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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 11 WeSchVO - Freiwilliges Zurücktreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können und die Klassenkonferenz auf Antrag dies durch Beschluss festgestellt hat.

(2) 1Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler. 2Der Antrag muss vor dem 1. April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll.

(3) 1Ein freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. 2Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist nicht zulässig.

(4) Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt am Ende des Schuljahres ohne erneute Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.