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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
NMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Vom 26. April 2022 (Nds. GVBl. S. 283 - VORIS 21040 -)

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 193), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Regelungsbereich1
Technische Grundlagen und Standards der Datenübermittlungen2
Zweiter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen3
Zuständigkeit für die Durchführung der regelmäßigen Datenübermittlungen4
Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde5
Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe6
Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden7
Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle8
Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde9
Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen10
Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme11
Datenübermittlungen an die Landkreise12
Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden13
Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle14
Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk15
Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt16
Datenübermittlungen an die Suchdienste17
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften18
Änderungsmitteilungen19
Dritter Abschnitt
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs
Form und Verfahren des automatisierten Abrufs20
Automatisierter Abruf nach § 34a BMG21
Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG22
Vierter Abschnitt
Melderegisterdatenspiegel
Datenübermittlung an den Landesbetrieb23
Datenverarbeitung24
Festlegung technischer Einzelheiten25
Regelungen für die Durchführung automatisierter Abrufe beim Landesbetrieb26
Durchführung automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen27
Zuständigkeit des Landesbetriebs28
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift
Inkrafttreten29