Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2003, Az.: 8 ME 76/03

Angehöriger; Aufwendungsersatz; Bestattungspflicht; Friedhof; Gefahrenabwehr; Kostenersatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.05.2003
Aktenzeichen
8 ME 76/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.04.2003 - AZ: 6 B 78/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die nahen Angehörigen eines Verstorbenen sind gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Eltern und Geschwister des Verstorbenen.

2. Da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehen, kann die Bestattungspflicht eines nahen Angehörigen des Verstorbenen allenfalls in besonderen Ausnahmefällen entfallen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Verstorbene dem Angehörigen vor mehr als 30 Jahren Geld entwendet hat und das Verhältnis seit Jahrzehnten zerrüttet gewesen ist.

3. Die Ordnungsbehörde kann von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihr durch die Bestattung entstanden sind.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat.

2

Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31/95 -). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1/95 -). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6/98 -) jedoch offen, kommt es auf eine bloße Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 - DVBl. 1974 S. 566; Senatsbeschl. v. 11.4.2002 - 8 ME 66/02 -; Senatsbeschl. v. 26.9.2002 - 8 MA 18/02 -).

3

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen ist, nicht erfüllt, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, soweit die Antragstellerin verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin die Kosten der Bestattung ihres Sohnes in Höhe von 1.023,12 EUR zu erstatten.

4

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die nahen Angehörigen eines Verstorbenen gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen (Senatsbeschl. v. 9.12.2002 - 8 LA 158/02 -; Senatsbeschl. v. 9.7.2002 - 8 PA 94/02 - m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., S. 116 ff.). Die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183) geht ebenfalls von einer Erstattungspflicht der nahen Angehörigen aus (Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.). Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Eltern und Geschwister des Verstorbenen (Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 15.10.2001 - 19 A 571/00 -). Daher war die Antragstellerin zur Bestattung ihres Sohnes verpflichtet. Dabei kann unerörtert bleiben, ob sie zu dessen Erben gehört, die nach § 1968 BGB die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen haben. Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 1 B 149/94 - NVwZ-RR 1995 S. 283; Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.12.1996 - 1 S 1366/96 - NJW 1996 S. 3113). Diese Bestimmungen hindern die Ordnungsbehörde auch nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegen den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 9.12.2002, a.a.O.).

5

Der Bestattungspflicht kann die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, dass ihr Sohn ihr das Recht der Totenfürsorge entzogen habe. Dabei kann dahinstehen, ob die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines nahen Angehörigen überhaupt entfällt, wenn der Verstorbene diesem Angehörigen zu Lebzeiten das Totenfürsorgerecht entzogen hat (vgl. zum Entzug dieses Rechts: BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 - NJW-RR 1992 S. 834). Die Antragstellerin hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass ihr das Totenfürsorgerecht entzogen worden ist. Allein der Hinweis darauf, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Verstorbenen seit drei Jahrzehnten zerrüttet gewesen sei und dass der Verstorbene mit ihr in dieser Zeit keinen Kontakt aufgenommen habe, begründet dafür keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte.

6

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es grob unbillig sei, von ihr die Erstattung der Kosten der Bestattung ihres Sohnes zu verlangen, weil dieser ihr Anfang der 70er Jahre mehr als 4.000,- DM entwendet habe.

7

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, besteht vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr. Kommen die nahen Angehörigen des Verstorbenen dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, sind die Ordnungsbehörden gezwungen, die Bestattung durchführen zu lassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Gesundheitsgefahren, auszuschließen. Daher kann die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines nahen Angehörigen des Verstorbenen allenfalls in besonderen Ausnahmefällen entfallen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass der Verstorbene der Antragstellerin vor mehr als 30 Jahren Geld entwendet hat, rechtfertigt keine Ausnahme von der Bestattungspflicht, weil es für die Antragstellerin trotz des Verhaltens ihres Sohnes nicht völlig unzumutbar war, für dessen Bestattung zu sorgen. Dass der Diebstahl die Antragstellerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.

8

Ist die Antragstellerin somit öffentlich-rechtlich bestattungspflichtig gewesen, kann sie auch nicht geltend machen, dass es unbillig sei, von ihr die Erstattung der Bestattungskosten zu verlangen. Da die Verfehlungen ihres Sohnes nicht geeignet waren, die Bestattungspflicht der Antragstellerin aufzuheben, kann ihre Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme auch nicht als unbillig angesehen werden.