Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 VO-AK - Versetzung in die Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Am Ende der Einführungsphase findet im Abendgymnasium und im Kolleg eine Versetzung statt.

(2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen

  1. 1.

    in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten oder

  2. 2.

    in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten

bewertet worden sind. 3Bei einem Wechsel der Fächer ist die Beurteilung in dem Fach zugrunde zu legen, in das gewechselt worden ist. 4Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 WeSchVO entsprechend.

(3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden:

  1. 1.

    mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern, darunter höchstens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, durch mit mindestens 6 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Faches und des Ausgleichsfaches mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder

  2. 2.

    mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

3Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 2 für das Abendgymnasium und in der Anlage 3 für das Kolleg höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend.

(4) 1Der Schülerin oder dem Schüler, der oder dem die Versetzung in die Qualifikationsphase versagt worden ist, kann die Einführungsphase nur einmal wiederholen. 2In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schule Ausnahmen von Satz 1 zulassen.