamnese und Hilfeplanung Bestandteil der Facharbeit sind.

Spätestens zwölf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte der zuständigen Behörde für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zehn Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von der zuständigen Behörde bekannt gegeben.

Nach Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa der Verordnung vom 24. November 2021 (Nds. GVBl. S. 806) soll in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 das Wort "ethnologische" durch das Wort "kulturelle" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 Satz 3 durchgeführt.