§ 28 WeSchVO - Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
An der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen sind § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.