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§ 15a GfbWBV - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Weiterbildungsbezeichnung "Familienhebamme" oder "Familienentbindungspfleger" darf nur führen, wer eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen dieser Weiterbildungsbezeichnung hat. Die in Satz 1 genannten Personen sind auch berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme" oder "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger" zu führen.