Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.05.2003, Az.: 11 LB 2128/01
Vorbehaltlich des Einvernehmens der Krankenhausplanungsbehörde abgeschlossene Versorgungsverträge nach § 109 Abs. 1 S. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); Anspruch auf Förderung gemäß § 9 Abs. 3a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG); Vereinbarung über Bettenreduzierung; Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage; Sinn und Zweck der Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.05.2003
- Aktenzeichen
- 11 LB 2128/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 15005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0520.11LB2128.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 06.06.2000 - AZ: VG 12 A 106/96
- nachfolgend
- BVerwG - 29.04.2004 - AZ: BVerwG 3 C 25/03
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 S. 3 KHG
- § 3 Abs. 5 Nds. KHG
- § 6 Abs. 1 Nds. KHG
- § 109 Abs. 1 S. 4 SGB V
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Fundstelle
- Nds.MBl 2004, 667
Amtlicher Leitsatz
Ein vorbehaltlich des Einvernehmens der Krankenhausplanungsbehörde abgeschlossener Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V begründet für sich allein keinen Anspruch auf Förderung gemäß § 9 Abs. 3 a KHG; vielmehr muss die vereinbarte Bettenreduzierung auch tatsächlich durchgeführt worden sein.
Die Krankenhausplanungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über das Einvernehmen zu einem solchen Vertrag nicht auf eine bloße Rechtskontrolle beschränkt, sondern ihr ist ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen.
Tatbestand:
Die klagende Stadt ist Trägerin des B. -Krankenhauses in A. , das seit 1973 in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist. Sie begehrt das Einvernehmen des Beklagten zu einem von ihr mit den niedersächsischen Krankenkassenverbänden und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Niedersachsen - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V geschlossenen Versorgungsvertrag zur Reduzierung einer gegenüber dem Krankenhausplan geringeren Bettenzahl des Krankenhauses.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Dezember 1993 stellte der Beklagte fest, dass das Krankenhaus mit Wirkung vom 1. Januar 1994 mit insgesamt 530 Planbetten in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sei, und zwar mit bestimmten Fachrichtungszuweisungen und jeweils bestimmter Bettenzahl. Dieser Bescheid löste den Feststellungsbescheid vom 18. August 1993 ab, der dem Krankenhaus mit Wirkung ab 1. November 1993 insgesamt 575 Planbetten zugewiesen hatte. Der neue Feststellungsbescheid erging mit der Maßgabe, dass der Berechnung der pauschalierten Fördermittel nach § 9 Abs. 3 KHG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nds. KHG für die Jahre 1994 und 1995 ausnahmsweise die am 31. Dezember 1993 in den Krankenhausplan aufgenommene Bettenzahl zugrunde gelegt werde.
Am 18. /20. September 1995 schlossen die Klägerin und die Verbände ohne vorherige Beteiligung des Beklagten den streitgegenständlichen Versorgungsvertrag. Dieser misst sich vorbehaltlich des Einvernehmens des Beklagten (§ 4) Wirkung ab dem 1. September 1995 zu. Es wurde eine Reduzierung der Bettenzahl des Krankenhausplans um 40 Betten auf 490 Betten vereinbart. Reduziert werden sollten in folgenden Abteilungen folgende Betten: Chirurgie 25 Betten; Frauenheilkunde und Geburtshilfe 9 Betten; Kinderkardiologie 3 Betten; Urologie 3 Betten. Der Vertrag sieht weiterhin in § 5 erforderliche Vertragsanpassungen für den Fall einer Änderung des damaligen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG vor.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses arbeitete der Beklagte an einer Fortschreibung des Niedersächsischen Krankenhausplanes mit dem Ziel der Reduzierung der Planbetten u. a. im Krankenhaus der Klägerin. Hierzu hörte er diese mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 an: Die Auswertung der krankenhausstatistischen Daten habe ergeben, dass der im Krankenhausplan vorgegebene jahresdurchschnittliche Bettennutzungsgrad von 85 v. H. (Kinderheilkunde 80 v. H. ; Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie 90 v. H. ) in den letzten Jahren im Krankenhaus der Klägerin deutlich unterschritten worden sei. Er habe sich 1992 auf 74, 5 %, 1993 auf 70, 9 % und 1994 auf 76, 9 % belaufen. Die nach dem tatsächlichen Nutzungsgrad erforderliche Bettenzahl habe 1992 506, 1993 484, 1994 481 und 1995 468 Betten betragen. Es werde daher vorgeschlagen, ab Januar 1996 die Planbettenzahl um 33 auf 497 Betten zu reduzieren (Reduzierung Chirurgie 20 Betten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe 6 Betten, Kinderkardiologie 2 Betten, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie 1 Bett, Urologie 4 Betten). Mit diesem Vorschlag erklärte sich die Beklagte im Ergebnis nicht einverstanden.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1995 lehnte der Beklagte sein Einvernehmen zu dem Versorgungsvertrag vom 18. /20. September 1995 ab. Zur Begründung führte er an: Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung des gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V geschlossenen Versorgungsvertrages. Ziel der durch Art. Nr. 64 Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) in das SGB V eingefügten Vorschrift sei eine schnellere planerische Umsetzung des erforderlichen Abbaus vorhandener Fehlbelegungen in den Krankenhäusern sowie der Auswirkungen des neuen Entgeltsystems und der neuen Behandlungsformen im Krankenhaus (vor- und nachstationäre Behandlung, ambulantes Operieren), die mit dem GSG eingeführt worden seien. Diese Zielsetzung werde nicht erreicht, wenn die freiwillige Bettenreduzierung - wie im Fall der Klägerin - lediglich die in der Vergangenheit schon nicht belegten Betten eines Krankenhauses berücksichtige.
Mit nachfolgendem Bescheid vom 20. Dezember 1995 stellte der Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG fest, dass das klägerische Krankenhaus mit den im Anhörungsschreiben vom 25. Oktober 1995 angekündigten Bettenreduzierungen ab 1. Januar 1996 mit insgesamt 497 Planbetten im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sei; über die Berechnung der pauschalen Fördermittel nach § 9 Abs. 3 KHG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nds. KHG ergehe ein besonderer Bescheid. Er erging seitens der Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 9. April 1996, der eine pauschale Förderung ab 1. Januar 1996 nach Maßgabe einer Bettenzahl von 497 vorsah. Die gegen den Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1995 erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Juni 2000 - 12 A 110/96 - abgewiesen.
Gegen die Versagung des Einvernehmens zum streitgegenständlichen Versorgungsvertrag hat die Klägerin am 11. Januar 1996 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat sich die Planbettenzahl des Krankenhauses wie folgt entwickelt:
- Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1996:
491 Betten ab 1. Januar 1997 - Feststellungsbescheid vom 30. April 1998:
530 Betten ab 1. Mai 1998 (Neueinrichtung einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie mit zunächst 53 Betten) - Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 1998:
557 Betten ab 1. Januar 1999 (Erweiterung der Abteilung für Psychiatrie auf 88 Betten) - Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 2000:
551 Betten und 16 teilstationäre Plätze ab 1. Januar 2001.
Die genannten Feststellungsbescheide sind sämtlich bestandskräftig geworden.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im ersten Rechtszug im Wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte sei zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet. Er gehe zu Unrecht davon aus, dass ihm bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum eröffnet sei. Vielmehr stehe ihm lediglich ein Prüfungsrecht zu, ob die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfüllt seien. Das sei hier der Fall. Denn es sei - auch verglichen mit dem Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1995 - eine Reduzierung der Planbetten vereinbart worden, ohne dass sich die Leistungsstruktur des Krankenhauses geändert habe. Selbst wenn man aber dem Beklagten ein Ermessen zugestehen wollte, sei dieses jedenfalls an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Die Erwägungen des Beklagten entsprächen der gesetzlichen Intention nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 9 Abs. 3 a KHG mit Wirkung ab 1. Januar 1996 ein Instrument zur Verwirklichung einer begrenzten Weiterzahlung der pauschalen Förderung in bisheriger Höhe trotz Bettenverminderung normiert. Diese Regelung nehme sie - die Klägerin - in Anspruch. Sie habe auf eine bestimmte Bettenzahl wegen der Verkürzung der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus verzichten können. Deshalb würden die Anlagegüter des Krankenhauses aber nicht weniger in Anspruch genommen, wie die Erhöhung der Fallzahlen belege. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, sei den Krankenhausträgern die Möglichkeit eingeräumt worden, den Bettenabbau weiter zu betreiben, ohne dass die Fördermittel gekürzt würden. Mit diesen Fördermitteln solle der Wertverzehr der Anlagegüter, der trotz Bettenabbaus nicht geringer geworden sei, ausgeglichen werden. Die gesetzliche Regelung dürfe der Beklagte nicht durch Verweigerung des Einvernehmens und anschließender Feststellung mit reduzierter Bettenzahl unterlaufen. Schon gar nicht dürfe er eigene Kriterien zur Ablehnung der Erteilung des Einvernehmens aufstellen. So dürfe die Nichterteilung nicht - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - von einem planerisch gewollten nachhaltigen Abbau von Fehlbelegungen in den Krankenhäusern abhängig gemacht werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Einvernehmen zu dem Vertrag von 18. /20. September 1995 zu erteilen, sowie hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1995 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Seine Befugnis bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versorgungsverträgen sei nicht auf eine reine Rechtsaufsicht begrenzt. Er habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zweck der Regelung zu dem Versorgungsvertrag sei es, einen Anreiz zur Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu schaffen. Die Bereitschaft zu einer freiwilligen Bettenreduzierung solle durch die Einräumung einer Bonusregelung gefördert werden. Wenn aber das Ziel der Kapazitätsanpassung im Krankenhaus im Wesentlichen auch über die Verringerung der Krankenhausplanbetten erreicht werden könne oder in Kürze erreicht werden solle, sei die Krankenhausplanungsbehörde gehalten, ihre krankenhausplanerischen Festlegungen zu überprüfen und den Krankenhausplan anzupassen. Nur wenn diese Anpassung nicht oder nicht im vertraglich festgelegten Rahmen möglich sei, sei eine Zustimmung gerechtfertigt. Dagegen dürften nach dem Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes leerstehende Bettenkapazitäten, wie sie im Krankenhaus der Klägerin über die Jahre festgestellt worden seien, nicht als bedarfsgerecht angesehen werden. Sie seien aus dem Krankenhausplan herauszunehmen und könnten nicht mehr Grundlage einer Förderung sein. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1995 seien im Krankenhaus der Klägerin im Jahresdurchschnitt nur 470 Krankenhausplanbetten als erforderlich anzusehen gewesen. Im Jahre 1993 seien es 484 und im Jahre 1994 insgesamt 481 Krankenhausplanbetten gewesen. Die nicht genehmigte Vereinbarung beinhalte eine Reduzierung auf 490 Betten und damit mehr Betten, als benötigt worden seien. Die von der Klägerin behauptete erhöhte Abnutzung der im Krankenhaus vorhandenen Anlagegüter könne zwar zu einem erhöhten Förderbedarf führen. Eine möglicherweise nicht ausreichende Investitionsförderung dürfe aber nicht so kompensiert werden, dass nicht bedarfsnotwendige Krankenhauskapazitäten im Krankenhausplan aufgenommen blieben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2000 mit folgender Begründung abgewiesen: Mit dem Hauptantrag, den Beklagten zur Erteilung des Einvernehmens zu verpflichten, sei die Klage wegen der Erledigung des Vertragsgegenstandes wohl schon nicht zulässig. Eine Erledigung sei zum einen wegen der Bettenreduzierung im Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1996 auf 491 Betten anzunehmen, zum anderen auch deshalb, weil der Vertrag den Zweck verfolgt habe, der Klägerin die pauschale Förderung für die Jahre 1995 bis 1997 in bisheriger Höhe zu erhalten. Über das Jahr 1997 hinaus zeitige die Vereinbarung keine Wirkung mehr. Mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe sein Einvernehmen zum Versorgungsvertrag rechtmäßig verweigert. In diesem Zusammenhang hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Beklagten zu eigen gemacht.
Mit der vom Senat nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen beide Beteiligte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des Verwaltungsgerichts Oldenburg 12 A 110/96 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1.
Mit dem auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung seines Einvernehmens zu dem Versorgungsvertrag vom 18. /20. September 1995 gerichteten Hauptantrag ist die Klage schon nicht mehr entscheidungsfähig und daher nicht mehr zulässig.
Dies folgt freilich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht bereits daraus, dass die Planbettenzahl des Krankenhauses der Klägerin durch den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1995 auf 497 und im nachfolgenden Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1996 auf 491 reduziert worden ist; denn die im Versorgungsvertrag vereinbarte Reduzierung auf 490 Betten ging über die Feststellungen dieser Bescheide - wenn auch nur leicht - hinaus. Auch dürfte - anders als das Verwaltungsgericht meint - einer fortwährenden Bescheidungsfähigkeit des Hauptantrags nicht entgegenstehen, dass der mit dem Versorgungsvertrag verfolgte Zweck, der Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 1997 den Förderungsbonus des § 9 Abs. 3 a KHG zu erhalten (d. h. hier: wegen der Sonderregelung im Feststellungsbescheid vom 27. Dezember 1993 Weitergewährung der pauschalen Förderung nach einer Planbettenzahl von 575), durch Zeitablauf entfallen sei. Denn es steht nichts im Wege, der Klägerin nach Erteilung des streitigen Einvernehmens eine gegenüber dem Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. April 1996 höhere pauschale Förderung für die Jahre 1996 und 1997 nachträglich zu bewilligen.
Der Verpflichtungsantrag ist aber deshalb nicht mehr bescheidungsfähig, weil die 1995 vereinbarte Reduzierung der Bettenzahl auf 490 Betten heute nicht mehr mit der Rechtsfolge des Förderbonus des § 9 Abs. 3 a KHG realisiert werden kann. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass 1995 tatsächlich der vereinbarte Abbau von 40 Betten stattgefunden hat; denn ein vorbehaltlich des Einvernehmens der Krankenhausplanungsbehörde abgeschlossener Vertrag nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V begründet für sich allein keinen Anspruch auf Förderung gemäß der Sonderregelung des § 9 Abs. 3 a KHG; vielmehr muss die vereinbarte Bettenreduzierung auch tatsächlich durchgeführt worden sein (vgl. Dietz/Bofinger, KHG, Erl. XII 4. zu § 9). Dass dies geschehen ist, hat die Klägerin nicht dargetan. Da sie hierfür die Beweislast trägt, geht dies zu ihren Lasten. Die Klägerin hat hierzu eingeräumt, dass sich heute nicht mehr feststellen lasse, in welchem Umfang genau 1995/1996 tatsächlich Betten aus dem Krankenhaus herausgenommen worden seien; hierüber gebe es keine Aufzeichnungen. Da sie zudem spätestens nach der Ablehnung des Einvernehmens des Beklagten zum Versorgungsvertrag erkennbar kein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Reduzierung auf 490 Betten gehabt hat, gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine damalige tatsächliche Bettenreduzierung im vereinbarten Umfang. Dieser Bettenabbau kann heute - zumal das Krankenhaus inzwischen wegen des Neuaufbaus der Psychiatrischen Abteilung eine geänderte Leistungsstruktur aufweist - nicht mehr mit der Rechtsfolge einer Förderung gemäß § 9 Abs. 3 a KHG nachgeholt werden.
2.
Mit dem hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet.
a)
Das für den Antrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat das Verwaltungsgericht nach der für seine Entscheidung maßgeblichen Sachlage rechtsfehlerfrei bejaht, weil die Klägerin beabsichtigt, gegen den Beklagten gegebenenfalls wegen der Verweigerung des Einvernehmens Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Insofern hat sich die Sachlage aber dadurch verändert, dass das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die Einvernehmensverweigerung als rechtmäßig erachtet hat, und deshalb nach der so genannten "Kollegialgerichtsrichtlinie" des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 117, 240, 250 [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90]; Kreft, in: BGB-RGRK, 12. Aufl. , § 839 Rdnr. 296 m.w.N.) zu fragen ist, ob mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgericht den Bediensteten des Beklagteen jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden kann und mithin eine Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos erscheint mit der Folge des Wegfalls eines Interesses an einer Fortsetzungsfeststellung. Das ist indessen zu verneinen. Zwar greift vorliegend nicht die vom Bundesgerichtshof zur genannten Richtlinie anerkannte Ausnahme durch, dass eine handgreiflich falsche Kollegialgerichtsentscheidung in Rede steht - davon kann hier ersichtlich nicht gesprochen werden. Die genannte Richtlinie dürfte vorliegend aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar sein, weil an Bedienstete einer oberen Landesbehörde, wenn es - wie hier - nicht um im Grundsatz geklärte "Alltagsgeschäfte" geht, gesteigerte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind (vgl. BGHZ 150, 172, 184 [BGH 14.03.2002 - III ZR 302/00]; BGHZ 134, 268, 274 f. [BGH 16.01.1997 - III ZR 117/95] = DVBl. 1997, 551, 553).
Für die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags ist ferner die Möglichkeit zukünftiger weiterer Streitigkeiten (Wiederholungsgefahr) anzuführen. Zwar kann es wohl nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, dass es auch in Zukunft unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über eine Einvernehmensverweigerung kommen wird (der vorliegende Rechtsstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V i. V. m. § 9 Abs. 3 a) KHG die Fortgewähr der bisherigen pauschalen Förderung gemäß der Sonderregelung im Feststellungsbescheid vom 27. Dezember 1993 nach einem längst überholten Bettenbestand von 575 Betten begehrt). Andererseits sind künftige neue Streitigkeiten über Versorgungsverträge nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V zwischen den Beteiligten ohne weiteres möglich, die wiederum die zwischen den Beteiligten streitigen, bisher nicht höchstrichterlich geklärten Grundsatzfragen aufwerfen, ob dem Beklagten bei der Frage der Erteilung seines Einvernehmens zum Vertrag lediglich eine Rechtskontrolle zusteht oder ob er hierüber nach Ermessen auch unter Berücksichtigung der förderungsrechtlichen Folgen nach § 9 Abs. 3 a) KHG entscheiden darf. Eine diesbezügliche Entscheidung zur Sache kann als Richtschnur für die Beurteilung ähnlich gelagerter zukünftiger Streitigkeiten dienen und ist daher von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin getragen.
b)
Der mithin zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Einvernehmensversagung des Beklagten mit Bescheid vom 12. Dezember 1995 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nach der durch Art. 1 Nr. 64 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) in das SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 1993 neu eingeführten Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 4 können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen und der Krankenhausträger - ggf. befristet - im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde (hier: dem Beklagten) eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird.
Hiernach war der streitige Versorgungsvertrag mit Blick auf die Rechtsvoraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V allerdings einvernehmensfähig. Er sah auch gemessen an dem Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1995 (497 Planbetten) eine Reduzierung um sieben weitere Betten vor. Der Beklagte hat sich weiterhin nicht darauf berufen, dass die Reduzierung die Leistungsstruktur des Krankenhauses verändert hätte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere war nach der Vereinbarung nicht der Abbau sämtlicher Betten einer Krankenhausabteilung vorgesehen.
Des weiteren teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Einvernehmen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V könne nach Vertragsabschluss nicht mehr erteilt werden. Zwar ist es richtig, dass mit dem Einvernehmenserfordernis der bestimmende Einfluss der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde grundsätzlich schon im Vorfeld so genannter planmodifizierender Verträge abgesichert werden soll (vgl. Klückmann, in: Hauck/Haines, SGB V, Rdnr. 19 zu 3 109 m.w.N.). Da ohne Einvernehmen der Planungsbehörde ein bereits geschlossener Vertrag aber nicht wirksam wird, ist deren bestimmender Einfluss indessen auch bei nachträglicher Erteilung gewahrt. Zu einer Vielzahl zeitlich geschlossener Verträge betreffend andere Krankenhäuser hat der Beklagte im Übrigen sein Einvernehmen nachträglich erklärt; seine Nichtbeteiligung vor Vertragsabschluss hat er auch im vorliegenden Fall nicht als Grund für seine Einvernehmensversagung angeführt. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass in anderen Rechtsbereichen die Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung des Einvernehmens ebenfalls anerkannt ist (vgl. etwa zu § 36 BauGB Roesner, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. , Rdnr. 16 zu § 36 m.w.N.).
Gleichwohl war der Beklagte zur Versagung eines Einvernehmens befugt. Er war nämlich im Rahmen seiner Entscheidung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf eine bloße Rechtskontrolle beschränkt; vielmehr lag die Erteilung des Einvernehmens in seinem Ermessen, das er ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Der Klägerin ist einzuräumen, dass § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V nichts dazu sagt, nach welchem Kriterien die Krankenhausplanungsbehörde bei Erfüllen der Rechtsvoraussetzung über die Erteilung ihres Einvernehmens zu planmodifizierenden Versorgungsverträgen zu entscheiden hat. Auch die Gesetzesbegründung ist hierzu wenig aussagekräftig. Sie beschränkt sich zu § 109 Abs. 1 Satz 4 sowie Satz 5 SGB V, der sog. plankonkretisierende Verträge betrifft, auf die Aussage:
"Die Neuregelung sieht eine vertragliche Konkretisierung des Versorgungsauftrages des einzelnen Krankenhauses - in Ergänzung des Krankenhausplanes - im Hinblick auf Bettenzahl und Leistungsstruktur vor" (BT-Drucks. 12/3608, S. 101).
Sinn und Zweck der Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V, die ursprünglich gegenüber dem oft langwierigen Krankenhausplan-Änderungsverfahren eine schnellere Anpassung an die tatsächlichen Bedarfsverhältnisse ermöglichen sollte (vgl. Klückmann, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 109; Quaas, MedR 1995, 54, 58), in Verbindung mit dem Einvernehmenserfordernis seitens der Planungsbehörde, der die Letztentscheidungsbefugnis zukommen soll, sprechen jedoch eindeutig dafür, dass der Planungsbehörde bei der Entscheidung über ihr Einvernehmen wegen der sachlogischen Auswirkungen auf ihre Planungsaufgabe der planerische Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, der ihr allgemein - wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - DVBl. 1990, 989, 990) - im Rahmen der Krankenhausplanung zusteht.
Da der Niedersächsischen Krankenhausplan nach § 3 Abs. 5 Nds. KHG im Hinblick auf Veränderungen des Krankenhausbedarfs jährlich fortzuschreiben ist, erscheint die Praxis des Beklagten ermessensgerecht, sein Einvernehmen zu solchen planmodifizierenden Versorgungsverträgen zu versagen, die Bettenreduzierungen zum Gegenstand haben, die zeitnah aus dem Krankenhausplan selbst herausgenommen werden sollen. Um eine solche Sachlage ging es hier, weil nur solche Betten abgebaut werden sollten, die nach dem Bettenbelegungsgrad der vergangenen Jahre ohnehin leer standen und nicht mehr als bedarfsgerecht angesehen werden konnten. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1996 noch 497 Betten als bedarfsgerecht anerkannt hat, während der Vertrag eine Reduzierung auf 490 Betten vorsah. Diese Tatsache ist auf die Praxis der Beklagten zurückzuführen, im Hinblick auf jahreszeitliche Schwankungen des Belegungsgrades der Betten auch - wie hier - signifikanten Unterbelegungen nur sehr zurückhaltend im Plan Rechnung zu tragen, eine Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt hat (vgl. Beschl. vom 31.05.2000 - BVerwG 3 B 53. 99 - Buchholz 451. 74 § 6 KHG Nr. 5, S. 3). Dem lässt sich mithin keineswegs entnehmen, dass hier eine Reduzierung nach dem Benutzungsgrad noch bedarfsgerechter Betten vereinbart worden wäre. Auch vor dem Hintergrund der durch Art. 17 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in das KHG zum Abbau von Fehlbelegungen eingeführten Neuregelungen der §§ 6 Abs. 3 und 17 a sowie der mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eingefügten Neuregelung des § 9 Abs. 3 a zur vorübergehenden Beibehaltung der bisherigen pauschalen Förderung trotz Bettenreduzierung bei Verträgen nach § 109 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, erscheint die Einvernehmensversagung des Beklagten als sachgerecht. Die Neuregelungen tragen der Einsicht Rechnung, dass auch Betten mit ausreichendem Bettennutzungsgrad nicht mehr als bedarfsgerecht angesehen werden können, wenn die Verweildauer der Patienten im Hinblick darauf zu lang ist, dass die Möglichkeiten der vor- und nachstationären Behandlung und der ambulanten Chirurgie nicht konsequent genutzt werden, bzw. wenn - was im Vordergrund des Pflege-Versicherungsgesetzes stand - Pflegepatienten im Krankenhaus und nicht in Pflegeeinrichtungen behandelt werden. Es widerspräche eindeutig der Zielsetzung des KHG, das Krankenhauswesen wirtschaftlich zu gestalten, auch derart fehlbelegte Krankenhausbetten über Jahre öffentlich zu fördern. Angesichts dessen kann die Praxis des Beklagten nicht beanstandet werden, nur zu solchen Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V sein Einvernehmen zu erteilen, die in nennenswertem Umfang dem Abbau so fehlbelegter Betten zum Gegenstand haben. Auf einen solchen Bettenabbau bezog sich der hier streitige Vertrag - wie ausgeführt - aber gerade nicht.