Versionsverlauf

§ 3 GfbWBV - Durchführung der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht und in Praktika. Der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 1. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann durchgeführt werden als Präsenzunterricht, als Unterricht mittels Videokonferenztechnik und in einer Unterrichtsform, bei der eine Online-Lernplattform genutzt wird und eine Lehrkraft den Lernprozess aktiv steuert, den Lernfortschritt regelmäßig kontrolliert und für die einzelnen Lernabschnitte Zeiten bestimmt, die als Unterrichtszeit zählen. Mindestens 50 vom Hundert des Unterrichts müssen als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Höchstens 25 vom Hundert des Unterrichts dürfen unter Nutzung einer Online-Lernplattform durchgeführt werden. Der Dauer der Praktika ist Vollzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt; bei Teilzeitbeschäftigung dauern die Praktika entsprechend länger. Die Weiterbildung soll so durchgeführt werden, dass bei Bedarf Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und in vollem Umfang an der Weiterbildung teilnehmen können.

(2) Die Weiterbildung soll nicht länger als vier Jahre dauern.

(3) Fehlzeiten von 10 vom Hundert im Unterricht und von 10 vom Hundert in den Praktika sind zulässig. Darüber hinausgehende Fehlzeiten können durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

(4) Die zuständige Behörde rechnet auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Anhörung der Weiterbildungsstätte, an der die Weiterbildung durchgeführt werden soll, gleichwertige Teile einer anderen Aus- und Weiterbildung oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahme auf die Weiterbildung an, soweit durch die Anrechnung das Ziel der Weiterbildung nicht gefährdet wird.

(5) Die Weiterbildungsstätte bescheinigt unter Angabe der Dauer und des Inhalts die Teilnahme an Teilen der Weiterbildung.

(6) Die Praktika sollen unter der Anleitung von Personen abgeleistet werden, die

  1. 1.

    berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder

  2. 2.

    die Zugangsvoraussetzung für die zugehörige Weiterbildung erfüllen, mehrjährige Berufserfahrung haben und berufspädagogisch fort- oder weitergebildet sind.

In Einrichtungen, in denen keine Person beschäftigt ist, die die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, können die Praktika unter der Anleitung einer Person abgeleistet werden, die über eine pädagogische Qualifikation und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Mindestens 10 vom Hundert der abzuleistenden Praktikumszeiten sind durch Personen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 anzuleiten. Die Praktika werden durch die Leitung der Weiterbildung oder hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte beschäftigte Lehrkräfte, die berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, fachlich begleitet. Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den anleitenden Personen zu bestätigen.