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Anlage 1.7 GfbWBV - H. Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 PflBG genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

2. Weiterbildungsziel

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung von Aufgaben der Verbesserung und Aufrechterhaltung von Hygiene und Infektionsprävention durch Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenhäusern, Pflege- und anderen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

  1. 3.1

    Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

  2. 3.1.1

    Managementkompetenz

  3. 3.1.1.1

    Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

    2. b)

      Budget und Entgeltsysteme,

    3. c)

      Wirtschaftlichkeit,

    4. d)

      Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    5. e)

      Personalbedarf,

    6. f)

      Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

  4. 3.1.1.2

    Rechtsbereiche, Rechtsgrundlagen

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      System der Rechtsordnung,

    2. b)

      Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

    3. c)

      Strafrecht,

    4. d)

      Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

    5. e)

      Sozialrecht,

    6. f)

      Gesundheitsrecht,

    7. g)

      Betreuungsrecht,

    8. h)

      Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke.

  5. 3.1.2

    Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Führungsstile,

    2. b)

      Personalführung,

    3. c)

      Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),

    4. d)

      Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,

    5. e)

      Beratung und Anleitung,

    6. f)

      Gestaltung von Anleitungsprozessen.

  6. 3.1.3

    Pflegefachliche Kompetenz

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Grundlagen zum Pflegeverständnis,

    2. b)

      ethisches Handeln in der Pflege,

    3. c)

      Interaktion in der Pflege,

    4. d)

      Pflegeprozess,

    5. e)

      Qualitätssicherung.

  7. 3.2

    Grundlagen der Hygiene (220 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      medizinische Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie),

    2. b)

      Immunologie,

    3. c)

      Chemotherapie,

    4. d)

      Erregernachweis,

    5. e)

      Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial,

    6. f)

      Befundauswertung,

    7. g)

      Infektionserfassung,

    8. h)

      Einführung in die Epidemiologie,

    9. i)

      Infektionsepidemiologie in Gemeinschafts- und Pflegeeinrichtungen,

    10. j)

      Wasser- und Lebensmittelhygiene,

    11. k)

      Hygienemaßnahmen in der Grund- und Behandlungspflege,

    12. l)

      Anforderungen an die Reinigung, Desinfektion, Sterilisation,

    13. m)

      Abfall und Entsorgung,

    14. n)

      Hygienemanagement in Pflege- und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.

  8. 3.3

    Spezielle Grundlagen der Krankenhaushygiene (220 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      Hygienemaßnahmen in der Pflege, Diagnostik und Therapie,

    2. b)

      Isolierungsmaßnahmen,

    3. c)

      Flächenreinigung und Flächendesinfektion, Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,

    4. d)

      Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung,

    5. e)

      Erstellung von Desinfektions- und Hygieneplänen,

    6. f)

      Epidemiologie von Krankenhausinfektionen,

    7. g)

      Surveillance von Krankenhausinfektionen,

    8. h)

      Rechtsvorschriften und Standards zur Krankenhaushygiene,

    9. i)

      Organisation der Krankenhaushygiene.

  9. 3.4

    Grundlagen der technischen Hygiene (120 Unterrichtsstunden)

    Hierzu zählen insbesondere:

    1. a)

      bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen,

    2. b)

      betrieblich-organisatorische Abläufe,

    3. c)

      Aufbau, Funktion und Aufbereitung von Medizinprodukten,

    4. d)

      Luftaufbereitung,

    5. e)

      wassertechnische Einrichtungen,

    6. f)

      umweltschonende Material- und Abfallwirtschaft.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 1 155 Stunden, und zwar

  1. a)

    154 Stunden Einführung in einem Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung unter Anleitung einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung;

  2. b)

    115,5 Stunden in einem Hygiene-Institut oder einem Medizinaluntersuchungsamt unter Anleitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie;

  3. c)

    mindestens je 154 Stunden

    • Intensivstation

    • OP-Abteilung

    • Chirurgische Abteilung

    • Innere Abteilung;

  4. d)

    mindestens je 77 Stunden

    • Zentralsterilisation

    • Küche;

  5. e)

    mindestens 115,5 Stunden Krankenhaus, technische Abteilung

    Von den in Satz 1 Buchst. c geforderten Einsätzen müssen mindestens 154 Stunden in einem anderen als dem arbeitgebenden Krankenhaus oder in einer anderen als der arbeitgebenden stationären Pflegeeinrichtung abgeleistet werden.

5. Praktische Prüfung

In der praktischen Prüfung sind pflege- und einrichtungsbezogene Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.