Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.03.1998, Az.: 4 L 4768/97
Sozialhilfe; Einkommensgrenze; Kinderbetreuungskosten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.03.1998
- Aktenzeichen
- 4 L 4768/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0330.4L4768.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 07.08.1997 - 9 A 2845/94
Rechtsgrundlagen
- § 90 Abs. 3 SGB VIII
- § 90 Abs. 4 SGB VIII
- § 84 Abs. 1 S. 2 BSHG
Fundstellen
- Jugendhilfe 2000, 161
- NVwZ-RR 1998, 567-568 (amtl. Leitsatz)
- NdsRpfl 1998, 298
Amtlicher Leitsatz
1. Kommen für einen alleinerziehenden Elternteil, der auf Arbeitssuche ist, vor allem Arbeitsstellen in Betracht, die mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und Reisen verbunden sind, so können die Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens zur Sicherstellung der Betreuung des Kindes und die Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten als "besondere Belastung" iS des § 90 Abs 4 SGB VIII (SGB 8) iVm § 84 Abs 1 S 2 BSHG gerechtfertigt sein.
2. Gegen einen Anspruch der Eltern (bzw eines alleinerziehenden Elternteils) auf Übernahme des Beitrags, der für den Besuch eines von einem freien Träger betriebenen Kindergartens durch das Kind zu entrichten ist, aus Jugendhilfemitteln kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls dann nicht einwenden, im Hinblick auf ihre Einkommensverhältnisse hätten die Eltern bei dem freien Träger eine Herabsetzung des Beitrags beantragen müssen, wenn die Herabsetzung des Beitrags letztlich nicht zu einer Entlastung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geführt hätte. Das ist zB dann der Fall, wenn im Innenverhältnis aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem freien Träger des Kindergartens und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - oder einer Aufgaben der Jugendhilfe für diesen wahrnehmenden Gemeinde - dieser den durch eine Herabsetzung des Beitrags entstehenden Beitragsausfall des freien Trägers ausgleicht und damit im Ergebnis doch trägt.