Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 25.04.2006, Az.: 2 A 38/06

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
25.04.2006
Aktenzeichen
2 A 38/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0425.2A38.06.0A

Fundstellen

  • DVP 2007, 128
  • DWW 2006, 430-431

In der Verwaltungsrechtssache

Kläger,

gegen

die Gemeinde Lehre, vertreten durch den Bürgermeister,

Beklagte,

Streitgegenstand: Straßenausbaubeitrag

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hirschmann, den Richter am Verwaltungsgericht Meyer, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Struß sowie die ehrenamtliche Richterin E. und den ehrenamtlichen Richter F.

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G.. Das Grundstück liegt in H.. Der Ortsteil I. hat ca. 1.500 Einwohner und wird in nordsüdlicher Richtung von der Hauptstraße durchzogen. Von der Hauptstraße zweigt in westlicher Richtung (Richtung J.) und parallel zur K. verlaufend die Schulstraße ab. In östlicher Richtung führt die Straße "Im Oberdorf" von der Hauptstraße zur K.. Der L. liegt am nordöstlichen Rand von I.. In östlicher Richtung geht er in die freie Feldmark über. Der sich dort anschließende Feldweg mündet in dieM.. Der L. weist kurz vor seinem östlichen Ende einen Stichweg in südlicher Richtung zur K. auf, ohne mit dieser verbunden zu sein, und kurz davor die an die Straße Im Oberdorf angebundene Schunterstraße. N. geht vom L. die Straße Auf der Ohe ab, die dann ringförmig wieder auf dem L. endet.

3

Mit Bescheid vom 06.11.2003 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 3.066,41 Euro heran. Die Beklagte verteilte dabei den Gesamtaufwand von 227.949,47 Euro im Verhältnis 67,5 % auf die Anlieger (53.865,89 €) und 32,5 % auf die Gemeinde (74.083,58 €). Unter Zugrundelegung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung verlangte die Beklagte sodann den oben genannten Straßenausbaubeitrag vom Kläger.

4

Der Kläger legte am 09.12.2003 Widerspruch ein, den er damit begründete, beim L. handele es sich nicht um eine Anliegerstraße. Die Straßen Auf der Ohe und Stichweg L. mündeten in ihn. Darüber hinaus sei auch die vom L. abgehende Schunterstraße auf den L. angewiesen, da es sich um eine Einbahnstraße handele. Die Anzahl der an der Straße Auf der Ohe und Stichweg L. gelegenen Grundstücke übersteige die Zahl der am L. gelegenen Grundstücke. Der L. werde auch als Verlängerung in die Feldmark vom Ausflugsverkehr (von Radfahrern und von Wanderern) sowie landwirtschaftlichen Verkehr genutzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der L. liege am Rand der Gemeinde O.. Er sei auf einer Länge von 350 Metern mit insgesamt sechs Einengungen der Fahrbahn auf 4,10 m bzw. 2,50 m angelegt worden. Diese dienten der Verkehrsberuhigung. Die Tatsache, dass der L. mit einem verstärkten Unterbau ausgestattet worden sei bzw. dass auch landwirtschaftlicher Verkehr, Radfahrer und Wanderer ihn benutzten, müsse genauso außer Betracht bleiben wie die rein mathematische Betrachtungsweise des Klägers.

5

Der Kläger hat am 31.03.2005 Klage erhoben und sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Er trägt vor, drei der sechs von der Beklagten genannten Einengungen seien überfahrbar. Dort sei die Straße 4,40 m breit, eine Fahrbahnbreite von 2,50 m sei nirgends vorzufinden. Der L. sei beidseits mit einem Hochbord hergestellt.

6

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 06.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 aufzuheben, soweit darin ein höherer Betrag als 1.866,41 Euro festgesetzt worden ist.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie verweist auf den Ausbaubeschluss ihres Verwaltungsausschusses vom 19.03.2002, in dem bereits festgelegt worden sei, dass der L. als Anliegerstraße ausgebaut werden solle. Es sei damals beschlossen worden, den Gehweg von 1,40 m auf 1,80 m zu verbreitern und die Verkehrsflächen als Pflasterbelag auszugestalten. Ferner seien damals verkehrsberuhigende Maßnahmen wie Aufpflasterungen mit Natursteinen sowie Fahrbahneinengungen vorgesehen gewesen. Der tatsächliche Ausbauzustand des P. rechtfertige auch den Schluss auf eine Anliegerstraße. Die Fahrbahnbreite betrage einschließlich der Gossenanlagen 6,90 m. An den an sechs Stellen eingebauten Grüninseln sei die Fahrbahn auf 4,10 m verengt. Im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde O. diene der L. der Aufnahme von Anliegerverkehr, woran die Mitbenutzung durch die Anlieger der Straßen Auf der Ohe und Q. nichts ändere. Eine rein mathematische Betrachtung sei nicht angezeigt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

11

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 6 NKAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Lehre vom 21.08.2003. Zwischen den Beteiligten ist lediglich die Frage umstritten, ob es sich bei der Ohestraße um eine Anliegerstraße oder um eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr handelt. Nach § 4 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung beträgt der Gemeindeanteil bei Anliegerstraßen 32,5 %, bei Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr 62,5 % für Fahrbahnen, 45 % für Randsteine, Rad- und Gehwege, 55 % für Beleuchtungseinrichtungen, 37,5 % für Parkflächen.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (seit dem Urteil vom 11.11.1986 - 9 A 25/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1987, 136 f.) handelt es sich bei einer Anliegerstraße (einer überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden Straße) um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt (sog. Zielverkehr) oder von ihnen ausgeht (sog. Quellverkehr). Wenn der Ziel- und Quellverkehr insgesamt "überwiegt", er also mehr als 50 % ausmacht, handelt es sich um eine Anliegerstraße. Hiervon ist regelmäßig auszugehen bei Ortsrandstraßen in Wohngebieten und bei Straßen in Reinen Wohngebieten. Sind hingegen der Anliegerverkehr und der übrige Verkehr, also derjenige Verkehr, der nicht Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf die Anliegergrundstücke ist, in etwa gleich stark oder überwiegt letzterer sogar, so scheidet eine Einstufung der Straße als Anliegerstraße aus. Dient in einem solchen Fall die Straße in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortslagen, sammelt sie also den Verkehr von Anliegerstraßen und führt diesen den Hauptverkehrsadern der Gemeinde zu, ist sie stattdessen als Straße mit innerörtlichem Verkehr einzustufen. Ist sie - wie insbesondere die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten - dazu bestimmt, vor allem durchgehenden überregionalen Verkehr aufzunehmen, ist die Straße als Durchgangsstraße einzustufen. Welcher Straßenkategorie eine Straße konkret zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion im Gesamtverkehrsnetz sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z. B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Erst ab einer Fahrbahnbreite von 6,50 m ist bei verminderter Geschwindigkeit der Begegnungsverkehr zweier Lkws möglich (Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2002 - 9 LA 4140/01 -). Führt eine Straße aus einem Wohngebiet in ein Ferienhausgebiet, in dem weit mehr Grundstücke vorhanden sind als in dem abgerechneten Teil der Straßenausbaubeitragsmaßnahme, so kann nicht von einer Anliegerstraße ausgegangen werden (Nds. OVG, Urt. v. 10.03.1998 - 9 L 2841/96 -, Nds. VBl. 1998, 260 ff.). Endet eine Straße in einem Wendehammer, ist es ausgeschlossen, dass sie dem innerörtlichen Verkehr oder gar dem Durchgangsverkehr dient. Gegen die Annahme einer solchen über den Anliegerverkehr hinausgehenden Bedeutung spricht auch eine Fahrbahngestaltung in Verbundsteinen, eine fehlende Fahrbahnmarkierung bzw. ein nur einseitiger Gehweg (Nds. OVG, Beschl. v. 01.11.2002 - 9 LA 4116/01 -). Die Aufnahme von Verkehr aus Nachbarstraßen infolge von Einbahnregelungen rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Charakter der Straße als Anliegerstraße sei zu verneinen. Doch dürfte eine Straße, in die mehrere "normale" Anliegerstraßen (vor allem Stichstraßen) einmünden, trotz ihrer Lage im Wohngebiet und etwa geringer Breite und Verkehrsbelastung als eine im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße (Haupterschließungsstraße) zu qualifizieren sein. Vor allem, wenn ihr die einmündenden Straßen durch Stoppschilder oder Vorfahrtsschilder straßenverkehrrechtlich untergeordnet sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. § 34 Rn. 34). Letztlich dient die Einstufung einer Straße dazu, im Einzelfall den "besonderen Vorteil der Allgemeinheit" vom Straßenausbau festzulegen, der nach § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG dazu führt, dass ein Teil des beim Straßenausbau entstandenen Aufwandes nicht den Anliegern auferlegt werden darf, sondern von der Gemeinde getragen werden muss (Nds. OVG, Beschl. v. 12.03.2004 - 9 ME 45/04 -).

14

Nach diesen Kriterien ist der L. als Anliegerstraße anzusehen. Dem Kläger ist zunächst zuzugeben, dass der Ausbauzustand des R. weder eine eindeutige Einordnung als Anliegerstraße noch als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr zulässt. Angesichts einer Breite von 6,90 m und im Bereich der Fahrbahnverengung von 4,40 m ist in den nicht verengten Bereichen auch Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen möglich. Zwar vermittelt der gewählte Fahrbahnbelag (Verbundsteinpflaster) nicht den Eindruck, dass eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr hergestellt werden sollte, doch ist auch zu berücksichtigen, dass beidseits ein Hochbord angelegt wurde, was für eine Trennung von Fußgänger-/ und sonstigem Verkehr spricht. Dies wiederum deutet weniger auf das Herstellen einer Anliegerstraße hin.

15

Eher geeignet, die Annahme einer Anliegerstraße zu belegen, ist hingegen die Verkehrsplanung der Beklagten beim Ausbau des R.. Danach sollte der L. als Anliegerstraße ausgebaut werden. Diese Planung ist indes nur teilweise zur Ausführung gelangt. So ist die Fahrbahn zwar in bestimmten Bereichen verengt worden, die Breite der Fahrbahn ist jedoch großzügiger ausgestaltet worden.

16

Entscheidend ist für die Kammer jedoch die Funktion des R. im Gesamtverkehrsnetz des Ortsteiles I.. Eindeutig ist, dass die Hauptstraße als Straße, die S. in Nord/Süd-Richtung durchzieht, als überwiegend dem Durchgangsverkehr dienend, anzusehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung). Gleiches könnte für die Straße "Im Oberdorf" gelten. Zumindest ist die Straße "Im Oberdorf" als Verbindung zur K. als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr anzusehen. Als Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr kommen ferner die Schulstraße, über die die westlich der Hauptstraße gelegene Schule und der Sportplatz erschlossen wird und die auch eine Verbindung nach J. darstellt sowie ggf. die von der Schulstraße abzweigende Leipziger Straße in Betracht. Der L. hingegen nimmt zwar den Verkehr der Straßen Auf der Ohe, Schunterstraße und Stichweg Oheweg auf, doch führt dies nicht dazu, dass ihm deshalb die Funktion einer Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung) zuerkannt werden könnte. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass der L. in einen Feldweg übergeht. Über den vom Kläger angeführten landwirtschaftlichen Verkehr und Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer hinaus ist er nicht bestimmt in dieser Richtung weiteren Verkehr aufzunehmen. Zwar ist dies nicht geeignet, den T. mit einer Anliegerstraße zu vergleichen, die in einem Wendehammer endet, doch ist nicht zu verkennen, dass er ebenfalls nicht der typischen Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr vergleichbar ist, die zwei viel besuchte Ziele miteinander verbindet. Anders wäre dies ggf. zu beurteilen, wenn der L. den Verkehr aus U. Vielzahl von Stichstraßen aufnehmen, "bündeln" und einer Durchgangsstraße zuführen würde. Für eine solche Annahme reichen zur Überzeugung der Kammer allerdings die angeführten Anliegerstraßen nicht aus. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Anlieger des R. die Ausbaukosten nicht zu 100 % zu übernehmen haben, sondern auch bei der hier vorgenommenen Einstufung als Anliegerstraße ein Gemeindeanteil von 32,5 % verbleibt. Ein Anteil, den die Gemeinde für die allgemeine Nutzung des R., insbesondere durch die Anlieger der Straßen Auf der Ohe, Schunterstraße und Stichweg Oheweg erfährt, ist also auch bei der Einstufung des R. als Anliegerstraße berücksichtigt.

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Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.