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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 18 WeSchVO - Ausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Realschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.