§ 22 WeSchVO - Ausgleich, Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nicht nach Schulzweigen gegliederten Oberschule unterrichtet werden, können abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden. 2Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann in nur einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung anstelle einer befriedigenden Leistung auch eine ausreichende Leistung in einem Kurs auf zusätzlicher Anspruchsebene (Z-Kurse) als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in einem E-Kurs oder in einem G-Kurs herangezogen werden.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen unterrichtet werden, können über Absatz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 hinaus bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen übrigen Fächern auch ausgeglichen werden:
- 1.
mangelhafte Leistungen in drei Fächern, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, durch mindestens befriedigende Leistungen in drei Ausgleichsfächern oder
- 2.
ungenügende Leistungen in einem Fach und mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, durch mindestens gute Leistungen in einem Ausgleichsfach und mindestens befriedigende Leistungen in einem weiteren Ausgleichsfach oder durch mindestens befriedigende Leistungen in drei Ausgleichsfächern.
(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in G-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit
- 1.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Realschulzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4 und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,5 erreicht worden ist, und
- 2.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0, in der zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist.
2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.
(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in E-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit
- 1.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Realschulzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 4,0 und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,5 erreicht worden ist, und
- 2.
in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist.
2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.
(5) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die an der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Z-Kursen unterrichtet werden, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule auszugehen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 4,0, in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note "befriedigend" und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist. 2Das Erfordernis einer Note in der zweiten Fremdsprache besteht erst für einen Wechsel ab dem 6. Schuljahrgang.
(6) Wird in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene als in den beiden anderen Fächern erteilt, so wird die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach den Absätzen 3 bis 5 wie folgt berücksichtigt:
- 1.
eine Note im Z-Kurs als eine um zwei Stufen bessere Note im G-Kurs und eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im G-Kurs,
- 2.
eine Note im Z-Kurs als eine um eine Stufe bessere Note im E-Kurs,
- 3.
eine Note im G-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im E-Kurs sowie
- 4.
eine Note im E-Kurs als eine um eine Stufe schlechtere Note im Z-Kurs und eine Note im G-Kurs als eine um zwei Stufen schlechtere Note im Z-Kurs.