Abschnitt 1.21 NArchGVwV - 21. Zu § 7 Abs. 3 Satz 1
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NArchGVwV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
Die Vorschrift enthebt die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, die eigene Archive unterhalten oder die Abgabe ihres Archivgutes an Archive einer anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung geregelt haben, der Notwendigkeit, allein schon zur Erfüllung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 NDSG vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Abgabe von Archivgut an das zuständige Archiv Satzungen zu erlassen.