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§ 17 WeSchVO - Ausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können an der Hauptschule anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Kursen auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurse) als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in Kursen auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurse) und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.

(2) § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist an der Hauptschule für die Versetzung am Ende der 5. bis 8. Schuljahrgänge auf alle Schülerinnen und Schüler anzuwenden.