Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 06.06.2008, Az.: 1 A 557/06

Straßenausbaubeitrag: Eigentümeridentität und beschränkte Vorteilswirkung; Bebauung, spiegelbildliche; Buchgrundstück, durchlaufendes; Eigentümeridentität; Erschließungswirkung, beschränkte; Grundstück, übergroßes; Hinterlandbebauung; Hinterliegergrundstück, bevorteiltes; Nutzung, unterschiedliche; Ruhezone, rückwärtige; Straßenausbaubeitrag; Vorteilswirkung; Beschränkte

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
06.06.2008
Aktenzeichen
1 A 557/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2008:0606.1A557.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall einer - mangels rückwärtiger Ruhezone nicht vorliegenden - beschränkten Vorteilswirkung bei Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück, das zusammen als "übergroßes" Grundstück anzusehen ist.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Buchgrundstücks D.E., Flur F., Flurstück G. zur Größe von 921 m2 sowie der in nördliche Richtung unmittelbar angrenzenden Buchgrundstücke, Flur F., Flurstück H. zur Größe von ca. 40 m2 - dieses Flurstück war ehemals Teil eines öffentlichen Weges - und Flurstück I. zur Größe von 1 078 m2. Das an die D. angrenzende Flurstück G. ist im südlichen, der Straße zugewandten Bereich vollständig mit einem Wohngebäude überbaut, das an der westlichen Grundstücksgrenze eine torhausähnliche Zufahrt aufweist. Im rückwärtigen Bereich befindet sich in unmittelbarer Nähe der überbauten Zufahrt, mit einem Abstand von wenigen Metern zur Grundstücksgrenze, ein Wirtschaftsgebäude. An der östlichen Grundstücksgrenze ist es mit einem untergeordneten Nebengebäude bebaut. Ein weiteres kleineres Nebengebäude ist in diesem Bereich unmittelbar an der Grenze zum Flurstück H. errichtet worden. Die restliche rückwärtige Fläche des Flurstücks G., das Flurstück H. sowie etwa 1/3 des in nördliche Richtung angrenzenden Flurstücks I. nutzt die Klägerin als Rasen- bzw. Freifläche; die auf dem Flurstück I. gelegene Freifläche ist - soweit sie nicht mit Rasen eingesät ist - gepflastert und als parallel zur D. verlaufende Zufahrt zum/vom Nachbargrundstück des J. ausgebildet. Die übrigen, weiter nördlich gelegenen 2/3 des Flurstücks I. werden von der Klägerin derzeit nicht genutzt. Auf diesen Flächen sind Baumaterialien, teilweise Bauschutt bzw. Erdaushub und nicht betriebsbereite Fahrzeuge abgelagert.

3

Die D. zweigt in südwestlicher Richtung von dem heutigen Kreisverkehr K. / L. / M. ab. In nordöstlicher Richtung mündet der hier streitgegenständliche ausgebaute Teil in die Kreuzung N./O.. Die D. wird ab der Kreuzung als Landesstraße 40 in nordöstliche Richtung (Fahrtrichtung Lingen) fortgesetzt. Von der in nordwestliche Richtung verlaufenden P. zweigt nach etwa 100 m in südwestliche Richtung die Q. ab. An diese Straße grenzt das Buchgrundstück der Klägerin, Flur F., Flurstück I., an. Von der D. zur Q. weist der Grundstücksverband der Klägerin - unterstellt, es handele sich um ein einheitliches durchlaufendes Grundstück - im Mittel eine Tiefe von ca. 108 m auf. Der ausgebaute Teil der D. und die Q. sind im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB gelegen.

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Im Frühjahr 2006 begann die Beklagte mit dem Rückbau des streitgegenständlichen Teils der D. zwischen der Kreuzung N. / O. bis zum Kreisverkehr K. / L. / M., in dem die Fahrbahn in der Breite auf ca. 4,80 m verringert und mit einem Verbundsteinpflaster hergerichtet wurde. Einher ging die funktionale Neuaufteilung der Straße durch Anlegung beidseitiger niveaugleicher Gehwege und - auf der östlichen Straßenseite - der Eingliederung niveaugleicher gepflasterter Parkflächen. Zur Steigerung der Aufenthaltsqualität dieser Ortskernstraße wurden Bäume angepflanzt und weitere Straßenlaternen aufgestellt. Die Gesamtkosten der Baumaßnahme bezifferte die Beklagte auf 296 701,29 €. Hiervon wurden 50 % durch eine Fördermaßnahme des Amtes für Landentwicklung bezuschusst, so dass als umlagefähiger Aufwand 148 350,65 € verblieben. Ausgehend von der Einstufung als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr übernahm die Beklagte als Eigenanteil der Gemeinde 60 % des beitragsfähigen Aufwands für die Fahrbahn (27 145,67 €), 35 % des Aufwands für die Anlage der Gehwege (18 817,66 €), 50 % für die Anlage der Beleuchtungseinrichtungen und der Straßenentwässerung (17 432,11 €) und 30 % des Aufwands für die Anlage von Parkflächen und Standspuren (4 343,67 €). Den verbleibenden Aufwand i.H.v. 80 611,54 € legte die Beklagte auf die Anlieger des hier streitgegenständlichen Teils der D. um. Die in beitragsrechtlich relevanter Weise erschlossenen Grundstücksflächen des Abrechnungsgebietes ermittelte die Beklagte mit 35 785,75 m2. Den Straßenausbaubeitrag je m2 beitragspflichtig erschlossener Grundstücksfläche errechnete sie daraus mit 2,2 526 €.

5

Durch Bescheid vom 18. Oktober 2006 zog die Beklagte die Klägerin für ihr Vorderliegergrundstück (Flurstück G.) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2 074,66 € und für die beiden Hinterliegergrundstücke (Flurstücke H. und I.) zu einem Beitrag von 2 518,42 € heran. Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, das Hinterliegergrundstück, Flurstück H., bilde mit dem weiteren Hinterliegergrundstück, Flurstück I., eine Wirtschaftseinheit, da das erstgenannte Grundstück nicht selbstständig bebaubar sei.

6

Gegen die Beitragsbescheide der Beklagten hat die Klägerin am 1. November 2006 Klage mit der Begründung erhoben, der Gemeindeanteil sei von der Beklagten zu niedrig bemessen. Die D. sei in dem hier interessierenden Teil keine Anliegerstraße, sondern diene aufgrund ihrer Verbindungsfunktion überwiegend dem Durchgangsverkehr. Daneben würden die Hinterliegergrundstücke, Flurstücke H. und I., auch nicht durch den ausgebauten Teil der D. erschlossen. Es bestünde von dort aus keine Möglichkeit des Zugangs, da das Anliegergrundstück, Flurstück G., auf gesamter Breite straßenseitig bebaut sei. Im Übrigen sei das Hinterliegergrundstück, Flurstück I., eindeutig zur Q. ausgerichtet, so dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur eingeschränkten Erschließungswirkung zu ihren Gunsten eingriffen.

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Die Klägerin beantragt,

  1. die Beitragsbescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Einordnung des ausgebauten Teils der D. als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr entspreche deren Funktion im innerstädtischen Verkehrsnetz. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG liege eine Bevorteilung der Hinterliegergrundstücke selbst dann vor, wenn bei Eigentümeridentität Vorder- und Hinterliegergrundstück unterschiedlich genutzt würden und keine Wirtschaftseinheit bildeten. Sofern die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück realisiert werden könne, bestehe für das Hinterliegergrundstück die rechtlich und tatsächlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit. Die fußläufige Erreichbarkeit der Hinterliegergrundstücke der Klägerin über die ausgebaute D. sei zweifelsohne gegeben. Selbst bei gewerblicher Nutzung könne der Verkehr über die auf dem Vorderliegergrundstück vorhandene überbaute Zufahrt zu den Hintergrundstücken gelangen. Die Grundsätze der eingeschränkten Erschließungswirkung kämen nach der Rechtsprechung des Nds. OVG nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben.

10

Der Berichterstatter hat gemäß Beweisbeschluss vom 20. Mai 2008 über die Örtlichkeit Beweis erhoben durch Einnahme richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 3. Juni 2008 Bezug genommen.

11

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich und im Rahmen des Ortstermins mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben zu dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis erteilt, §§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet, denn die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2006 über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der D. vom Kreisverkehr K. / L. / M. bis zur Kreuzung N. / O. sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage der Abgabenbescheide ist § 6 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl.S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2005 (Nds. GVBl.S. 342), in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen (SABS) vom 30. Mai 2006 (ABl. LK Emsland Nr. 12 vom 15.06.2006, S. 150). Danach erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) - sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können - nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, § 1 Abs. 1 SABS.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagten ist darin zu folgen, dass der Rückbau des hier streitgegenständlichen Teils der D. zur "Tempo-30-Zone" durch die Herrichtung der Fahrbahn mit Verbundsteinpflaster mit beidseitigen niveaugleichen Gehwegen sowie einseitig eingegliederten Parkflächen zu einer funktionalen Neuaufteilung der Straße geführt hat, die den Tatbestand der Verbesserung erfüllt. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Sie beanstandet zum einen die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes und ist insoweit der Ansicht, der Eigenanteil der Gemeinde sei zu niedrig, demzufolge der Anliegeranteil zu hoch bemessen worden (1). Zum anderen wendet sie sich gegen die Annahme der Beklagten, durch die Ausbaumaßnahme werde auch den in ihrem - der Klägerin - Eigentum stehenden Hinterliegergrundstücken ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil vermittelt (2). Beide Einwände greifen nicht Platz.

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(1) Ausgehend von § 4 Abs. 2 SABS, der zur Abgeltung der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit hinsichtlich des auf die Gemeinde entfallenden Anteils am beitragsfähigen Aufwand zwischen öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und den gleichgestellten verkehrsberuhigten Wohnstraßen (Nr. 1), den öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr (Nr. 2), den öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen (Nr. 3), den Gemeindestraßen i.S.d. § 47 Nr. 2 NStrG (Nr. 4) und denselben i.S.d. § 47 Nr. 3 (Nr. 5) sowie den Fußgängerzonen (Nr. 6) differenziert, und der Rechtsprechung des Nds. OVG, wonach sich die konkrete Zuordnung einer Straße zu einer bestimmten Straßenkategorie nach der Funktion dieser Einrichtung gemäß der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z.B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung richtet und hierbei den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen eine Bedeutung zukommt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. März 1998 - 9 L 2841/96 -, OVGE MüLü 47, 417 = NdsVBl 1998, 260; Urteil vom 11. November 1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136), ist die Einordnung des ausgebauten Teils der D. als Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr nicht zu beanstanden.

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Spätestens seit der Abstufung u.a. des ausgebauten Teils der D. zur Gemeindestraße und der Aufstufung der im Jahre 1985 als Ortskernentlastungsstraßen fertig gestellten Gemeindestraßen O. und "R." zur Landesstraße L 40 im Jahre 1995 wird nach der gemeindlichen Verkehrsplanung der überörtliche Durchgangsverkehr, der aus Süden von der L 40 (Schüttorf) und der K 327 (Salzbergen), aus Osten von der K 313 (Berge), aus Norden von der L 40 (Lingen) und aus Westen von der L 58 (Lünne/Freren) kommt, über die genannten Ortskernentlastungsstraßen bzw. - was die genannten Kreisstraßen betrifft - über die südlich des ausgebauten Teils der D. gelegene K. geleitet. Hierfür spricht neben der aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Beschlussfassung zu den vorstehend bezeichneten Umstufungsmaßnahmen hervorgehenden Verkehrsplanung der Gemeinde auch der gute Ausbauzustand der genannten Straßen und die Beschilderung an den jeweiligen Kreuzungen. Demgegenüber ist der ausgebaute Teil der D. aufgrund seines jetzigen Ausbauzustandes (geringere Breite der Fahrbahnen, niveaugleiche Gehwege, zahlreiche Parkflächen), der Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo-30-Zone), des am südwestlichen Ende eingerichteten Kreisverkehrs sowie der kürzeren Ampelphasen für Abbieger von der P. bzw. von der L 40 aus Richtung Lingen kommend selbst als Abkürzung für Ortskundige über die Straßen "L." und "S." zur K 313 (T.) in Fahrtrichtung Berge unattraktiv.

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Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, die das erkennende Gericht im Rahmen des durchgeführten Ortstermins zumindest phasenweise wahrnehmen konnte, bestätigen diesen Befund. Der ausgebaute Teil der D. war weitaus geringer frequentiert als die in nordöstliche Richtung angrenzenden Ortskernentlastungsstraßen, die L 40 Richtung Lingen (D.) und die N.. Fahrzeuge, die den ausgebauten Teil der D. zu diesem Zeitpunkt befahren haben, wiesen ausschließlich Kennzeichen des Landkreises Emsland auf und waren nach den Beobachtungen dem Anlieger- und dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zuzuordnen.

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(2) Den Hinterliegergrundstücken der Klägerin, Flurstücke H. und I., wächst durch die Verbesserung des ausgebauten Teils der D. auch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil zu. Die Kammer folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung dem 9. Senat des Nds. OVG, der u.a. in seinem Beschluss vom 26. April 2007 - 9 LA 92/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 345 f., zur Frage der Bevorteilung von Hinterliegergrundstücken bei Eigentümeridentität ausgeführt hat:

"Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2000 grundsätzlich entschieden und geht seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschl.v. 23.11.2006 - 9 LA 342/04-, Beschl.v. 18.7.2006 - 9 ME 189/06 - und Beschl.v. 9.12.2005 - 9 ME 388/04 -) davon aus, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zu Erreichbarkeitsanforderungen im Einzelnen z.B. Urt.v. 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291 sowie Beschl.v. 25.1.2007 - 9 LA 201/05 -). Eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück ist danach nicht Voraussetzung für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Hinterliegergrundstücke, die auf die ausgebaute Straße angewiesen sind, weil sie nicht durch eine weitere Straße erschlossen werden. Sie greift auch in den Fällen, in denen Hinterliegergrundstücke - wie vorliegend - auch an eine andere Straße angrenzen, und zwar selbst dann, wenn sie ihre primäre Erschließung über diese andere Straße erhalten.

...

Die Annahme des Senats, dass bei einer Eigentümeridentität Hinterliegergrundstücke selbst dann, wenn sie auch an eine andere als die ausgebaute Straße angrenzen, im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt sind, gilt nur für eng begrenzte Ausnahmefälle nicht. Sie ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juni 2000 (a.a.O.) angedeutet hat - zum einen nicht anwendbar, wenn es unter wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkten oder aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, die ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus über das trennende Anliegergrundstück in einer die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks ermöglichenden Weise zu erreichen; diese Voraussetzungen können etwa bei einer weitgehenden Überbauung des Anliegergrundstücks oder deshalb erfüllt sein, weil Zufahrt oder Zugang zum Hinterliegergrundstück nicht angelegt werden dürfen. Zum anderen liegt eine beitragsrelevante Bevorteilung eines auch an eine andere als die ausgebaute Straße angrenzenden Hinterliegergrundstücks ausnahmsweise nicht vor, wenn nach den Grundsätzen über die eingeschränkte Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung bei einem - an die Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück tretenden und vom Eigentümer jederzeit durch Vereinigung begründbaren - einheitlichen Buchgrundstück anzunehmen wäre, dass der (von der ausgebaute Straße gesehen) hintere Grundstücksteil nicht mehr erschlossen bzw. bevorteilt ist. Die für einheitliche Buchgrundstücke entwickelten Grundsätze der eingeschränkten Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung sind in solchen Fällen schon aus Gründen der Gleichbehandlung vorrangig gegenüber den Grundsätzen zum Erschlossensein bzw. zur Bevorteilung von Hinterliegergrundstücken. Denn "die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen" ( BVerwG, Urt.v. 3.2.1989 - 8 C 78.88 - DVBl 1989, 675 [BVerwG 03.02.1989 - BVerwG 8 C 78.88] = KStZ 1990, 31 = NVwZ 1989, 1072; ebenso zum Straßenausbaubeitragsrecht Beschl. des Senats vom 3.3.2004 - 9 ME 45/04 -). Dies bedeutet, dass bei aneinander angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers, die zwischen zwei in etwa parallel verlaufenden Straßen liegen, das jeweilige Hinterliegergrundstück regelmäßig nicht vom Straßenausbau bevorteilt ist, wenn die zu durchlaufenden Buchgrundstücken in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 27.6.1985 - 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 = ZMR 1985, 426, 428 [BVerwG 27.06.1985 - BVerwG 8 C 30.84], Urt.v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 = KStZ 1995, 209 = NVwZ-RR 1994, 869, daran festhaltend BVerwG, Beschl.v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - ZMR 2006, 971 [BVerwG 26.04.2006 - BVerwG 9 B 1/06]) entwickelten Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungswirkung bei spiegelbildlicher Bebauung in Bezug auf das Hinterliegergrundstück erfüllt sind. Nach dieser Rechtsprechung ist lediglich eine Teilfläche des durchlaufenden Grundstücks erschlossen, wenn sich die von jeder Straße ausgehende Erschließungswirkung erkennbar eindeutig nur auf jeweils diese Teilfläche erstreckt, weil jede der beiden Teilflächen selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, so dass sich der Eindruck aufdrängt, bei den Teilflächen handele es sich um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke. Die Annahme einer eingeschränkten Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung kommt schließlich auch in Betracht, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück insgesamt als "übergroßes" Grundstück anzusehen sind, ihrem Charakter nach völlig unterschiedlich genutzt werden und hinsichtlich dieser unterschiedlichen Nutzungen zu verschiedenen Anlagen hin ausgerichtet sind (vgl.z.B. Beschl.v. Senats vom 12.1.2006 - 9 ME 245/05 - zu einem zwischen einer Innerortsstraße und einer Außenbereichsstraße durchlaufenden, teilweise landwirtschaftlich und im Übrigen zu Wohnzwecken genutzten Grundstück)."

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erreichbarkeit der Hinterliegergrundstücke über das am ausgebauten Teil der D. gelegene Anliegergrundstück, Flurstück G., trotz dessen weitestgehender Überbauung durch die im Wohngebäude integrierte torhausähnliche Zufahrt, die sich an der südwestlichen Grenze des Anliegergrundstücks zum Nachbargrundstück des U. befindet, gegeben. Der vom Berichterstatter durchgeführte Ortstermin hat insoweit den Vortrag der Beklagten bestätigt. Rechtliche oder tatsächliche, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch nicht ausräumbare Zugangshindernisse auf dem Anliegergrundstück konnten nicht festgestellt werden. An diesem Befund vermag auch der Umstand, dass die Hinterliegergrundstücke - jedenfalls gegenwärtig - über das Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nicht befahren werden können - der Ortstermin hat ergeben, dass die Klägerin die Hinterliegergrundstücke, die von ihr und dem benachbarten U. zumindest teilweise als Rasen- bzw. befestigte Freifläche genutzt werden, über einen vorhandenen Plattenweg fußläufig erreicht -, nichts zu ändern. Denn die Klägerin hat es zum einen in der Hand, bei Bedarf eine von der auf dem Anliegergrundstück befindlichen torhausähnlichen Durchfahrt weiterführende Zufahrt zu den Hinterliegergrundstücken - beispielsweise gradlinig an der Grundstücksgrenze zum U. verlaufend - anzulegen. Selbst wenn dies - etwa bauordnungsrechtlich - nicht möglich wäre, genügt jedenfalls für die Annahme einer Bevorteilung der Hinterliegergrundstücke der Umstand, dass die Klägerin bis auf Höhe des Anliegergrundstücks heranfahren und von dort aus über ihr Anliegergrundstück die Hinterliegergrundstücke fußläufig begehen kann. Ausgehend von der im Rahmen des Ortstermins anhand der Umgebungsbebauung getroffenen Feststellung, dass die Grundstücke der Klägerin nicht zuletzt aufgrund der Nachbarschaft zum U. und zu dem in südwestlicher Richtung dahinter gelegenen Hotelkomplexes "V." in einem Misch- bzw. Dorfgebiet i.S.d. §§ 5 und 6 BauNVO gelegen sind, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 8. April 2008 - 1 A 599/06 -) für die Annahme eines durch eine Anbaustraße vermittelten Vorteils in Misch- bzw. Dorfgebieten, in denen sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung der dort gelegenen Grundstücke stattfinden darf, ausreichend, wenn eine der zulässigen Nutzungsarten - hier die Wohnnutzung - aufgrund der gegebenen fußläufigen Erreichbarkeit über das Anliegergrundstück auf den Hinterliegergrundstücken realisiert werden kann (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378 [BVerwG 27.09.2006 - BVerwG 9 C 4.05] ).

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Die weitere, vom Nds. OVG in dem zitierten Beschluss vom 26. April 2007 aufgezeigte Ausnahmekonstellation der eingeschränkten Vorteilswirkung greift im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Grundsätze der eingeschränkten Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung nicht nur in den Fällen der (vorhandenen) spiegelbildlichen Bebauung des vorderen und des rückwärtigen Bereiches eines eigentümeridentischen Grundstücksverbundes in Betracht zu ziehen sind, sondern auch dann, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück wie hier völlig unterschiedlich genutzt werden. Der Ortstermin hat insoweit ergeben, dass etwa 2/3 der Fläche des Anliegergrundstücks der Klägerin überbaut und der restliche Teil dieses Flurstücks ebenso wie das gesamte Flurstück H. und etwa 1/3 des Flurstücks I. als Rasen- bzw. Freifläche von der Klägerin genutzt werden, während der restliche Teil des Flurstücks I., der an die U. angrenzt, infolge der Ablagerung von Baumaterialien und Altfahrzeugen derzeit jedenfalls ungenutzt bleibt. Indes mangelt es dem Grundstücksverbund der Klägerin an einer erkennbar unterschiedlichen Ausrichtung der Flurstücke G. und I. zu den Anbaustraßen D. bzw.Q.. Es ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ersichtlich, dass sich die Vorteilswirkung des ausgebauten Teils der D. erkennbar eindeutig nur auf das Anliegergrundstück, ggf. auch noch auf die von der Klägerin derzeit genutzten Rasen- und Freiflächen der Hinterliegergrundstücke beschränkt. Vielmehr lädt die Umgebungsbebauung dazu ein, den Grundstücksverbund der Klägerin - von der D. aus gesehen - baulich in die Tiefe weiter auszunutzen. Hierfür spricht insbesondere das bis auf Höhe der auf dem klägerischen Grundstücksverbund erkennbaren Nutzungstrennung bebaute Nachbargrundstück des U. (Flurstück W.) sowie der in südwestliche Richtung dahinter angrenzende Komplex des Hotels "V.". Auch in nordöstliche Richtung wird etwa das Grundstück D.X. (Flurstück Y.) baulich massiv in die Tiefe ausgenutzt. Die Umgebungsbebauung ließe daher ein stärkeres Maß der baulichen Nutzung, namentlich in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche, auf dem klägerischen Grundstücksverbund zu, ohne dass dem das Gebot des Einfügens aus § 34 Abs. 1 BauGB entgegenstünde. Insbesondere stört vorliegend, anders als in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 29. September 2005 - 3 A 4430/02 -, KStZ 2006, 36; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1/06 -, NVwZ 2006, 935 [BVerwG 26.04.2006 - BVerwG 9 B 1/06]), die Hinterlandbebauung - etwa im Mittelteil des klägerischen Grundstücksverbundes - nicht eine durch das nachbarliche Rücksichtnahmegebot geschützte Ruhezone. Denn neben dem klägerischen Grundstücksverbund mangelt es lediglich den in nordöstliche Richtung benachbarten Grundstücken D.Z. und AA. (Flurstücke AB. und AC.) an einer Hinterlandbebauung; die übrigen Grundstücke des Quartiers D. / M. / Q. / N. sind durch eine, teilweise massive bauliche Nutzung in die Tiefe gekennzeichnet. In Anbetracht der der Klägerin zukommenden Gestaltungsfreiräume hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ihrer Buchgrundstücke können die Grundsätze der eingeschränkten Vorteilswirkung daher nicht zu einer Verminderung der Beitragslast führen, sodass die Klage abzuweisen war.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ) liegen nicht vor.