Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.05.2003, Az.: 12 LB 1/03

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.05.2003
Aktenzeichen
12 LB 1/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 41434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2003:0519.12LB1.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.08.2002 - AZ: 5 A 1282/02

Amtlicher Leitsatz

  1. 0.

    Leitsatz/-sätze:

  2. 1.

    Auch bei der Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf Grund der aktuellen Einkommensverhältnisse der Eltern im Bewilligungszeitraum gemäß § 24 Abs. 3 BAföG wird der Bescheid während des Bewilligungszeitraums nach § 53 Sätze 1 und 4 BAföG geändert, wenn sich ein maßgeblicher Umstand ändert. Die Berücksichtigung derartiger Änderungen bleibt nicht der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG vorbehalten.

  3. 2.

    Die Eltern haben daher auch im Rahmen des § 24 Abs. 3 BAföG Einkommenssteigerungen gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls besteht für sie nach § 47a BAföG eine Ersatzpflicht in Höhe des zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrages.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Ersatz von Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum Mai bis September 1994 in Höhe von 182,53 EUR (= 357,-- DM).

2

Die Tochter I. des Klägers erhielt für ihr Studium an der Fachhochschule Ostfriesland Ausbildungsförderung. Mit Wiederholungsantrag vom 5. Juli 1993 beantragte sie Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1993 bis September 1994. Unter dem 14. Juni 1993, beim Studentenwerk Oldenburg eingegangen am 26. August 1993, beantragte sie, bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers von den Einkommensverhältnissen in diesem Bewilligungszeitraum auszugehen (Aktualisierungsantrag). Der Kläger gab dazu in der Anlage A zum Formblatt 7/93 an, dass er seit dem 1. Juli 1993 Arbeitslosengeld beziehe. Zum Nachweis seiner Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1993 fügte er eine Kopie seiner Lohnsteuerkarte 1993 sowie den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Zwickau vom 6. Juli 1993 bei. Das vom Kläger unter dem 27. Juli 1993 unterzeichnete Formblatt enthält den folgenden Text:

3

"Mir ist bekannt, dass ich die für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert vorlegen sowie alle Änderungen anzeigen muss und dass Überzahlungen, die durch das Unterlassen einer Änderungsanzeige verursacht worden sind, von mir zurückgefordert werden können (§ 47a BAföG)."

4

Das Studentenwerk Oldenburg bewilligte der Tochter des Klägers daraufhin durch Bescheid vom 11. Januar 1994 für den Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994 Ausbildungsförderung in Höhe von 832,-- DM monatlich. Dieser Bescheid erging unter anderem unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse.

5

Der Kläger erzielte im Februar 1994 sowie ab 1. Mai 1994 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 28.908,-- DM im Jahr 1994. Diese Änderung teilte er dem Studentenwerk Oldenburg zunächst nicht mit.

6

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 setzte das Studentenwerk Oldenburg für die Tochter des Klägers die Ausbildungsförderung für die Monate August und September 1994 neu auf 851,-- DM wiederum unter dem Vorbehalt der Rückforderung fest.

7

Im Rahmen eines Wiederholungsantrags auf Ausbildungsförderung durch die Tochter des Klägers reichte der Kläger am 5. September 1995 bei dem Studentenwerk Oldenburg eine Erklärung auf dem Formblatt 3/95 ein, in der er seine Erwerbstätigkeit im Februar 1994 sowie vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1994 angab und eine Kopie seiner Lohnsteuerkarte 1994 sowie eine Lohnsteuerbescheinigung einreichte.

8

Mit Bescheid vom 10. Mai 1996 setzte das Studentenwerk Oldenburg die Ausbildungsförderung für die Tochter des Klägers für den Oktober 1993 bis Juli 1994 auf 832,-- DM und für August und September 1994 auf 851,-- DM monatlich im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse ihrer Mutter endgültig fest, im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers verblieb es bei einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

9

Mit Bescheiden des Studentenwerks Oldenburg vom 14. Februar 1997 wurde über den Bewilligungszeitraum Oktober 1993 bis September 1994 abschließend unter Berücksichtigung des vom Kläger nach dem Einkommenssteuerbescheid 1994 erzielten Einkommens entschieden. Die Ausbildungsförderung für die Tochter wurde nunmehr für die Zeit von Oktober 1993 bis Juli 1994 auf monatlich 761,-- DM und für die Monate August und September 1994 auf jeweils 779,-- DM festgesetzt. Zugleich wurde die Tochter des Klägers zur Rückzahlung eines überzahlten Betrages in Höhe von 854,-- DM aufgefordert. Dieser Bescheid wurde nach Zurückweisung eines Widerspruchs der Tochter des Klägers durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2002 bestandskräftig.

10

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 hörte das Studentenwerk Oldenburg den Kläger zur beabsichtigten Heranziehung zum Ersatz zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das tatsächliche Einkommen sei im Bewilligungszeitraum erheblich vom prognostizierten Einkommen abgewichen. Der Kläger führte dazu aus, er habe im Juli 1993 nicht voraussehen können, dass er ab 1. Mai 1994 eine Arbeitsstelle über eine Lohnkostenzuschussmaßnahme des Arbeitsamtes erhalten werde. In seiner Erklärung vom 3. September 1995 habe er seine Einkünfte im Jahr 1994 lückenlos angegeben und belegt.

11

Mit Bescheid vom 13. Januar 1998 forderte das Studentenwerk Oldenburg vom Kläger den Ersatz von Ausbildungsförderung in Höhe von 854,-- DM zuzüglich 126,10 DM Zinsen mit der Begründung, der Kläger habe erklärt, ab 1. Juli 1993 nur noch Arbeitslosengeld zu erhalten. Tatsächlich habe er jedoch aus einer Erwerbstätigkeit im Februar 1994 sowie ab 1. Mai 1994 Einkünfte erzielt. Diese Änderung der Verhältnisse habe er nicht unverzüglich mitgeteilt. Die Forderung gegen den Kläger sei vorrangig geltend zu machen; sofern er diese begleiche, werde der auch gegenüber der Tochter geltend gemachte Rückforderungsanspruch aufgehoben.

12

Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hob die Beklagte die Zinsforderung auf und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 im Übrigen zurück. Sie führte aus, der Kläger habe die im Februar 1994 und ab Mai 1994 erzielten Einkünfte nicht unverzüglich angezeigt. Seine Tochter habe dadurch zu Unrecht Ausbildungsförderung erhalten.

13

Der Kläger hat am 27. März 2002 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, es bleibe unverständlich, aus welchen Gründen die Beklagte die Forderung nicht gegenüber der Empfängerin der Leistung durchsetze. Diese sei erwerbstätig, verfüge über Grundvermögen und sei wirtschaftlich selbständig. Er sei durch eine Lohnkosten-Zuschussmaßnahme des Arbeitsamtes wieder erwerbstätig geworden. Seine Einkünfte seien erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1994 endgültig feststellbar gewesen.

14

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des im Auftrag der Beklagten handelnden Studentenwerks Oldenburg vom 13. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. Februar 2002 aufzuheben.

15

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat vorgetragen, dass eine rechtzeitige Änderungsmitteilung durch den Kläger über seine Einkommensverhältnisse nach § 53 BAföG zu einer Anpassung der Ausbildungsförderung an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse geführt hätte, so dass bei einer unverzüglichen Mitteilung durch den Kläger eine Überzahlung vermieden worden wäre.

17

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. August 2002 hat die Beklagte den Bescheid vom 13. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 insoweit aufgehoben, als er einen Betrag in Höhe von 182,53 EUR (entspricht 357,-- DM, Überzahlungen für die Monate Mai bis September 1994) überschreitet. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung insoweit eingestellt und der Beklagten die Kosten auferlegt.

18

Mit Urteil vom 21. August 2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage im übrigen stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - ohne § 53 BAföG zu erwähnen - im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers nach § 47a BAföG seien nicht gegeben, weil er nicht vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen habe. Zu dem Aktualisierungsantrag seiner Tochter habe der Kläger unter dem 27. Juli 1993 korrekte Angaben gemacht. Er habe nicht objektiv pflichtwidrig eine gebotene Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen, weil prognosewidrig höhere Einnahmen im Bewilligungszeitraum grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG führen würden. Derartige Veränderungen müssten demnach auch nicht angezeigt werden. Zwar habe der Kläger mit der Unterzeichnung des Formblatts 7/93 bestätigt zu wissen, dass er alle Änderungen anzeigen müsse, auch bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte sich ihm aber nicht erschließen müssen, dass die Beklagte von ihm auch die Mitteilung der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarte. Im Hinblick auf die Belehrung des Formblattes, verpflichtet zu sein, die für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen unverzüglich unaufgefordert vorzulegen, habe er vielmehr davon ausgehen können, Änderungen in den Einkommensverhältnissen seien rechtzeitig mit der Vorlage der für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen mitgeteilt. Es fehle auch an einer Leistung von Ausbildungsförderung (Erfolg), die durch die unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit herbeigeführt wurde (Kausalität). Der Tochter des Klägers sei für den Bewilligungszeitraum Oktober 1993 bis September 1994 Ausbildungsförderung unter anderem nach § 24 Abs. 3 BAföG gewährt worden, weil sie glaubhaft gemacht habe, dass das Einkommen des Klägers im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sei, als in dem Zeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG. Eine derartige Entscheidung könne nur für den gesamten Bewilligungszeitraum einheitlich erfolgen, denn die gesetzlich bestimmte Verfahrensweise könne nur auf den gesamten Bewilligungszeitraum angewandt werden. Die Berücksichtigung der prognosewidrig günstigeren Einkommensentwicklung des Klägers bleibe daher entgegen der Auffassung der Beklagten der endgültigen Entscheidung nach § 24 Abs. 3 BAföG vorbehalten. Auch das grundsätzlich zulässige Vorziehen der Auflösung des Vorbehaltes wäre hier nicht in Betracht gekommen. Die dem Kläger mögliche Mitteilung über die Einkünfte hätte für eine Auflösung des Vorbehalts keine hinreichende Grundlage geboten. Der Kläger hätte lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung oder der vertraglichen Vereinbarungen belegen können, nicht aber die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 21 BAföG. Eine Berechnung des Einkommens des Klägers im Bewilligungszeitraum nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG wäre nicht möglich gewesen, allenfalls hätte der Nettoarbeitslohn des Klägers in einzelnen Monaten, nicht aber das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden können.

19

Am 23. September 2002 hat die Beklagte gegen das am 29. August 2002 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt, die der 10. Senat mit Beschluss vom 8. November 2002 zugelassen hat, weil die Ausführungen der Beklagten geeignet seien, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

20

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, bei dem Einkommen im Sinne des BAföG sei immer von dem steuerrechtlichen Einkommen auszugehen, das erst nach einem langen Zeitraum festgestellt werden könne. Er könne insbesondere nicht davon ausgehen, dass alleine diese nachträgliche Berechnung des Einkommens ihn von der Pflicht befreie, unverzüglich Änderungen mitzuteilen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wie z.B. gemäß § 24 Abs. 2 BAföG reiche die Glaubhaftmachung aus, wenn der Einkommensbescheid noch nicht vorliege. Es könne nicht rechtens sein, dass, wenn der zunächst arbeitslose Unterhaltspflichtige des Studierenden einen hochdotierten Job erhalte, der Studierende dann quasi über zwei Jahre, nämlich bis zur Vorlage des endgültigen Einkommenssteuerbescheides, ein zinsloses Darlehen erhalte. In dem vorliegenden Fall, in dem es um die Angaben der Eltern gehe, komme hinzu, dass später der Student in Anspruch zu nehmen sei, dieser seine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Elternteil aber nicht mehr geltend machen könne und den Schaden, der sich aus der nicht rechtzeitigen Anzeige der geänderten Verhältnisse ergebe, selbst tragen müsse. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass die günstige, auf Grund einer Prognose beruhende Berechnung im Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit dann falsch würde, wenn er wieder über höheres Einkommen verfüge. Im Rahmen der Unterzeichnung des Formblattes 7/93 sei er unzweifelhaft darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Abweichung von der Regelfeststellung handele. Es sei ferner drucktechnisch deutlich hervorgehoben worden, dass er verpflichtet gewesen sei, Änderungen anzuzeigen und dass es ansonsten zu Rückforderungen kommen könne. Dabei sei es unerheblich, dass § 24 Abs. 3 BAföG nur eine erste Berechnung auf Grund einer Prognose und danach eine endgültige Berechnung zur Auflösung des rechtlichen Vorbehaltes vorsehe. § 53 BAföG sehe ausdrücklich allgemein eine Abänderungsregelung zu Ungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an vor, der auf den Eintritt der Änderung folge. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die positive Änderung seiner Einkommensverhältnisse gemäß § 60 Abs. 1 SGB I anzuzeigen. Sofern in der zitierten Kommentarliteratur auf die fehlende Pflicht der Verwaltung zur Neuberechnung im Bewertungszeitraum abgestellt werde, geschehe dies nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und nicht wegen einer grundsätzlich fehlenden Rechtsgrundlage. Eine Anzeigepflicht und die nachfolgende Änderung erfolge nur in den Fällen gravierender Änderungen und dem Wechsel einer Einkunftsart. Der Pflicht zur Anzeige von Änderungen stehe auch nicht ein schützenswertes Interesse des Auszubildenden entgegen. Der Kläger habe auch fahrlässig im Sinne des § 47a BAföG gehandelt. Ab Mai 1994 hätte eine neue Prognoseberechnung erfolgen müssen, weil eine Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für die Überzahlung ab Mai 1994 gegeben sei. Dabei sei es unerheblich, dass sich das endgültige Einkommen gemäß § 21 BAföG zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe feststellen lassen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Verwaltungsvorschriften bis Dezember 2001 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine aktuelle Änderung der Berechnung vorgeschrieben hätten.

21

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit nicht das Verwaltungsgericht das Verfahren in Höhe von 497,-- DM durch Beschluss vom 21. August 2002 eingestellt hat.

22

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er trägt vor, er habe davon ausgehen können, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen rechtzeitig mit der Vorlage der für die endgültigen Feststellungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen mitgeteilt seien. Seine Tochter verdiene jetzt gutes Geld und zahle die Hälfte des BAföG zurück. Es sei für ihn unverständlich, dass die Beklagte nach Vorliegen des Steuerbescheides 1994 keine Nachberechnung vorgenommen habe, sondern diese erst 1998 erfolgt sei. Es habe vier weitere Jahre bis zum 26. Februar 2002 gedauert, bis der Widerspruchsbescheid erstellt worden sei.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn soweit die Beklagte die angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (für Mai bis September 1994) nicht aufgehoben hat - nur insoweit sind sie Gegenstand des Berufungsverfahrens -, sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

1. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Leistungsbescheid vom 13. Januar 1998 ist § 47a BAföG. Danach haben unter anderen die Eltern eines Auszubildenden den zu Unrecht gewährten Förderungsbetrag zu ersetzen, dessen Leistung sie durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder Unterlassung einer Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen dieses eigenständigen öffentlichen-rechtlichen Schadensersatzanspruches (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1992 - BVerwG 11 C 4.92 - , FamRZ 1993, 739) sind entgegen der Annahme der Vorinstanz erfüllt.

27

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Tochter des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis September 1994 zuviel Ausbildungsförderung in Höhe von 182,57 EUR (= 357,-- DM) erhalten hat. Ferner streiten die Beteiligten nicht darüber, dass die Überzahlungen darauf beruhen, dass nach Vorliegen der endgültigen Einkommensunterlagen für den Kläger ein höheres Einkommen festgestellt wurde, als bei Erlass des Vorbehaltsbescheides vom 11. Januar 1994 durch das Studentenwerk Oldenburg angenommen worden war.

28

b) Der Kläger hat auch die Leistung des zu Unrecht gewährten Förderungsbetrages durch schuldhaftes Unterlassen einer Anzeige nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I herbeigeführt.

29

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, der Kläger habe es nicht schuldhaft versäumt, das Amt für Ausbildungsförderung über seine prognosewidrig höheren Einnahmen im Bewilligungszeitraum in Kenntnis zu setzen, das Unterlassen einer Änderungsanzeige sei nicht ursächlich für die Überzahlung gewesen und eine Anpassung der nach § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückzahlung geleisteten Ausbildungsförderung sei nicht statthaft gewesen, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

30

aa) Zunächst hat der Kläger allerdings zu dem Aktualisierungsantrag seiner Tochter gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem 27. Juli 1993 (Anlage A zum Formblatt 7/93) korrekte Angaben gemacht. Aufgrund dieses Antrages nach § 24 Abs. 3 BAföG, bei der Anrechnung des Elterneinkommens vom Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum auszugehen, hatte der Kläger Angaben zu seinen Einkünften im laufenden und im nächsten Kalenderjahr zu machen und nicht, wie im Regelfall nach § 24 Abs. 1 BAföG, zu seinem Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Daher sind diese Angaben notwendigerweise Prognoseangaben, die sich als mehr oder weniger zutreffend herausstellen können. Entsprechend wird die Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt und geleistet (siehe den an die Tochter des Klägers gerichteten Bescheid des Studentenwerks Oldenburg vom 11. Januar 1994 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1993 bis September 1994). Nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird über den Antrag erst abschließend entschieden, wenn sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt. Demnach sind die Angaben des Klägers zu dem Aktualisierungsantrag am 27. Juli 1993 nicht schon deshalb falsch im Sinne von § 47a BAföG gewesen, weil sich die Einkommensprognose im Nachhinein als objektiv unzutreffend erwiesen hat. In die verlangten Angaben fließen nämlich begriffsnotwendig und aus der Natur der Sache heraus subjektive Erwartungen ein mit der Folge, dass diese Angaben nicht schon deshalb "falsch" sein können, weil sich die Erwartungen später nicht erfüllen. Vielmehr ist das erst dann der Fall, wenn der Betreffende seine Erwartungen selbst unzutreffend oder im Hinblick auf die Umstände, auf die sie sich beziehen, ohne die ihm zumutbare Sorgfalt wiedergibt (vgl. VGH B.-W., Urt. v. 1.6.1992 - 7 S 2385/91 - , recherchiert nach Juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: 30. April 2002, Teil 3, § 47a Rn. 4.3). Im Zeitpunkt der Abgabe des Formblatts 7/93 zum Aktualisierungsantrag am 27. Juli 1993 waren die Angaben des Klägers nicht falsch: er war zu diesem Zeitpunkt arbeitslos, wie sich aus dem Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Zwickau vom 6. Juli 1993 ergibt. Dass er im Mai 1994 wieder eine Arbeit aufnehmen würde, war ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt und wird im Übrigen auch nicht von den Beteiligten behauptet.

31

bb) Der Kläger hat jedoch objektiv pflichtwidrig eine gebotene Anzeige nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I unterlassen, nachdem er im Laufe des Bewilligungszeitraums (1. Oktober 1993 bis 30. September 1994) wieder ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger hat es zumindest fahrlässig unterlassen, der Beklagten mitzuteilen, dass er ab Mai 1994 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat bzw. haben würde. Die Änderung seiner Einkommensverhältnisse ist nicht unerheblich gewesen. Es hat sich sowohl die Art der Einkünfte - Einkommen aus Erwerbstätigkeit statt Arbeitslosengeld - als auch die Höhe des Einkommens (zuvor erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.533,60 DM monatlich, seit Mai 1994 ein Arbeitseinkommen von etwa 2.000,-- DM netto monatlich) geändert. Dass sich seine Einkommensverhältnisse geändert haben, hat er nicht unverzüglich, sondern erst in dem dem Antrag der Tochter auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1994 bis September 1995 beigefügten Formblatt des Klägers 3/95 vom 3./ 5. September 1995 angegeben, also über ein Jahr nach Eintritt der Änderung seiner Einkommensverhältnisse.

32

cc) Dem Kläger ist seine Verpflichtung, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse anzuzeigen, bekannt gewesen. Er ist darauf in dem von ihm unterzeichneten Formblatt 7/93 vom 27. Juli 1993 hingewiesen worden. In diesem Formblatt hat er sich durch Unterschrift verpflichtet, "die für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen sowie alle Änderungen anzuzeigen". Aus dieser Formulierung konnte der Kläger - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht den Schluss ziehen, er sei lediglich verpflichtet, die für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen unverzüglich unaufgefordert vorzulegen und müsse Änderungen in den Einkommensverhältnissen erst mit der Vorlage der für die endgültige Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum erforderlichen Unterlagen mitteilen. Ob sich die Formulierung "unverzüglich" in der Klausel des Formblattes 7/93 auch auf den Hinweis bezieht, alle Änderungen anzuzeigen, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Kläger in dieser Klausel gleichzeitig auf § 47a BAföG hingewiesen geworden. § 47a BAföG verweist auf § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, der eine unverzügliche Mitteilungspflicht zum Inhalt hat. Da in der vom Kläger unterschriftlich bestätigten Erklärung zwischen der Vorlage der Unterlagen für die endgültige Feststellung und der Anzeige von Änderungen unterschieden wird, ist die Auslegung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, er könne im Fall einer Vorbehaltsentscheidung über einen Aktualisierungsantrag gem. § 24 Abs. 3 BAföG bis zur endgültigen Feststellung des Einkommens, also den entsprechenden Steuerbescheid abwarten, unzutreffend. Im übrigen hat der Kläger seine Einkommensunterlagen am 3./5. September 1995 auch nicht als Änderungsmitteilung oder zur endgültigen Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum 1993/94 eingereicht, sondern im Zusammenhang mit einem neuen Aktualisierungsantrag seiner Tochter, so dass das Studentenwerk Oldenburg im Hinblick auf den streitbefangenen Bewilligungszeitraum eher zufällig Kenntnis über seine Erwerbstätigkeit erlangt hat.

33

dd) Die Pflichtverletzung des Klägers ist auch ursächlich für die Überzahlung von Ausbildungsförderung an die Auszubildende in Höhe von 182,53 EUR (= 327,-- DM). Denn die Beklagte hätte Förderungsbeträge in dieser Höhe nicht, auch nicht unter Vorbehalt geleistet, wenn der Kläger unverzüglich die erforderliche Änderungsanzeige erstattet hätte. Die von § 47a BAföG verlangte Ursächlichkeit wäre nur dann entfallen, wenn es auch bei korrektem Verhalten zu unberechtigter Leistungsgewährung gekommen wäre (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 47a Rn. 3). Das wäre dann der Fall gewesen, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach Ergehen der Vorbehaltsentscheidung bis zur abschließenden Entscheidung keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die Vorbehaltsentscheidung zu ändern (BayObLG, Beschl. v. 30.7.1993, - 3 Ob Owi 63/93 -, FamRZ 1994, 599). Eine solche Sach- und Rechtslage liegt hier aber entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts nicht vor. Denn über die Möglichkeit der endgültigen Entscheidung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG hinaus bietet § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 BAföG i.V.m. § 24 Abs. 3 BAföG eine Grundlage für eine Änderung der Vorbehaltsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1991, - BVerwG 5 B 18/90, FamRZ 1992, 733; BayObLG, Beschl. v. 30.7.1993, a.a.O.; Rothe/Blanke, a.a.O., Teil 3, 5. Aufl. § 53 Rn. 24). Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird der Bescheid, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, zu Ungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Dass diese Vorschrift auch für unter Vorbehalt der Rückforderung erlassene Bescheide gilt, ergibt sich aus § 53 Satz 4 BAföG, wonach in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG abweichend von § 53 Satz 1 BAföG der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert wird, wenn eine Änderung des Einkommens eingetreten ist.

34

Die Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. Satz 4 lagen hier vor. Maßgeblicher Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist jede Tatsache, die nach den rechtlichen Vorschriften für die Leistung von Ausbildungsförderung bedeutsam ist, und zwar sowohl dem Grunde wie der Höhe nach (Rothe/Blanke, a.a.O., Teil 3, § 53 Rn. 6). In den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG ist eine Änderung des Einkommens im Sinne des § 53 Satz 4 BAföG auch dann eingetreten, wenn sich im Laufe des Bewilligungszeitraums das Einkommen der Eltern erhöht hat (Rothe/Blanke, a.a.O., Teil 3, § 53 Rn. 24, Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat sich sowohl die Einkommensquelle (Erwerbstätigkeit statt Arbeitslosengeld) als maßgeblicher Umstand im Sinne des Gesetzes als auch die Höhe des Einkommens des Klägers geändert. Die Ausbildungsförderung für die Tochter des Klägers wäre danach um monatlich etwa 72,-- DM zu verringern gewesen (vgl. Berechnungen in dem Vorbehaltsbescheid des Studentenwerks vom 11. Januar 1994 und in dem endgültigen Bescheid vom14. Februar 1997). Dieser Betrag übersteigt auch die in § 51 Abs. 4 BAföG bestimmte Bagatellgrenze. Die Anpassung des Vorbehaltsbescheids wäre auch interessengerecht gewesen, um die Tochter des Klägers vor Rückzahlungen zu bewahren. Der Beklagte musste deshalb nicht bis zur endgültigen Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum (§ 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG) abwarten. Eine Anpassung der zu leistenden Ausbildungsförderung im Rahmen dieser nach § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leistenden Ausbildungsförderung wäre nach § 53 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 4 BAföG zeitnah möglich gewesen.

35

ee) Der Änderung (§ 53 Satz 4 BAföG) des Vorbehaltsbescheides (§ 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG) stand nicht entgegen, dass der Kläger im Mai 1994 noch keinen Steuerbescheid über seine künftiges Einkommen ab Mai 1994 hätte vorlegen können. Als Einkommen gilt zwar nach § 21 BAföG ungeachtet der Regelungen im Einzelnen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Dieser steuerrechtliche Einkommensbegriff des § 21 BAföG ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht identisch mit dem Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Darauf kommt es hier aber gar nicht an, denn § 24 Abs. 3 BAföG verlangt bei der Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nicht die Vorlage eines Steuerbescheids, sondern geht von einer Prognose unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Einkommens im Bewilligungszeitraum aus. Dieses geänderte voraussichtliche Einkommen hätte der Kläger aber bereits im Mai 1994 z. B. durch Vorlage von Einkommensunterlagen (ohne Einkommenssteuerbescheid) nachweisen können und anzeigen müssen, so dass der Vorbehaltsbescheid zeitnah hätte geändert werden können.

36

Dass das Studentenwerk Oldenburg mit Bescheid vom 10. Mai 1996 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung wiederum unter Vorbehalt hinsichtlich des Einkommens des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum entschieden hat, obgleich dem Studentenwerk Oldenburg zu diesem Zeitpunkt bereits der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 1994 vorlag, ändert nichts daran, dass es die rechtliche Möglichkeit gehabt hatte, den Vorbehaltbescheid gemäß § 53 Satz 4 BAföG noch während des Bewilligungszeitraums zu ändern, wenn der Kläger die Änderung der Einkommensverhältnisse angezeigt hätte.

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ff) Die gegenteilige Auffassung, dass ein überdurchschnittlicher Anstieg des Einkommens der Eltern dem Amt für Ausbildungsförderung nicht angezeigt zu werden brauche, weil die Berücksichtigung des höheren Einkommens zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand der endgültigen Entscheidung vorbehalten bleiben müsse (so wohl Rothe/Blanke, a.a.O., 5. Aufl., Teil 2, § 24 Rn. 28, der im nachfolgenden Satz seiner Kommentierung allerdings ausführt, dass Eltern und Ehegatten zur unverzüglichen Mitteilung an das Amt verpflichtet seien, wenn ihnen die Änderung der Einkommensverhältnisse und deren Bedeutung für die Förderung bekannt waren), vermag nicht zu überzeugen. Denn die Vorschrift des § 53 BAföG sieht eine Anpassung des Vorbehaltbescheids i.S. des § 24 Abs. 3 BAföG bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse unabhängig von dem Verwaltungsaufwand vor (siehe auch Rothe/Blanke, a.a.O. Teil 3, § 53 Rn. 21 und 24). Wenn im übrigen die Änderung eines Bewilligungsbescheids dann geboten ist, wenn sich das Einkommen wesentlich niedriger entwickelt als prognostiziert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1991, a.a.O.: in diesem vom BVerwG entschiedenen Fall kam eine Anpassung des Änderungsbescheids allerdings deswegen nicht in Betracht, weil die sich durch die Änderung der Einkommensverhältnisse ergebende Erhöhung des Förderungsbetrags unter dem in § 51 Abs. 4 BAföG genannten Betrag lag; siehe auch Rothe/Blanke, a.a.O., 5. Aufl., Teil 2, § 24 Rn. 28), muss konsequenterweise auch bei einer wesentlich höheren Einkommensentwicklung die Änderung eines Vorbehaltsbescheids möglich sein. Die Begründung in den Gesetzesmaterialien zu § 24 BAföG (BT-Drs. 12/2108, S. 21; 12/2118, S. 3) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die dortigen Ausführungen allein die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse bei Ausbildungsförderungsanträgen nach § 24 Abs. 1 BAföG betreffen, nicht jedoch den hier streitigen Fall eines Vorbehaltsbescheids nach § 24 Abs. 3 BAföG. Gegen das Argument eines hohen Verwaltungsaufwands spricht schließlich auch Ziff. 24.3.5 zu § 24 Abs. 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (- BAföG-VwV-, GMBl. 2001, 1159; auch abgedruckt in: Rothe/Blanke, a.a.O., Teil 1 Nr. 3, S. 63), wonach nach der Aktualisierung bei einer Einkommenserhöhung im Bewilligungszeitraum, die die Eltern, der Ehegatte oder der Auszubildende dem Amt mitteilen, die erforderliche Neuberechnung und Bescheidänderung bereits während des Bewilligungszeitraums durchzuführen ist. Zwar galt diese (mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BAföG-VwV vom 20. Dezember 2001 erlassene) Verwaltungsvorschrift im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch nicht. Sie manifestiert jedoch die obigen Rechtsausführungen.

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2. Der Ersatzpflicht des Klägers nach § 47a BAföG steht nicht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten entgegen.

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Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Klageverfahren unnütz verursacht worden ist. Das ist dann der Fall, wenn dem Kläger andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung stehen (vgl. 11. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 22.2.1996, - 11 L 6989/95 -). Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn eine Behörde einen Bürger durch zur Verfolgung seiner Rechte nicht erforderliche, belastende Verwaltungsakte in unnütze Klageverfahren treibt.

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So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Das Studentenwerk Oldenburg hat neben dem Ersatzanspruch gegenüber dem Kläger auch gegen dessen Tochter einen Anspruch auf Erstattung des Förderungsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr.4 BAföG geltend gemacht. Der an die Tochter des Klägers ergangene Rückforderungsbescheid ist nach der Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2002 (Beiakte C) bestandskräftig geworden. Jedoch ergibt sich weder aus der Systematik des BAföG noch aus dem Sinn der in § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG getroffenen Regelung, dass die in § 47a BAföG normierte Ersatzpflicht der Eltern (des Klägers) gegenüber der Rückzahlungsverpflichtung des Auszubildenden subsidiär wäre. Vielmehr stellen sich beide Normen als eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlagen dar, die nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen (VGH B.-W., Urt. v. 2.12.1996 - 7 S 2235/96 - , FamRZ 1997, 975). Diese Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden, wobei in Übereinstimmung mit den zu § 47 a BAföG ergangenen Verwaltungsvorschriften davon auszugehen ist, dass im Falle der Notwendigkeit von Beitreibungsmaßnahmen der Anspruch nach § 47 a BAföG sogar vorrangig geltend zu machen ist (vgl. so schon 14. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 31.10.1985 - 14 A 10/85 - m.w.N. und Urt. v. 29.4.1987 - 14 A 50/85; s.a. Hess. VGH, Urt. v. 24.9.1991, a.a.O.; BAföG-VwV zu § 47 a, Ziff. 47a.0.1. Abs. 3, abgedruckt in Rothe/Blanke, a.a.O. Teil 1 Nr. 3, S. 82, 83). Bei der Frage, ob und gegen welchen der verschiedenen Schuldner ein Leistungsbescheid erlassen werden soll, muss die Behörde nicht in eine umfassende Ermessensprüfung eintreten (Hess. VGH, Urt. v. 24.9.1991, a.a.O.), sie kann vielmehr nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden, gegen welchen Pflichtigen sie den Anspruch geltend macht (VGH B.-W., Urt. v. 2.12.1996, a.a.O.). Dass die Beklagte ihren Anspruch gegen den Kläger durchsetzen will, erscheint zweckmäßig. Die Tochter des Klägers ist offensichtlich nicht bereit, den offenstehenden Betrag zu zahlen. Die Beklagte hätte deshalb gegen sie vollstrecken müssen. Möglicherweise hätte zwar die Beitreibungsmaßnahme gegen die Tochter des Klägers zu einem schnellerem Erfolg geführt, zumal diese nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 zum gegenwärtigen Zeitpunkt "gutes Geld" verdienen soll. Die Inanspruchnahme des Klägers ist jedoch deshalb sachgerecht, weil zum einen seine Tochter im Jahr 1994 nicht erkennen konnte, dass ihr Vater die Mitteilung von Änderungen seiner Einkommensverhältnisse pflichtwidrig unterlassen hat, und sie zum anderen nachträglich einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater hinsichtlich der zu erstattenden Förderungsbeträge nicht mehr geltend machen kann (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Teil 2, § 24 Rn. 21).

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3. Der Beklagte hat den Anspruch gegen den Kläger nicht deshalb verwirkt, weil er über den am 19. Januar 1998 eingelegten Widerspruch des Klägers erst über vier Jahre später mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 entschieden hat. Die Verwaltung ist zwar grundsätzlich verpflichtet, über Anträge und Rechtsbehelfe so rasch zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 75 Rn. 8). Durch Zeitablauf allein tritt jedoch nicht schon Verwirkung ein. Die Beklagte hat keine Reaktion gezeigt, aufgrund derer der Kläger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte ihren Erstattungsanspruch nicht mehr weiterverfolgen werde.

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4. Der Kläger dringt auch nicht mit der in der Klageschrift vom 25. März 2003 erhobenen Einrede der Verjährung durch. Der Anspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Das BAföG selbst enthält keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Ersatzanspruch verjährt. Für den Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG wendet das Bundesverwaltungsgericht die Verjährungsregelung an, die die größte Sachnähe zu der Bestimmung aufweist. Die Bestimmung mit der größten Sachnähe zu § 47 a BAföG ist § 852 BGB (in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen, vor der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 geltenden, alten Fassung), da die Ersatzpflicht nach § 47a BAföG der deliktischen Haftung nach §§ 823 ff. BGB nahe steht. In entsprechender Anwendung des § 852 BGB a.F verjähren Ersatzansprüche nach § 47a BAföG in drei Jahren (BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, - BVerwG 11 C 4/92 - , FamRZ 1993, 739). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der den Anspruch rechtfertigenden Tatsachen (Hess. VGH, Urt. v. 30.4.1996 - 9 UE 119/95 -, FamRZ 1996, 1179). Die Beklagte hatte Kenntnis von den den Anspruch nach § 47a BAföG rechtfertigenden Tatsachen am 5. September 1995 und konnte mit Vorlage des Einkommensbescheids des Klägers für das Jahr 1994 beim Studentenwerk am 21. November 1995 den Erstattungsbetrag gegenüber dem Kläger endgültig beziffern. Nach § 52 Abs. 1 SGB X (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) unterbricht ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Das Studentenwerk hat den Rückforderungsbetrag gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 13. Januar 1998, mithin vor Ablauf der hier maßgeblichen dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Seit Bekanntgabe dieses Bescheides ist die Verjährung nach § 52 Abs. 1 SGB X a.F. unterbrochen. Die Verjährung ist somit auch dann nicht eingetreten, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt auf den Eingang des Formblatts 3/95 am 5. September 1995 abstellt, in dem der Kläger erstmalig seine Erwerbstätigkeit mitgeteilt hat.