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§ 19 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Ist ein gemeindefreies Gebiet, das nicht zum gemeindefreien Bezirk erklärt ist, dauernd bewohnt, so nehmen seine Einwohnerinnen und Einwohner in einer Einwohnerversammlung an der Verwaltung teil. Die Einwohnerversammlung besteht aus den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern; § 34 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete soll die Einwohnerversammlung in Angelegenheiten, die für die Einwohnerinnen und Einwohner von allgemeiner Bedeutung sind, hören.

(2) Die Einwohnerversammlung ist von dem öffentlich-rechtlich Verpflichteten mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig, wenn alle Haushaltungen unter Mitteilung von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung eine Woche zuvor schriftlich oder mündlich unterrichtet worden sind. Den Vorsitz in der Einwohnerversammlung führt der öffentlich-rechtlich Verpflichtete.