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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EB-WeSchVO - Zu § 4:

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)
Amtliche Abkürzung
EB-WeSchVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Zuständig für alle Konferenzentscheidungen nach dieser Verordnung ist die Klassenkonferenz.

2.2 Für das Verfahren der Konferenz gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.

2.3 Die Konferenz trifft ihre Entscheidung auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

2.4 Die Entscheidung über die Versetzung ist mit Ausnahme der Versetzung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen nicht von besonderen Prüfungsmaßnahmen abhängig zu machen.

2.5 Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

2.6 Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind in vorhersehbaren Fällen zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wird, wie die Noten der anderen Fächer berücksichtigt werden.

2.7 Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach Auffassung der Konferenz gefährdet, so benachrichtigt die Schule rechtzeitig die Schülerin oder den Schüler sowie die Erziehungsberechtigten. Die Benachrichtigung erfolgt durch eine Bemerkung im Halbjahreszeugnis oder durch eine Mitteilung bis zum 30. April. Die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten erfolgt schriftlich.

2.8 Zeigt sich bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der keine Benachrichtigung über die Gefährdung der Versetzung erhalten hat, nach dem 1. Mai ein so erheblicher Leistungsabfall, dass ihre oder seine Versetzung jetzt gefährdet erscheint, so sind die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten erfolgt schriftlich.

2.9 Besteht Anlass, dass die nach den Nrn. 2.7 oder 2.8 vorgeschriebenen schriftlichen Mitteilungen die Erziehungsberechtigten nicht erreichen, so sollen die Mitteilungen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt werden.

2.10 Beschließt die Konferenz die Versetzung, die Nichtversetzung oder die Wiederholung des Schuljahrgangs in einem Fall, in dem die Vorschriften der Bezugsverordnung diese Entscheidung als Regelfall vorsehen, so ist ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift in die Konferenzniederschrift aufzunehmen.

2.11 Sehen die Vorschriften der Bezugsverordnung die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht ausreichender Leistungen vor, so sind die Gründe für die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

2.12 Die Konferenzniederschrift muss über die Angaben nach Nrn. 2.10 und 2.11 hinaus mindestens enthalten:

2.12.1 die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung,

2.12.2 die Namen der Anwesenden,

2.12.3 die Zahl der anwesenden und der abwesenden stimmberechtigten Konferenzmitglieder,

2.12.4 die Abstimmungsergebnisse,

2.12.5 ggf. Beratungsergebnisse nach Nr. 6.2 (Beratung über Überspringen).