Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2003, Az.: 11 LA 51/03

Asylfolgeverfahren; Fristversäumnis; Pir-Familie; Religiöse Einstellung; Türkei; Wiederaufgreifensgrund; Yezide; Änderung; Änderung der Sachlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.05.2003
Aktenzeichen
11 LA 51/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.12.2002 - AZ: 1 A 172/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Drei-Monats-Frist des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG bei Änderung der religiösen Einstellung.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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1. Soweit der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sein Asylfolgeantrag sei nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG und damit zu spät gestellt, mit der Verfahrensrüge des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO angreift und in diesem Zusammenhang zugleich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aufwirft, greifen diese Einwände nicht durch.

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Der am 7. Januar 1980 geborene Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 29. November 2001 über eine Änderung seiner religiösen Einstellung seit dem Abschluss des Erstverfahrens im April 1991 nicht berücksichtigt habe. Zwar ist es richtig, dass das Verwaltungsgericht auf diesen Vortrag nicht ausdrücklich eingegangen ist, doch liegt darin kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler.

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Zum einen hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht nur darauf gestützt, dass der Kläger die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten habe, sondern auch – selbständig entscheidungstragend – darauf, dass er nicht als glaubensgebundener Yezide angesehen werden könne. Ist aber ein Urteil auf mehrere von einander unabhängige Gründe gestützt, kann ein Zulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn gegenüber jeder der Begründungen einer der in § 78 Abs. 3 AsylVfG aufgeführten Zulassungsgründe durchgreift. Das ist – wie später noch ausgeführt wird – auch im Hinblick auf die die Glaubensgebundenheit des Klägers verneinende Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

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Zum anderen setzt die Gehörsrüge voraus, dass das Gericht wesentlichen Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht außer Acht lässt oder entgegen dem eindeutigen Akteninhalt bewertet. Der Kläger würde deshalb nur dann mit dieser Rüge durchdringen können, wenn die Außerachtlassung der betreffenden Angaben vor dem Bundesamt entscheidungserheblich wäre. So liegen die Dinge hier aber nicht. Das Verwaltungsgericht vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, der Kläger habe bis zu dem Asylfolgeantrag vom 19. Oktober 2001 ein Schlüsselerlebnis oder einen Wendepunkt für eine Hinwendung zum yezidischen Glauben nicht hinreichend dargetan, zumal sein Lebensweg von 1992 an überwiegend durch Straftaten geprägt gewesen sei. Der Folgeantrag sei ersichtlich allein durch die Ausweisungsverfügung der Stadt B. vom 27. September 2001 ausgelöst worden. Diese Einschätzung hatte das Verwaltungsgericht bereits in den Beschlüssen vom 31. Januar 2002 - 1 B 4394/01 - und - 1 B 173/02 - vertreten. So sei es symptomatisch, dass der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor Erlass der Ausweisungsverfügung am 12. Juni 2001 seine yezidische Religionszugehörigkeit und damit möglicherweise zusammenhängende Auswirkungen bei einer etwaigen Abschiebung in die Türkei überhaupt nicht erwähnt habe. Dies sei erstmals mit der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2001 geltend gemacht worden. Die darin vorgetragenen Behauptungen, der Kläger werde, weil er die aktive Rolle als Pir nach dem Ableben seines Vaters übernehmen werde, von diesem und dessen Bruder bereits jetzt in die Rolle eines Pirs eingeführt, er habe bereits ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, die erwarten ließen, dass er zu gegebener Zeit die Rolle eines Pirs den Regeln der yezidischen Religion entsprechend ausüben werde, stünden zum einen in Widerspruch zu den Feststellungen des Amtsgerichts C. in dem Urteil vom 07. März 2000, zum anderen seien sie durch seine eigenen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt teilweise widerlegt. Es fehlten deshalb wesentliche Merkmale für die glaubensgebundene Zuordnung des Klägers zur yezidischen Religionsgemeinschaft. Dieser Argumentation kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe bei der Anhörung auch vorgetragen, dass er erst im Alter von 15 oder 16 Jahren langsam angefangen habe sich für Religion zu interessieren, als eine alte Frau seine Hand geküsst und sein Vater ihm erklärt habe, dass ihm als Pir von yezidischen Gläubigen auf diese Weise Respekt gezeigt werde. Auch wenn diese Schilderung den Tatsachen entsprechen sollte, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, sich damit in den Entscheidungsgründen näher auseinander zu setzen. Denn es hat darin im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesichts der übrigen Umstände des Falles offenbar kein die künftige Entwicklung des Klägers prägendes Schlüsselerlebnis gesehen, so dass es eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verneint hat.

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Hinzuzufügen ist, dass gerade bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vortrags des Klägers die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten ist. Wenn es zutrifft, dass er im Alter von 15 oder 16 Jahren langsam angefangen hat sich für die yezidische Religion zu interessieren, hätte er diesen Umstand schon damals zum Anlass nehmen müssen, rechtzeitig ein Asylfolgeverfahren einzuleiten. Es entspricht ganz überwiegender Meinung in der Rechtsprechung (vgl. etwa Thür. OVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ-Beilage 2003, S. 13) und Schrifttum (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 71 RdNr. 120.1; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylVfG, RdNr. 40; teilweise a. A. Marx, Komm. z. AsylVfG, 4. Aufl., § 71 RdNr. 122), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 12.9.2001 - 11 LA 2597/01 -), dass auch bei einem kontinuierlich sich entwickelnden Dauersachverhalt grundsätzlich auf die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn abzustellen ist. Zudem ist Voraussetzung für die fristgerechte Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes, dass bereits in dem beim Bundesamt eingegangenen Antrag innerhalb der Drei-Monats-Frist substantiiert und schlüssig der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund und die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Funke-Kaiser, a. a. O., RdNr. 126; Hailbronner a. a. O., RdNr. 42). Auch das ist hier nicht geschehen. Im anwaltlichen Schriftsatz vom 19. Oktober 2001, mit dem das Wiederaufgreifen beantragt worden ist, wird lediglich darauf hingewiesen, der Sachverhalt habe sich dadurch zu Gunsten des Klägers geändert, dass – neben dem an dieser Stelle noch nicht zu behandelnden Problem der Wehrdienstleistung von Yeziden in der Türkei – er von seinem Vater und dessen Bruder bereits jetzt in die Rolle eines Pir eingewiesen werde sowie nahezu ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten habe, die erwarten ließen, dass er zu gegebener Zeit die Rolle eines Pirs ausüben werde; im Falle einer Ausreise in die Türkei wäre sein religiöses Existenzminimum nicht gewahrt. In den Bundesamtsakten befindet sich außerdem eine im Zusammenhang mit dem Asylfolgeantrag vorgelegte Bescheinigung des Großonkels des Klägers D. vom 14. Juni 2001, der als Pir der Yeziden bestätigt, dass der Kläger der yezidischen Religion angehöre und dessen Familie von ihm religiös betreut werde. Dem Kläger ist vorzuhalten, dass er auch insoweit die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt und keinerlei Gründe für die verspätete Einreichung angegeben hat.

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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

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„wie die 3-Monats-Frist des § 51 III VwVfG in Asylfolgeverfahren zu berechnen ist, wenn der neue Asylgrund nicht an einem zeitlich feststehenden Ereignis festgemacht werden kann wie etwa bei einem Schlüsselerlebnis, sondern das Ergebnis einer unter Umständen über Jahre dauernden Entwicklung ist,“

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bereits geklärt ist bzw. in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Zu ergänzen ist, dass die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB auch bei Dauersachverhalten grundsätzlich am Tag nach der (positiven) Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes beginnt (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Nr. 120; Hailbronner, a. a. O., RdNr. 40). Zur Kenntnis gehört, dass dem Betroffenen die Tatsachen, die den Wiederaufgreifensgrund ausfüllen, bekannt sind. Nicht erforderlich ist aber, dass diese Tatsachen auch rechtlich zutreffend eingeordnet werden. Ausreichend ist vielmehr, dass zumindest (ähnlich einer Parallelwertung in der Laiensphäre) in groben Umrissen die mögliche Relevanz für das Asylverfahren erkannt wird (Funke-Kaiser, a. a. O., RdNr. 120.1; Marx, a. a. O., RdNr. 108; a. A. Hailbronner, a. a. O., RdNr. 40). Erfasst werden auch innere Tatsachen wie etwa ein geändertes politisches Bewusstsein oder religiöses Bekenntnis (vgl. Thür. OVG, a. a. O.). Bei Umständen, die sich über Jahre entwickelt haben können und/oder die persönliche Einstellung betreffen, ist allerdings oft schwierig zu beurteilen, wann sich die Entwicklung der Sachlage so verdichtet hat, dass von einer (möglicherweise) entscheidungserheblichen Veränderung im Sinne einer neuen Qualität gesprochen werden kann. Diese Fragen entziehen sich jedoch weitgehend einer abstrakten vom Einzelfall losgelösten Beantwortung (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., RdNr. 120.1).

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2. Ebenso wenig weicht das angefochtene Urteil mit seinen Ausführungen zu der Frage, welche Anforderungen an ein glaubensgebundenes Leben eines Yeziden zu stellen sind, von den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Senats (Urt. v. 28.01.1993 - 11 L 513/89 - und Beschl. v. 28.08.1998 - 11 L 3889/98 -) im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ab. Eine derartige Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten, die gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Daran fehlt es hier.

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Nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) kann nur derjenige als glaubensgebundener, also religiös geprägter Yezide, angesehen werden, der die Überzeugungen und Forderungen dieses Glaubens als wesentliches Element seiner Einstellung zu Welt und Menschen in sich aufgenommen hat. Hingegen genügt es nicht, dass der von dem Eingriff in die Freiheit der Glaubensbetätigung Betroffene der Religionsgemeinschaft lediglich in einem formalen Sinne zugehört oder zugerechnet wird, die Glaubenssätze und Gebote dieser Religion jedoch nicht als verpflichtend für sich ansieht und auch nicht nach ihnen zu leben bemüht ist. Allerdings ist bei der Glaubensgemeinschaft der Yeziden zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Senats einfache Gläubige (sog. Meriden) oftmals nur über geringe Kenntnisse der Sitten und Bräuche der yezidischen Religion verfügen, zumal sie von den Priesterständen bewusst unwissend gehalten werden. Ob jemand nach diesen Kriterien als glaubensgebundener Yezide anzusehen sei, hängt aber letztlich aber von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und kann in der Regel nur aufgrund einer persönlichen Anhörung festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Allenfalls könnte der Vorwurf greifen, es habe gemessen an der Rechtsprechung des Senats überspannte Anforderungen an eine Glaubensgebundenheit gestellt. Es ist aber allgemein anerkannt, dass mit einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Gericht aufgestellt hat, eine Divergenz nicht begründet werden kann (vgl. etwa Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 RdNr. 616; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, § 78 AsylVfG RdNr. 69). Denn damit würde im Ergebnis die dem Verwaltungsgericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie Rechtsanwendung im Einzelfall angegriffen, die aber nicht Gegenstand einer Divergenzrüge sein kann.

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Zusätzlich weist der Senat darauf hin, dass von dem Kläger, der einer yezidischen Pir-Familie angehört, bessere Kenntnisse über den Inhalt des yezidischen Glaubens erwartet werden können als von den Meriden, welche die größte Gruppe der Yeziden bilden. Denn die Pirs zählen im Kastensystem der Yeziden gerade zu den Priesterständen, die die Aufgabe haben, die einfachen Gläubigen zu betreuen und zu unterweisen (vgl. dazu etwa Die Yeziden, EKD-Information, März 1992, S. 11 - 14; Kizelhan, Die Yeziden, 1997, S. 111).

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Ferner vermag der Einwand des Klägers die Auffassung des Verwaltungsgerichts, selbst bei Annahme einer Glaubensgebundenheit des Klägers könne er sich nicht auf die bisherige Rechtsprechung zur mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei berufen, widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich lediglich um eine Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts handelt.

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3. Schließlich liegt im Hinblick auf den Problemkreis Yeziden und Wehrdienstleistung in der Türkei weder eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats vor noch handelt es sich insofern um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.

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Der Senat geht davon aus, dass ein glaubensgebundener Yezide in der Türkei grundsätzlich einer religiösen mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt ist, so dass sich die Frage einer asylerheblichen Verfolgung im Falle der Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei von vornherein nicht stellt. Ist er dagegen – wie der Kläger – nicht als glaubensgebunden anzusehen, ist ihm die Leistung des Wehrdienstes grundsätzlich zuzumuten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von dieser Einschätzung des Senats im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abgewichen ist.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend macht und sich dabei auf ein Urteil des OVG NRW vom 06. Dezember 1983 - 18 A 10303/82 - beruft, wonach Yeziden beim Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit religiös motivierte politische Verfolgung zu erleiden hätten, wird den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt. Der Kläger hat sich insoweit lediglich auf das genannte Urteil des OVG NRW bezogen, das aber fast 20 Jahre zurückliegt. Neuere Erkenntnismittel, welche die damalige Bewertung bestätigen und Anlass zu Zweifeln an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts geben könnten, hat er nicht benannt. Unter diesen Umständen ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan.