Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.12.2002, Az.: 8 LA 158/02

Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten; Bestehen einer Bestattungspflicht durch die nahen Angehörigen; Anspruch der Ordnungsbehörde gegen den Bestattungspflichtigen auf Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme; Bestehen einer Divergenz zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.12.2002
Aktenzeichen
8 LA 158/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:1209.8LA158.02.0A

Fundstellen

  • FEVS 2003, 375-376
  • FStBW 2004, 19
  • FStBay 2003, 640
  • FStHe 2004, 112
  • FStNds 2004, 204
  • GK 2004, 25-26
  • GV/RP 2004, 107
  • NJW 2003, 1268 (amtl. Leitsatz)
  • NWB 2003, 3276
  • NdsVBl 2003, 109
  • ZAP 2003, 1250
  • ZEV 2003, 472 (amtl. Leitsatz)
  • ZfF 2003, 211
  • info also 2004, 35 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nahen Angehörigen eines Verstorbenen sind gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Geschwister des Verstorbenen.

  2. 2.

    Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Pflicht, die Kosten der Bestattung zu tragen, hindern die Ordnungsbehörde nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Ersatzvornahme entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (im Anschluss an BVerwG, NVwZ-RR 1995, 283).