Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2003, Az.: 8 ME 75/03

Antrag; Beschluss; Beschwerde; Beschwerdefrist; Bevollmächtigter; Genehmigung; Heilung; Postulationsfähigkeit; Prozesshandlung; Rechtsanwalt; Vertretung; Vertretungszwang; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.05.2003
Aktenzeichen
8 ME 75/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.04.2003 - AZ: 11 B 965/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht der Vertretungszwang auch bei der Einlegung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Das gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde noch kein Antrag gestellt wird, da alle Prozesshandlungen und damit auch die fristwahrende Einleitung des Verfahrens dem Vertretungszwang unterliegen.

2. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 nicht mehr geheilt werden. Daher ist selbst eine Genehmigung der früheren Prozesshandlungen durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten oder Vertreter rechtlich nicht relevant.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Maßgaben des § 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht entspricht.

2

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch durch eigene Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt, Diplomjuristen im höheren Dienst sowie Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes, dem sie angehören, vertreten lassen.

3

Dieser Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei der Einlegung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. auch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde noch kein Antrag gestellt wird, da alle Prozesshandlungen und damit auch die fristwahrende Einleitung des Verfahrens dem Vertretungszwang unterliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.2001 - 9 VR 6/01 - NVwZ 2000 S. 82 [BVerwG 29.06.1999 - BVerwG 9 C 36/98]; Bay.VGH, Beschl. v. 14.10.2002 - 8 C 02.1574 -; Bay.VGH, Beschl. v. 13.5.2002 - 11 CE 02.569 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2002 - 12 S 2217/02 -; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 11219/01 -).

4

Dennoch hat sich der Antragsgegner bei der Einlegung der Beschwerde weder durch einen Bevollmächtigten noch durch einen Beamten oder Angestellten, der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO postulationsfähig ist, vertreten lassen. Daher ist seine Beschwerde unzulässig.

5

Dem steht nicht entgegen, dass der Schriftsatz vom 28. April 2003, mit dem der Antragsgegner die Beschwerde begründet hat, von einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt unterschrieben worden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die hier am 25. April 2003 endete, kann ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO nämlich nicht mehr geheilt werden. Daher ist selbst eine Genehmigung der früheren Prozesshandlungen durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten oder Vertreter rechtlich nicht relevant (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.2001, a.a.O.).