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  • ab 01.11.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.21 NArchGVwV - 21. Zu § 7 Abs. 3 Satz 1

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz
Redaktionelle Abkürzung
NArchGVwV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Die Vorschrift enthebt die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, die eigene Archive unterhalten oder die Abgabe ihres Archivgutes an Archive einer anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung geregelt haben, der Notwendigkeit, allein schon zur Erfüllung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 NDSG vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Abgabe von Archivgut an das zuständige Archiv Satzungen zu erlassen.