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  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 17a VO-AK - Sonderregelung zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 11 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 WeSchVO bedarf es abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 5 nicht.