Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.05.2003, Az.: 1 NDH L 1/02

Beihilfe; Betrug; Entfernung aus dem Dienst; Verschuldung; zweckwidrige Verwendung von Beihilfen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.05.2003
Aktenzeichen
1 NDH L 1/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.10.2001 - AZ: 10 A 2/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Disziplinarmaß bei Betrug (außerdienstlich), unehrenhafter Verschuldung und zweckwidriger Verwendung von Beihilfen - hier: Entfernung aus dem Dienst.

Tatbestand:

1

Der 1957 geborene Beamte wurde 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt, 1974 zum Polizeioberwachtmeister und 1978 zum Polizeimeister befördert. Seine Bewerbung um die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Jahre 1979 blieb erfolglos. 1982 wurde er zum Polizeiobermeister befördert und mit Erreichen des 27. Lebensjahres im Jahre 1984 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beamte war zunächst im Polizeiabschnitt F. in G. tätig und wurde 1991 aus dienstlichen und fürsorgerischen Gründen zum Polizeirevier H. und 1997 ebenfalls aus dienstlichen und fürsorgerischen Gründen zum Polizeikommissariat BAB G. versetzt. Hier war er bis zu seiner unter dem 27. Oktober 1999 im Zusammenhang mit diesem Disziplinarverfahren verfügten vorläufigen Dienstenthebung, die durch den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht I. vom 18. Februar 2000 aufrecht erhalten wurde, tätig.

2

Gegen den Beamten, der seit 1981 bis zum Tod seiner Ehefrau am ......... 2000 verheiratet war und zwei 1982 und 1985 geborene Kinder hat, wurde bereits 1995 eine Disziplinarmaßnahme verfügt. Durch die inzwischen bestandskräftige Disziplinarverfügung vom 25. Juli 1995 verhängte die beteiligte Behörde gegen den Beamten eine Gehaltskürzung in Höhe von 1/50 seiner Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten. Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens war die Verurteilung des Beamten durch die Urteile des Schöffengerichts G. vom 30. Juli 1991 (7 Ls 34 Js 16575/90 (17/91)) und des Landgerichts I. vom 22. April 1992 (21 Ns 34 Js 16575/90 (15/91)), durch die der Beamte wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt worden ist. Außerdem wurden dem Beamten pflichtwidriges Schuldnerverhalten, mangelnder dienstlicher Einsatz, unsachgemäße Führung seiner Verwarngeldunterlagen und wahrheitswidrige dienstliche Aufzeichnungen zur Last gelegt.

3

Die Tilgung der durch diese Disziplinarverfügung vom 25. Juli 1995 verhängten Gehaltskürzung ist bisher trotz Ablaufs von fünf Jahren nicht eingetreten (vgl.: § 119 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 NDO), weil nach Abbruch entsprechender Vorermittlungen durch Verfügung vom 30. September 1998 das förmliche Disziplinarverfahren, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, eingeleitet wurde. Anlass hierfür waren die erneute strafgerichtliche Verurteilung des Beamten durch das Urteil des Amtsgerichts G. vom 10. März 1998 (3 Ds 131 Js 30/97 (536/97)) und die Dienstbezüge des Beamten betreffende Vollstreckungsmaßnahmen für Forderungen in Höhe von insgesamt 63.315,96 DM. In dem genannten strafgerichtlichen Urteil heißt es:

4

„Er ist auf Grund seiner Angaben (so wie der Angaben zweier Zeugen) überführt, in H. in der Zeit vom 1. April 1995 bis Juli 1996 durch fünf Straftaten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Irrtum erregte und unterhielt, indem er, wie er wusste, trotz hoher Verschuldung, zuletzt ca. 25.000,-- DM, bei dem J. -Center K. ein Tankkonto eröffnete, wobei er auch auf Grund seiner Position als Polizeibeamter vorspiegelte, zahlungsfähig zu sein, und in der Folgezeit zwar zunächst noch Zahlungen in Höhe von 7.433,81 DM leistete, die der Geschädigte für den Bezug von Waren bis einschließlich Februar 1996 verrechnete, für die darauf folgenden Monate von einschließlich März 1996 bis einschließlich Oktober 1996 aber jeweils Waren im Gegenwert von 5.151,63 DM bestellte, ohne diese zu bezahlen, was er auch mindestens billigend in Kauf genommen hatte.

5

Vergehen, strafbar gemäß §§ 263, 53 StGB.“

6

Die genannten Schulden in Höhe von 63.315,96 DM ergaben sich aus den in der Einleitungsverfügung vom 30. September 1998 im Einzelnen aufgeführten Forderungen mit zwischen 102,24 DM und 25.584,85 DM liegenden Beträgen, für die 24 Gläubiger die Dienstbezüge des Beamten betreffende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt hatten.

7

Auf Antrag der Einleitungsbehörde (v. 30.06.1999) erstreckte der Untersuchungsführer durch Verfügung vom 16. Juli 1999 das förmliche Disziplinarverfahren auf neun weitere Forderungen, mit denen Aufwendungen geltend gemacht wurden, für die der Kläger Beihilfen erhalten hatte.

8

Außerdem wurde das förmliche Disziplinarverfahren durch Verfügung des Untersuchungsführers vom 17. Mai 2000 auf zwei weitere Forderungen ausgedehnt, die eine Leasingrate in Höhe von 564,50 DM und einen Kaufpreis in Höhe von 85,95 DM für Getränke betrafen.

9

Während des Untersuchungsverfahrens wurde nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem unter dem 8. September 1999 verfügten Amtsführungsverbot (VG I., Beschl. v. 11.10.1999 - 1 B 92/99 -) die bereits erwähnte vorläufige Dienstenthebung vom 27. Oktober 1999 verfügt.

10

Nach mehreren Beweisaufnahmen erhielt der Beamte, der auch Gelegenheit hatte, sich zu der erwähnten Erstreckung und Ausdehnung auf weitere Vorwürfe zu äußern, die Gelegenheit zur abschließenden Äußerung, die er am 6. November 2000 wahrnahm.

11

Mit der am 1. März 2001 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 28. Februar 2001 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde den Beamten angeschuldigt, seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 62 Satz 2 NBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG) verletzt und dadurch ein Dienstvergehen (§ 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBG) begangen zu haben, dass er

12

1. Betrugshandlungen zum Nachteil des Herrn L. begangen hat, weshalb er am 10. März 1998 durch das Amtsgericht G. (3 Ds 131 Js 30/97 (536/97)) wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist,

13

2. fortlaufend Verbindlichkeiten eingegangen ist, die er nicht oder nicht fristgerecht erfüllte, so dass Verpflichtungen aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Höhe von insgesamt 97.769,02 DM aufgelaufen sind,

14

3. Beihilfeleistungen unrechtmäßig verwandt hat,

15

4. in zwei Fällen während des Dienstes Privateinkäufe getätigt und deren Rechnungen nicht sofort beglichen hat,

16

5. einem Leasing-Vertrag trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist

17

und

18

6. den Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist.

19

Die Sachverhalte, die den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 zu Grunde liegen, sind in der Anschuldigungsschrift im Einzelnen dargestellt.

20

Zum Anschuldigungspunkt 2 heißt es unter anderem:

21

„POM M. ist hoch verschuldet. Gegen ihn sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nennenswerter Anzahl eingeleitet worden. Bei der Besoldungsstelle sind insgesamt 34 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Abtretungen zu Gunsten von Gläubigern des beschuldigten Beamten bekannt:

22

(2.1) –N., Abtretung vom 05.08.1987,

23

monatlicher Betrag: 260,51 DM,

24

(2.2) –O., Abtretung vom 04.03.1987 bzw. Pfändungs- und

25

Überweisungsbeschluss vom 05.08.1988 über 36.058,75 DM bzw.

26

25.534,85 DM,

27

(2.3) - P.,

28

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.08.1988 über 102,24 DM,

29

(2.4) - Q.,

30

Abtretung vom 08.06.1988 über 4.778,00 DM,

31

(2.5) - R.,

32

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.06.1990 über 1.094,51 DM,

33

(2.6) - S., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.07.1990 über 329,83 DM,

34

(2.7) –T., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.02.1991

35

über 715,45 DM,

36

(2.8) - U., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.02.1991 über 704,13 DM,

37

(2.9) - V., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.07.1992 über 713,10 DM,

38

(2.10) –W., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

39

vom 12.11.1992 über 1.405,26 DM,

40

(2.11) –X., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

41

vom 30.03.1994 über 436,10 DM,

42

(2.12) – Dres. Y. und Z.,

43

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.02.1994 über 571,45 DM,

44

(2.13) –AA., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

45

vom 20.10.1994 über 910,84 DM,

46

(2.14) – Rechtsanwälte AB.,

47

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 31.01.1995, 2.014,75 DM,

48

(2.15) – Firma AC.,

49

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.01.1995 über 602,07 DM,

50

(2.16) – Firma AD.,

51

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.07.1995 über 197,38 DM,

52

(2.17) –X.,

53

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.10.1995 über 395,33 DM,

54

(2.18) –AE.,

55

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.11.1995 über 738,13 DM,

56

(2.19) –X.,

57

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.11.1995 über 503,99 DM,

58

(2.20) - X.,

59

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.11.1995 über 373,04 DM,

60

(2.21) –AF.,

61

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.04.1996 über 763,-- DM,

62

(2.22) – Landkreis F.,

63

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.05.1996 über 556,-- DM;

64

1995 über 373,04 DM,

65

(2.23) –AG.,

66

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.08.1996 über 760,36 DM,

67

(2.24) –AH.,

68

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.03.1997 über 3.863,46 DM,

69

(2.25) –AI. GmbH,

70

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.10.1997 über 6.599,89 DM,

71

(2.26) – Sportverein G.,

72

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.10.1997 über 307,50 DM,

73

(2.27) –AJ. AG,

74

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.01.1998 über 237,10 DM,

75

(2.28) –AK.,

76

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.11.1997 über 241,64 DM,

77

(2.29) – Firma AL.,

78

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.05.1998 über 220,06 DM,

79

(2.30) –AM., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8.4.1998

80

über 7.469,00 DM,

81

(Gesamtsumme der zu (2.11) bis (2.30) aufgeführten Verpflichtungen: 27.578,13 DM),

82

(2.31) –AN., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

83

vom 24.06.1998 über 1.217,50 DM,

84

(2.32) und (2.33),

85

(2.34) – Frau Dr.  AO., AP., Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

86

vom 10.11.2000 über 125,11 DM.

87

Die Gesamtsumme der Verpflichtungen, soweit sie sich aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ergeben, beträgt danach 97.769,02 DM.“

88

Zum Anschuldigungspunkt 3 heißt es:

89

„POM M. hat am 07.08.1993 Beihilfe für eine Rechnung der Dres. AQ. und AR. über 176,50 DM beantragt und diese am 23.09.1993 in Höhe von 80 Prozent des Rechnungsbetrages erhalten. Gleichwohl kam es am 04.10.1994 zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dem der ursprüngliche Rechnungsbetrag zu Grunde liegt.

90

Am 21.06.1993 beantragte der Beamte für eine Rechnung des Dr.  AS. (gemeint ist offenbar Dr.  AT.) in Höhe von 89,09 DM Beihilfe, die am 23.08.1993 in Höhe der beihilfeberechtigten Ansprüche gewährt wurde. Gleichwohl kam es am 02.08.1994 zum Vollstreckungsbescheid.

91

Eine Rechnung des Dr.  AS. in Höhe von 165,82 DM reichte der Beamte am 21.06.1993 zur Beihilfegewährung ein. Hierfür erhielt er die beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Die Nichtbegleichung der Rechnung führte am 10.05.1994 zum Vollstreckungsbescheid.

92

Am 07.09.1994 reichte POM M. die ärztliche Rechnung des Herrn AU. über 390,41 DM zur Gewährung von Beihilfe ein. Die Beihilfeerstattung erfolgte am 19.10.1994. Am 12.11.1995 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dem der Rechnungsbetrag zu Grunde lag.

93

Am 04.01.1996 reichte der Beamte eine Rechnung des Landeskrankenhauses I. über 2.508,94 DM sowie am 11.01.1996 eine weitere Rechnung des LKH über 1.294,27 DM zur Beihilfe ein. Dass er die gewährte Beihilfe nicht zur Begleichung der Rechnung benutzte, belegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.03.1997.

94

Eine Rechnung des LK F. vom 26.04.1995 in Höhe von 529,00 DM (Rettungswageneinsatz) wurde vom Beamten zur Erstattung des beihilfefähigen Betrages eingereicht. Dieser wurde am 26.05.1995 bewilligt. Am 20.05.1996 erging eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des LK F..“

95

(Der Gesamtbetrag der vorstehend genannten Aufwendungen, für die Beihilfe gewährt wurde, beträgt: 5.113,63 DM).

96

Zum Anschuldigungspunkt 5 heißt es:

97

„Am 10.08.1999 wandte sich die Firma AV., Elektrogeräte, AW., an die Dienststelle des Beamten. Sie gab an, aus einem Kauf-/Mietvertrag vom 19.09.1998 einen Anspruch auf Zahlung von 564,50 DM (ohne Verzugszinsen) wegen erheblicher Zahlungsrückstände zu haben. Die o.a. Firma bat um Einbehalt und Überweisung der nicht der Pfändungsfreigrenze unterfallenden Lohn- bzw. Gehaltsanteile. Hintergrund dieses Schreibens war ein Leasing-Vertrag über eine Waschmaschine. Diesen Vertrag haben der Beschuldigte und seine Ehefrau unterschrieben. Aus dem Vertrag ergibt sich eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 69,00 DM....“

98

Außerdem ist in der Anschuldigungsschrift ausgeführt:

99

„Obwohl der Beamte bereits 1995 in Form einer disziplinaren Verfügung eindringlich darauf hingewiesen wurde, dass er alle Anstrengungen unternehmen müsse, um sein Ansehen und seine Vertrauensstellung wieder herzustellen, hat er weiterhin durch unredliches Tun gerade das Gegenteil bewirkt. Dieses Verhalten offenbart ein bedenkliches Persönlichkeitsbild, das von Gleichgültigkeit und Eigennutz geprägt ist und erheblich die dienstliche Glaubwürdigkeit in Zweifel stellt.“

100

Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt,

101

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

102

Der Beamte hat beantragt,

103

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

104

Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Urteil des Amtsgerichts G. vom 10. März 1998 (Anschuldigungspunkt 1) gehe unzutreffenderweise davon aus, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Rechtsmittel habe er gegen diese Entscheidung aber wegen der damit verbundenen Kosten nicht eingelegt. Zu den Verbindlichkeiten (Anschuldigungspunkt 2) könne er nicht sehr viel sagen. Seine Frau habe sich um die finanziellen Dinge gekümmert. Er sei stets davon ausgegangen, dass dies funktioniere. Als er gemerkt habe, dass alles nicht geklappt habe, sei es schon zu spät gewesen. Er habe die Sachen verdrängt. Gegenwärtig bemühe er sich, alle Verbindlichkeiten, die zur Zeit noch ca. 35.000,-- DM betrügen, zu befriedigen. Auch hinsichtlich der ihm für ärztliche Aufwendungen gewährten Beihilfen (Anschuldigungspunkt 3) sei er davon ausgegangen, dass seine Ehefrau die Arztrechnungen bezahlt habe, was aber nicht geschehen sei. Die Waschmaschine, für die er die Leasingraten nicht gezahlt habe (Anschuldigungspunkt 5), habe er inzwischen zurückgegeben.

105

Durch das Urteil vom 1. März 2001 hat die Disziplinarkammer, die in Anwendung des § 16 a Satz 1 NDO von der Einbeziehung des in der vorstehenden Wiedergabe der Anschuldigungsschrift nicht im Einzelnen dargestellten Verhaltens zu den Anschuldigungspunkten (2.31) bis (2.34) , 4 und 6 abgesehen und das Verfahren hinsichtlich der zu dem Anschuldigungspunkt 2 zu (2.2) bis (2.10) genannten Verbindlichkeiten des Beamten das Disziplinarverfahren in Anwendung der §§ 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 NDO (fehlende wirksame Einleitung oder sonstige Unzulässigkeit) eingestellt hat, den Beamten hinsichtlich der Abtretung für die N. (Anschuldigungspunkt 2.1) freigesprochen, ihn hinsichtlich des übrigen angeschuldigten Verhaltens (Anschuldigungspunkte 1, (2.11) bis (2.30), 3 und 5) eines Dienstvergehens für schuldig befunden, gegen ihn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdienten Ruhegehalts bewilligt.

106

In tatsächlicher Hinsicht hat die Disziplinarkammer den angeschuldigten Sachverhalt, soweit er noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens war, und die in dem rechtskräftigen Urteil vom 10. März 1998 durch das Strafgericht getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Dienstpflichtverletzung liege bezüglich der Abtretung zu Gunsten der N. (Anschuldigungspunkt 2.1) nicht vor, weil der Beamte die Forderung stets bedient habe. Deshalb sei der Beamte insoweit freizusprechen.

107

Durch die begangene Straftat (Anschuldigungspunkt 1), das Eingehen und die Art der Abwicklung der Verbindlichkeiten (Anschuldigungspunkte 2.11 bis 2.30 und 5) sowie die zweckwidrige Verwendung der Beihilfe (Anschuldigungspunkt 3) habe der Beamte ein Dienstvergehen begangen. Denn er habe schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 85 Abs. 1 Satz 1 NBG). Die Begehung eines Betruges in fünf Fällen mit einer Schadenshöhe von 5.121,63 DM stelle eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 62 Satz 3 NBG) dar. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung sei durch den von dem Beamten begangenen Betrug in höchstem Maße beeinträchtigt, denn ein Polizeibeamter solle gerade Delikte der Art, wie sie der Beamte hier begangen habe, verhindern. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Eine Dienstpflichtverletzung sei auch darin zu sehen, dass der Beamte ein besonders unwürdiges Verhalten bei der Abwicklung seiner Schulden gezeigt habe. Gegen den Beamten lägen eine Vielzahl von Vollstreckungstiteln vor. Der Beamte, dem schon in seinem ersten Disziplinarverfahren ein leichtfertiges Schuldenmachen vorgeworfen worden sei, habe sich nach Abschluss dieses ersten Disziplinarverfahrens nicht nach Kräften um die Ermittlung der genauen Schuldenhöhe und die Abwicklung der Schulden gekümmert. So habe er noch in seiner Vernehmung vom 27. Januar 1999 ausgeführt, seine Schulden betrügen laut Besoldungsblatt 11.000,-- DM, so dass das neue Insolvenzrecht für ihn nicht in Frage komme. Zu diesem Zeitpunkt hätten seine Verbindlichkeiten, soweit diese in dieses Disziplinarverfahren einbezogen werden könnten, jedoch schon mehr als 25.000,-- DM betragen. Den Aussagen des Beamten im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung sei zu entnehmen, dass er sich um den Umfang seiner Schulden überhaupt nicht kümmere. Die Anzahl der Vollstreckungstitel, die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten verbunden mit keinerlei Aktivitäten des Beamten, seine finanziellen Angelegenheiten dauerhaft zu regeln, beeinträchtigten in erheblichem Maße die Achtung und das Vertrauen in sein Amt und das Ansehen des Berufsbeamtentums. Die Nichtbegleichung von Arztrechnungen trotz Erhalts einer Beihilfe sei als besonders unwürdiges Verhalten bei der Abwicklung von Schulden und damit als Dienstpflichtverletzung anzusehen. Der Beamte habe zur zweckwidrigen Verwendung der Beihilfe lediglich erklärt, er habe darauf vertraut, dass seine Frau die Rechnungen entsprechend bezahlen werde. Da es jedoch um eigene Zahlungsverpflichtungen des Beamten gegangen und es sich bei den Beihilfeleistungen um spezifisch beamtenrechtliche Leistungen gehandelt habe, hätte er sich vergewissern müssen, dass die Schulden ordnungsgemäß abgewickelt werden.

108

Das festgestellte Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer und erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§§ 5 Abs. 1, 11 NDO). Ein Polizeibeamter, der wegen Betruges in fünf Fällen mit einer Schadenshöhe von über 5.000,-- DM zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei, der sich um die Abwicklung hoher Verbindlichkeiten nicht kümmere, vielmehr neue Schulden eingehe und der Beihilfen zweckwidrig verwende, zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig und endgültig. Wer die unerlässliche Vertrauensgrundlage zerstöre, müsse nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch ein auf Dienstentfernung lautendes Disziplinarurteil rechnen. Besonders schwer wiege die wiederholte Verurteilung des Beamten wegen Betruges, die allein schon die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertige. Kernpflicht eines Polizeibeamten sei gerade die Verhinderung von Delikten solcher Art, wie sie der Beamte begangen habe. Es komme hinzu, dass entgegen den Erwartungen des Dienstherrn, wie sie in der Disziplinarverfügung vom 25. Juli 1995 geäußert worden seien, der Beamte keine Konsequenzen aus seinem ersten Disziplinarverfahren gezogen und keine Anstrengungen unternommen habe, um seine Vertrauensstellung und sein Ansehen wieder herzustellen. Vielmehr habe der Beamte eine einschlägige Wiederholungstat begangen und sich auch danach um die Regulierung seiner Verbindlichkeiten nicht gekümmert. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beamte habe weder in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt noch stelle das Dienstvergehen eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation dar, und das Verhalten des Beamten könne auch nicht als Folge einer psychischen Zwangssituation, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis gewertet werden. Zwar könne die Verschuldung des Beamten daraus herrühren, dass er zusammen mit seiner Ehefrau zunächst Verbindlichkeiten eingegangen sei, die dann später wegen der Arbeitslosigkeit seiner Frau nicht hätten getilgt werden können. Dies rechtfertige jedoch weder die Straftaten noch den leichtfertigen Umgang mit seinen Verbindlichkeiten. Eine mildere Maßnahme komme auch nicht deshalb in Betracht, weil der Aussage des Beamten zu folgen sei, dass sich sein Leben nach dem Tod seiner Ehefrau grundsätzlich geändert habe. Denn sein in der Vergangenheit liegendes Verhalten habe bereits zu einem endgültigen unheilbaren Vertrauensverlust seines Dienstherrn geführt.

109

Gegen dieses ihm am 8. November 2001 zugestellte Urteil hat der Beamte am 10. Dezember 2001, einem Montag, Berufung eingelegt, zu deren Begründung der Verteidiger des Beamten, der sein Mandat inzwischen niedergelegt hat (Schriftsatz vom 03.03.2003) schriftsätzlich vorträgt: Das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst nicht. Das neuerliche Dienstvergehen sei nicht so schwerwiegend, dass eine Stufe der Disziplinarmaßnahmen hätte übersprungen werden dürfen. Selbst das Strafgericht habe sich in seinem Urteil noch in der Lage gesehen, die ausgeurteilte Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Disziplinarmaßnahme sei so zu bemessen, dass der Beamte nicht in erneute Schwierigkeiten dadurch gestürzt werde, dass er seine laufenden Verpflichtungen nicht mehr bedienen könne. Dass der Beamte bisher nichts wesentliches zur Wiedergutmachung der Schäden habe beitragen können, liege auch an der psychischen Ausnahmesituation, die durch den Tod der Ehefrau eingetreten sei. Der Beamte sei sich jedoch im klaren darüber, dass er seine finanziellen

110

Probleme bereinigen müsse. Dazu habe er bereits eine Schuldnerberatung aufgesucht, um sich einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse zu verschaffen und die Schuldentilgung angehen zu können. Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht planvoll oder zielstrebig gehandelt, sondern die Ernsthaftigkeit der Lage verdrängt und stets darauf vertraut habe, dass seine Frau die finanziellen Dinge zuverlässig regele. Der Beamte habe seine Verhaltensweisen inzwischen geändert und gehe keine Verbindlichkeiten mehr ein, die zur Erstellung von nicht bezahlbaren Rechnungen führten. Zur Absicherung der Kinder für den Krankheitsfall seien für diese Krankenversicherungen abgeschlossen worden, die den Teil der Kosten abdeckten, die nicht von der Beihilfe gezahlt würden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hier um außerdienstliche Verfehlungen des Beamten handele und das Maß der Dienstbezogenheit eher gering sei, sei auf eine milde Strafe zu erkennen. Hinzu komme die doch mittlerweile schon relativ lange Dauer des Verfahrens, das am 27. Januar 1997 eingeleitet worden sei. Im Hinblick hierauf und auch auf die vorläufige Dienstenthebung sei auf eine niedrigere Maßnahme zu erkennen.

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Der Beamte, der in der Berufungsverhandlung durch einen Verteidiger nicht vertreten war, macht darüber hinaus geltend: Er habe bisher nicht darüber geredet und immer versucht, es so gut wie möglich zu vertuschen, dass seine Ehefrau seit 1985 Alkoholikerin gewesen sei. Sie habe mehrere Entziehungskuren abgebrochen und häufig epileptische Anfälle gehabt, zunächst alle drei bis vier Wochen, zum Schluss fast täglich. Letztlich sei sie an dieser Erkrankung gestorben. Diese Situation habe dazu geführt, dass das Geld einfach nicht gereicht habe. Er habe sich bei der Bezügestelle nach dem aktuellen Schuldenverzeichnis erkundigt, aber nur alte Listen erhalten. Bei einer Schuldnerberatung sei er gewesen. Diese habe sich aber geweigert, Verhandlung mit den Gläubigern, die möglicherweise zu einem Zinsnachlass hätten führen können, zu führen. Außerdem habe er lediglich die Auskunft erhalten, aus dem Insolvenzrecht ergäben sich für ihn keine Vorteile, weil seine Schulden sowieso innerhalb der nächsten sieben Jahre zu erledigen seien.

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Der Beamte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

116

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung und Zuverlässigkeit eines wegen wiederholten Betruges mehrfach verurteilten Polizeibeamten sei in höchstem Maße beeinträchtigt; denn die Kernaufgabe eines Polizeibeamten sei es, Delikte der Art, wie sie der Beamte hier begangen habe, zu verhindern. Bei der Art der Eingehung von Verbindlichkeiten, der Schuldenabwicklung und dem Umfang der Schulden habe der Beamte sich besonders unwürdig verhalten. Eine derart vorwerfbare private Wirtschaftsführung lasse Rückschlüsse auf die Persönlichkeit zu, berühre die dienstliche Verwendungsmöglichkeit und mache den Beamten dienstlich in vielfacher Hinsicht zu einem Sicherheitsrisiko. Charakterlich biete der Beamte das Bild eines unzuverlässigen und unbekümmerten Menschen, dessen Verhalten von Eigennutz und Gleichgültigkeit geprägt sei. Eine derartige Persönlichkeit sei als Polizeivollzugsbeamter objektiv untragbar, weil er das für sein Amt unabdingbar erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn nicht mehr besitze. Überdies habe er das Ansehen der Polizei nachhaltig geschädigt, weil er bei einem Großteil des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens als Beamter erkennbar gewesen sei. Auch nach Verkündung des Urteils der Disziplinarkammer seien weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger des Beamten bei der Besoldungsstelle eingegangen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung bei dem Beamten erkennbar. Auch unter Berücksichtigung der bisher nicht bekannten Erläuterungen des Beamten zu der Erkrankung seiner Ehefrau sei angesichts der nicht wiederherstellbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eine mildere Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt.

117

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Personalakten und die Disziplinarvorgänge (Beiakten A bis N) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

118

Die Berufung des Beamten ist zulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt.

119

Der Beamte hat seine Berufung nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zwar wendet sich der frühere Verteidiger des Beamten mit der schriftsätzlichen Begründung der Berufung ausschließlich gegen das durch die Disziplinarkammer verhängte Disziplinarmaß und vertritt die Auffassung, dass das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen allenfalls eine Degradierung rechtfertige. Jedoch hat sich der gegenwärtig nicht mehr vertretene Beamte vor der Disziplinarkammer ausdrücklich gegen seine Verurteilung wegen Betruges durch das amtsgerichtliche Urteil vom 10. März 1998 (Anschuldigungspunkt 1) mit der Begründung gewandt, das Strafgericht habe zu Unrecht vorsätzliches Handeln angenommen; der Betrugsvorwurf sei nicht gerechtfertigt. Damit erstrebt der Beamte eine Überprüfung dieser Frage durch die Disziplinargerichte und gegebenenfalls eine Lösung von den entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDO).

120

Gegenstand der disziplinargerichtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht sind lediglich die in dem vorstehend zitierten Urteil des Amtsgerichts G. vom 10. März 1998 festgestellten Betrugshandlungen (Anschuldigungspunkt 1), die zu dem Anschuldigungspunkt 2 unter den Nummern (2.11) – (2.30) aufgeführten Verbindlichkeiten und die damit verbundene Verschuldung des Beamten in Höhe von 27.578,13 DM, die Nichtzahlung von Arztrechnungen trotz Erhaltens von Beihilfeleistungen in Höhe von 5.113,63 DM (Anschuldigungspunkt 3) und die Nichtzahlung der Leasingraten für eine Waschmaschine in Höhe von insgesamt 564,94 DM (Anschuldigungspunkt 5). Die Anschuldigungspunkte (2.31) bis (2.34), 4 und 6 sind nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens, weil das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. Oktober 2001 in Anwendung des § 16 a NDO davon abgesehen hat, diese Vorwürfe in das Disziplinarverfahren einzubeziehen. Die zu dem Anschuldigungspunkt 2 unter den Nummern (2.1 )und (2.2.) bis (2.10) genannten Verbindlichkeiten sind nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens, weil die Disziplinarkammer den Beamten hinsichtlich der zu (2.1) genannten Verbindlichkeit (Abtretung für die N.) freigesprochen und hinsichtlich der zu (2.2) bis (2.10) genannten Verbindlichkeiten das Verfahren in Anwendung der §§ 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 NDO wegen nicht wirksamer Einleitung oder Unzulässigkeit aus anderen Gründen eingestellt hat und gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel nicht eingelegt worden sind. Zwar ist die zu (2.5) genannte Forderung (AX. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.06.1990 über 1.094,51 DM) in dem Einstellungsbeschluss der Disziplinarkammer vom 24. Oktober 2001 nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch wird diese Verbindlichkeit von dem in dem Einstellungsbeschluss genannten Forderungskatalog (konkludent) erfasst. Denn die Disziplinarkammer hat diese Verbindlichkeit im Zusammenhang mit den zu dem Dienstvergehen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich nicht aufgenommen. Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat sich in der Berufungsverhandlung dieser Auslegung des Einstellungsbeschlusses angeschlossen.

121

Da der Beamte hinsichtlich des ihm mit dem Anschuldigungspunkt 2, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist ((2.11) bis (2.30), Verschuldung in Höhe von insgesamt 27.578,13 DM), hinsichtlich des ihm mit dem Anschuldigungspunkt 3 (Nichtzahlung von Arztrechnungen trotz Erhaltens von Beihilfeleistungen in Höhe von 5.113,63 DM) und hinsichtlich des ihm mit dem Anschuldigungspunkt 5 (Nichtzahlen der Leasingraten für eine Waschmaschine in Höhe von insgesamt 564,94 DM) zur Last gelegten Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht keine Einwendungen erhoben hat, ist dieses Verhalten so, wie es in der Anschuldigungsschrift wiedergegeben und durch die Disziplinarkammer festgestellt worden ist, der disziplinargerichtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

122

Entgegen der von dem Beamten vertretenen Auffassung bleiben auch die von dem Amtsgericht in dem Urteil vom 10. März 1998 getroffenen und dem Beamten mit dem Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegten Feststellungen Gegenstand der disziplinargerichtlichen Würdigung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung bezieht sich nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das strafgerichtliche Urteil beruht, und zwar sowohl hinsichtlich der äußeren als auch des inneren Tatseite. In Bindung erwachsen deshalb bei einem Betrugsdelikt auch die Feststellungen zu der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und die Feststellungen zur Schuldfähigkeit sowie zum Vorsatz (vgl.: Köhler/Ratz, BDO-Kommentar, 2. Aufl., RdNr. 5 zu § 18, m.w.N.). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist eine erneute Prüfung solcher Feststellungen durch das Disziplinargericht nur möglich, wenn deren Richtigkeit von den Mitgliedern des Gerichts mit Stimmenmehrheit bezweifelt wird. Hierfür besteht kein Anlass, weil hinsichtlich der in dem vorstehend wiedergegebenen Urteil des Amtsgerichts G. vom 10. März 1998 getroffenen Feststellungen keine Richtigkeitszweifel bestehen. Das Vorbringen des Beamten, er habe das trotz seiner Verschuldung in Höhe von 25.000,-- DM eröffnete Tankkonto, auf dem Verpflichtungen im Gesamtwert von 5.121,63 DM entstanden sind, im Zusammenhang mit der Bildung einer Fahrgemeinschaft und dem von seiner Ehefrau betriebenen Gewerbe eröffnet und die Tankkarte einem Verwandten ausgeliehen, führt nicht zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung, der Kläger habe in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt und den über seine Zahlungsfähigkeit verursachten Irrtum sowie die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugsdelikts mindestens billigend in Kauf genommen. Denn durch den finanziellen Ausgleich der Belastungen des Kontos mit Hilfe der Fahrgemeinschaft, den Einnahmen des Gewerbes seiner Ehefrau oder des Verwandten, dem die Tankkarte ausgeliehen wurde, wäre die mit der hohen Verschuldung verbundene Zahlungsunfähigkeit nicht behoben worden, über die der Beamte das die Tankkarte ausstellende Unternehmen getäuscht hat.

123

Danach ist davon auszugehen, dass der Beamte in fünf Fällen einen Betrug begangen hat (Anschuldigungspunkt 1), Schulden in Höhe von 27.578,13 DM gemacht hat, deretwegen seine Dienstbezüge zur Überweisung an die Gläubiger gepfändet wurden (Anschuldigungspunkt 2, 2.11 bis 2.30), Arztrechnungen in Höhe von insgesamt 5. 113,63 DM nicht bezahlt hat, obgleich er hierfür eine Beihilfe erhalten hat (Anschuldigungspunkt 3), und die Leasingraten für eine Waschmaschine in Höhe von insgesamt 564,94 DM nicht gezahlt hat.

124

Durch dieses Verhalten hat der Beamte die ihm nach § 62 Satz 3 NBG obliegende Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen (§ 85 Abs. 1 Satz 2 NBG), das die Entfernung aus dem Dienst (§§ 5 Abs. 1, 11 NDO) rechtfertigt.

125

Die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze als Bestandteil der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 62 Satz 3 NBG ist durch die Begehung eines fünffachen Betruges (Anschuldigungspunkt 1) verletzt. Dies wird durch den Beamten nicht in Frage gestellt, und hieran besteht kein Zweifel.

126

Gleiches gilt für die mit dem Anschuldigungspunkt 3 dem Beamten zur Last gelegte Nichtzahlung der Arztrechnungen trotz Gewährung einer Beihilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 – 1 D 6.92 -, Dok. Ber. B 1993, 28; Köhler/Ratz, 2. Aufl., RdNr. 29 zu B. II.12).

127

Auch das dem Beamten mit den Anschuldigungspunkten 2 (2.11 bis 2.30) und 5 zur Last gelegte unehrenhafte Eingehen von Schulden stellt eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG) dar. Schulden machen führt zu einer solchen Pflichtverletzung, wenn eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung von Rechtsgeschäften – wie sie hier durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gekennzeichnet ist – nach den Umständen voraussehbar war. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1996 - 2 WD 10.96 -, BVerwGE 103, 343, 345; BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 2 WD 28.99 -, Dok. Ber. B 2001, 177; NDH, Urt. v. 30.10.2001 - 2 NDH L 4/99 -).

128

Diese danach festzustellenden mehrfachen Verletzungen der sich aus § 62 Satz 3 NBG ergebenden beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die sich allesamt auf den außerdienstlichen Bereich bezogen, stellen ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBG dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies ist hier deshalb zu bejahen, weil der Beamte besonders als Polizist verpflicht war, strafwürdiges Verhalten – wie er es begangen hat – zu vermeiden, weil er wegen vergleichbaren Fehlverhaltens bereits durch die Disziplinarverfügung vom 25. Juli 1995 disziplinarrechtlich gemaßregelt worden war (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, Dok. Ber. B 2001, 285, m.w.N.), weil das Fehlverhalten auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beamte ihm gewährte Beihilfen nicht zweckentsprechend verwendet hat (vgl.: BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 -1 D 6.92 -, Dok. Ber. B 1993, 28), weil der Beamte bei Eingehung einiger der ihm zur Last gelegten Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern seinen Beruf als Polizist zu erkennen gegeben hat und weil die mehrfache Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG) während eines mehrjährigen Zeitraums ein Ausmaß erreicht hat, das geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.

129

Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich dieses Dienstvergehens Rechtfertigungsgründe vorliegen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

130

Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Weder aus seinem Vortrag noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm die von ihm mehrfach missachtete, vorstehend genannte beamtenrechtliche Pflicht (§ 62 Satz 3 NBG) nicht bekannt war oder er für die begangenen Verfehlungen nicht verantwortlich gemacht werden kann. Auf Grund der Disziplinarverfügung vom 25. Juli 1995 wusste der Beamte, dass das betrügerische und unehrenhafte Schuldenmachen ein Dienstvergehen darstellt. Ein Beamter, der trotz dieses Wissens sich erneut in gleicher Weise dienstpflichtwidrig verhält, handelt vorsätzlich.

131

Das danach von dem Beamten begangene Dienstvergehen erfordert die Entfernung aus dem Dienst. Diese disziplinare Höchstmaßnahme ist gerechtfertigt, wenn die Begehung des Dienstvergehens dazu geführt hat, dass das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (vgl.: § 4 NBG) endgültig zerstört und nicht wieder herstellbar ist und/oder das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. Die Frage, wann Vertrauens- und /oder Ansehensverlust zu einer Untragbarkeit führen, die die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Verfehlung, des Ausmaßes der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und des Persönlichkeitsbildes des Beamten zu beurteilen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 10.06.1970 - II D 26.69 -, BverwGE 43, 97; NDH, Urt. v. 13.06.2002 - 1 NDH L 2388/01 -, jeweils m.w.N.). Die Schwere des Dienstvergehens ist hier dadurch gekennzeichnet, dass der Beamte innerhalb eines Jahres (01.04.1995 bis Juli 1996) fünf Mal einen Betrug begangen hat und in der Zeit von 1994 bis 1998 Schulden in Höhe von über 30.000,-- DM gemacht hat, deretwegen in seine Dienstbezüge vollstreckt wurde. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens außerdem, dass der Beamte bei Abschluss der Verträge, die zu den nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen führten, zwar außerhalb des Dienstes, aber als Polizist in Uniform aufgetreten ist, und dass er ihm gewährte Beihilfen zweckentfremdet verwendet hat. Ein besonderes, das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn erheblich beeinflussendes Gewicht erhält das Dienstvergehen außerdem dadurch, dass der Beamte es begangen hat, obgleich gegen ihn durch die noch nicht getilgte Disziplinarverfügung vom 25. Juli 1995 bereits eine Gehaltskürzung verhängt worden war, weil er in acht Fällen betrügerisch Schulden gemacht hatte.

132

Trotz dieser Schwere des Dienstvergehens und des Rückfalls rechtfertigt dies allein angesichts des Umstandes, dass das Dienstvergehen außerhalb des Dienstes begangen worden ist, die Entfernung aus dem Dienst noch nicht. Auf eine mildere Disziplinarmaßnahme kann aber nur erkannt werden, wenn der durch die Begehung des Dienstvergehens entstandene Vertrauensverlust nicht so endgültig ist, dass das für die Amtsführung unerlässliche Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn Milderungsgründe das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen oder besondere Umstände des Einzelfalles eine günstige Prognose und damit die Annahme rechtfertigen, dass der Beamte künftig seinen Dienst tadelsfrei ausüben wird und die erneute Begehung eines vergleichbaren Dienstvergehens nicht zu befürchten ist (vgl. Köhler/Ratz, BDO-Kommentar, 2. Aufl., RdNr. 27 zu B. II. 12; Claussen/Janzen, BDO-Kommentar, 8. Aufl., Einleitung D 42 A, S. 141, 142).

133

Diese Voraussetzungen werden von dem Beamten allerdings nicht erfüllt; ihm stehen weder Milderungsgründe zur Seite noch rechtfertigen Einzelfallumstände eine günstige Prognose.

134

Als Milderungsgründe kommen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Disziplinargerichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, IÖD 2002, 31; NDH, Urt. v. 30.10.2001 - 2 NDH L 4/99 -, jeweils m.w.N.) in Betracht:

135

Ein Handeln unter Umständen, die die Handlung als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Beamten erscheinen lassen,

136

ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war,

137

ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang

138

und ein geminderter Unrechtsgehalt wegen geringer Höhe des erlangten Betrages bei Fehlen erschwerender Umstände.

139

Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat kann nicht angenommen werden, weil es sich bei dem Beamten – wie bereits ausgeführt – um eine Wiederholungstat handelt und außerdem das Dienstvergehen – wie ebenfalls bereits dargestellt – aus zahlreichen, in der Zeit von 1995 bis 1998 begangenen Pflichtverletzungen gebildet wird.

140

Ein Handeln in ausweglos erscheinender, unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, stellt das Fehlverhalten des Beamten ebenfalls nicht dar. Denn Betrug und zweckwidrige Verwendung von Beihilfen sind nicht geeignet, eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage zu beheben, und außerdem sind keine hinreichenden Umstände dafür erkennbar, dass der Beamte unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist. Die Annahme eines solchen Milderungsgrundes ist auch nicht unter Berücksichtigung der in der Berufsverhandlung geschilderten Erkrankung der Ehefrau des Klägers gerechtfertigt. Denn gerade die erst jetzt von dem Beamten offenbarte und nach seinen Angaben bereits seit 1985 bestehende Erkrankung seiner Ehefrau hätte für ihn Anlass sein müssen, die erkrankte Ehefrau nicht mit der Führung der Konten zu betrauen und die finanziellen Angelegenheiten der Familie in die eigenen Hände zu nehmen. Das von dem Beamten gegenüber der Disziplinarkammer geschilderte Vertrauen in eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung seitens der Ehefrau war angesichts der jetzt von dem Beamten beschriebenen Alkoholkrankheit seiner Ehefrau überhaupt nicht gerechtfertigt. Die dadurch bedingte wirtschaftliche Notlage ist deshalb auch von ihm zu verantworten.

141

Umstände, die das Handeln des Beamten als durch schockartig psychischen Zwang ausgelöst erscheinen lassen, sind ebenso wenig vorgetragen oder erkennbar, wie solche Umstände, die wegen geringer Höhe des erlangten Betrages die Annahme eines geminderten Unrechtsgehalts rechtfertigen.

142

Auch die über diese Milderungsgründe hinaus zu berücksichtigenden Einzelfallumstände führen nicht zu der Annahme, dass zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn auf Grund einer günstigen Prognose das durch das begangene Dienstvergehen zerstörte Vertrauensverhältnis wieder hergestellt werden kann. Der Beamte hat unter Berücksichtigung des Dienstvergehens, das nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern der Disziplinarverfügung vom 25. Juli 1995 war, insgesamt in 13 Fällen seine Geschäftspartner betrogen, darüber hinaus Schulden in erheblichem Umfang gemacht, die in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer noch mit 35.000,-- DM angegeben wurden. Ihm ist es auch nicht gelungen, in der Zeit von der Begehung seiner ersten Betrugshandlung im Jahre 1990 bis zu seiner Verurteilung durch die Disziplinarkammer im Oktober 2001 sein Fehlverhalten grundlegend zu ändern. Auch die ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen, in denen es seit 1987 unter anderem wiederholt heißt, „seine Führung im und außer Dienst gab Anlass zu Beanstandungen“, und in denen eine strenge Dienst- und Fachaufsicht für notwendig gehalten wird, lassen nicht erkennen, dass dem Beamten künftig ein tadelfreies und seinem Amt entsprechendes Verhalten möglich sein wird. Bestätigt wird dies dadurch, dass es dem Beamten auch in der Berufungsverhandlung nicht möglich war, den Umfang seiner gegenwärtigen Verschuldung und Pläne für die Befriedigung der Gläubiger darzustellen.

143

Die mit der Berufungsbegründung angesprochene Belastung des Beamten durch die Dauer dieses Verfahrens kann zwar als Gesichtspunkt im Rahmen der Disziplinarmaßbemessung berücksichtigt werden; jedoch rechtfertigt dieser Umstand ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst dann nicht, wenn – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn endgültig zerstört ist.

144

Eine Änderung der auf § 76 Abs. 1 NDO beruhenden Entscheidung der Disziplinarkammer über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist nicht beantragt. Diese Entscheidung ist deshalb im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

145

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 NDO.

146

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 90 NDO).