§ 15a GfbWBV - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfbWBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die Weiterbildungsbezeichnung "Familienhebamme" oder "Familienentbindungspfleger" darf nur führen, wer eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen dieser Weiterbildungsbezeichnung hat. Die in Satz 1 genannten Personen sind auch berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme" oder "Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger" zu führen.