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§ 14 APVO-Justiz-aJD - Zwischenprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts Lehrgang I legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab. 2Die Zwischenprüfung besteht aus einem Tastschreibnachweis und drei Aufsichtsarbeiten.

(2) 1Für den Tastschreibnachweis sind zwei Texte innerhalb von je zehn Minuten abzuschreiben. 2Es sind jeweils mindestens 1.800 Anschläge zu erreichen.

(3) 1In den Prüfungsfächern

  1. 1.

    Zivilsachen,

  2. 2.

    Strafsachen und

  3. 3.

    Nachlasssachen, Unterbringungs- und Betreuungssachen

ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.

(4) 1Jeder Text und jede Aufsichtsarbeit sind von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Wird eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet, so wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. 3Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(5) 1Sind mindestens ein Text und mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 15, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

(6) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann die Teile der Zwischenprüfung, die mit "mangelhaft (5)" oder "ungenügend (6)" bewertet worden sind, einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens abgelegt werden. 3Auf Antrag des Prüflings werden auch mit mindestens "ausreichend (4)" bewertete Aufsichtsarbeiten wiederholt. 4Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen.