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Pflichtfeld

  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 WeSchVO - Anforderungen an Ausgleichsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Stundentafel höchstens eine Stunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 2Ausgleichsfach kann außer einem Pflichtfach auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. 3Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel eine verbindliche Stundenzahl nicht vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.

(2) An der Realschule, am Gymnasium, im Realschulzweig und im Gymnasialzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule sowie an der Integrierten Gesamtschule können die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik und in den Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen nur untereinander ausgeglichen werden.