§ 12 GfbWBV - Prüfungsnoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfbWBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Für die Bewertung sind die folgenden Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) | für eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
---|---|---|
gut | (2) | für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend | (3) | für eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
ausreichend | (4) | für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend | (6) | für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden.
(2) Mittelwerten sind die Noten wie folgt zugeordnet:
weniger als 1,5 | = | sehr gut (1), |
---|---|---|
1,5 oder mehr, aber weniger als 2,5 | = | gut (2), |
2,5 oder mehr, aber weniger als 3,5 | = | befriedigend (3), |
3,5 oder mehr, aber weniger als 4,5 | = | ausreichend (4), |
4,5 oder mehr, aber weniger als 5,5 | = | mangelhaft (5), |
5,5 oder mehr | = | ungenügend (6). |